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Lernerfolgskontrolle Fahrlässige Tötung, Gefährliche Körperverletzung und Verwenden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Veranstalter: Ines Behrens - Rechtsanwältin und Notarin
FAO Stunden: 2.5
Welche Aussage trifft bzgl. der nachfolgend genannten Urteile jeweils zu?
Es ist jeweils nur
eine
Antwortmöglichkeit richtig!
I. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24 -
Frage:
Aus der Stellung des Angeklagten als Abgeordneter des Thüringer Landtags ergibt sich kein Prozesshindernis der Immunität nach § 152 a StPO, Art. 55 Abs. 2 S. 1 ThürVerf, da der Rechtsausschuss des Thüringer Landtags der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung zugstimmt hat.
Aus der Stellung des Angeklagten als Abgeordneter des Thüringer Landtags ergibt sich kein Prozesshindernis der Immunität nach § 153 b StPO, Art. 55 Abs. 2 S. 1 ThürVerf, da der Rechtsausschuss des Thüringer Landtags der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung zugstimmt hat.
Aus der Stellung des Angeklagten als Abgeordneter des Thüringer Landtags ergibt sich kein Prozesshindernis der Immunität nach § 154 c StPO, Art. 55 Abs. 2 S. 1 ThürVerf, da der Rechtsausschuss des Thüringer Landtags der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung zugstimmt hat.
Aus der Stellung des Angeklagten als Abgeordneter des Thüringer Landtags ergibt sich kein Prozesshindernis der Immunität nach § 152 d StPO, Art. 55 Abs. 2 S. 1 ThürVerf, da der Rechtsausschuss des Thüringer Landtags der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung zugstimmt hat.
Frage:
Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich nach den getroffenen Feststelllungen um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich nach den getroffenen Feststelllungen um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gem. § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich nach den getroffenen Feststelllungen um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gem. § 86 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich nach den getroffenen Feststelllungen um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gem. § 86 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
II. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. August 2025 - 6 StR 192/25 -
Frage
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember .2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Angeklagten werden freigesprochen.
Frage:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fahrlässiger Tötung durch Unterlassen“, den Angeklagten A.G. zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten A.G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten und die Angeklagte K.G. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. und K.G. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fahrlässiger Tötung durch Unterlassen“, den Angeklagten A.G. zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten A.G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte K.G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. und K.G. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fahrlässiger Tötung durch Unterlassen“, den Angeklagten A.G. zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten A.G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte K.G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. und K.G. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fahrlässiger Tötung durch Unterlassen“, den Angeklagten A.G. zudem wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten A.G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte K.G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. und K.G. verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
III. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. August 2025 - 3 StR 63/25 -
Frage:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beilhilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beilhilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beilhilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Frage:
Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens drei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.
Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit nicht vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr, wenn ein am Tatort anwesender weiterer Beteiligter die Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psychisch – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist.
Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit vorausgesetzt.
Eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) erfordert, dass mindestens drei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Für die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals wird Eigenhändigkeit vorausgesetzt.
IV. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. August 2025 - 4 StR 476/24 -
Frage:
Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet nicht, dass der – durch die zugelassene Anklagte abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.
Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet nur teilweise, dass der – durch die zugelassene Anklagte abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.
Die gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der – durch die zugelassene Anklagte abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.
Die gerichtliche Kognitionspflicht verbietet, dass der – durch die zugelassene Anklagte abgegrenzte – Prozessstoff durch die vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird.