Geht bei einer Krankenbehandlung etwas schief, treffen zwei meist unversönliche Perspektiven aufeinander: Behandlerseite und Patientenseite. Was für die Patientenseite oftmals als singuläre Tragödie zu verarbeiten ist, entwickelt sich auf der Behandlungsseite aus einem risikoreichen Berufsalltag. Das Strafrecht bildet diesen Konflikt in einer komplexen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdelikts ab. Für die Patientenseite wird das Unrecht der maufgerufenen §§ 230 und 222 StGB oftmals in der Risikoerhöhung durch einen Behandlungsfehler gesehen. Das Strafrecht behandelt das Unrecht eines Behandlungsfehlers aber mit Grundsätze von in dubio pro reo und objektiver Zurechnung. Ohne Vermeidbarkeit keine Zurechnung und ohne Zurechnung keine Strafbarkeit. Daraus entwickeln sich Fallszenarien, die aus rein juristischen Gründen zum Freispruch oder zur Einstellung nach § 170 II StPO führen und für die Patientenseite oftmals schwer aushaltbar sind.
Der Vortrag referiert die materielle Rechtslage, beschreibt typische Konfliktlagen für die Verfahrensbeteiligten, reflektiert die Auswirkungen auf die Behandlung solcher Fälle durch eine opferorientierte Strafrechtspflege und referiert typische Verteidigungsstrategien in solchen Fällen.