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Lernerfolgskontrolle Familienrecht - Entscheidungen für die Anwaltspraxis 2022 - Selbststudium 5 Std
Veranstalter: Daniela Post - Rechtsanwältin
FAO Stunden: 5
Hatte der leibliche Vater auch im Falle der privaten Samenspende auch ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn er der Adoption zugestimmt hat? (BGH Beschluss vom 16.06.2021 XII ZB 58/20)
Nein, ein Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB steht nur den rechtlichen Eltern zu.
Nein, ein Umgangsrecht gemäß § 1686a BGB birgt kein Recht auf Umgang nach Einwilligung in die Adoption.
Ein Umgangsrecht kommt nur gemäß § 1685 BGB in Betracht.
Ja, ein Umgangsrecht besteht gemäß § 1686a, da der Samenspender der leibliche Vater ist.
Sind Großeltern für ihre Enkel zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet? (BGH Beschluss vom 27.10.2021 XII ZB 123/21)
Nein, sie können zur Zahlung von Kindesunterhalt niemals herangezogen werden.
Ja, sofern die Eltern verstorben sind.
Ja, sobald der Kindesunterhalt durch die Eltern nicht gedeckt werden kann, wobei diese bei leistungsfähigen Großeltern nicht auf den notwendigen Selbstbehalt zu reduzieren sind.
Ja, nachdem die Kindeseltern auf den notwendigen Selbstbehalt reduziert wurden, ist der noch fällige Kindesunterhalt durch die Großeltern zu zahlen.
Sind externe Teilungen von Betriebsrenten gemäß § 17 VersAusglG verfassungskonform? (Urteil BVG vom 26.05.2020 1 BvL 5/18).
Nein, § 17 VersAusglG ist verfassungswidrig.
Ja, der Versorgungsausgleich ist ohne Einschränkungen durchzuführen
Ja, wenn § 17 VersAusglG verfassungskonform ausgelegt wird und Transferverluste von maximal 10 % entstehen.
Besteht nach rechtskräftiger Scheidung ein Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1568a BGB? (Beschluss BGH 10.03.2021 XII ZB 243/20)
Der Anspruch besteht, wenn noch kein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung vergangen ist.
Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a Abs. 1 und 2 BGB besteht maximal 4 Jahre.
Mit rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a BGB.
Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568a BGB kann unbegrenzt geltend gemacht werden.
Besteht ein Anspruch auf die Bezeichnung „Eltern“ anstatt „Mutter und Vater“? (Beschluss BGH vom 26.01.2022 XII ZB 127/19)
Eine transsexuelle Person hat einen Anspruch auf Änderung der Geburtsurkunde ihres Kindes in Eltern anstatt Mutter oder Vater.
Ein Anspruch auf Änderung der Bezeichnung Mutter oder Vater in Eltern sowie Änderung des Vornamens in der Geburtsurkunde des Kindes besteht, wenn dies dem Kindeswohl dienlich ist.
Es besteht kein Anspruch auf Änderung.
Können Coronaschutzmaßnahmen der Schule vor dem Familiengericht angefochten werden? (Beschluss BVG vom 19.01.2022 1 BvR 2318/21)
Ja, Coronamaßnahmen sind Eingriffe in das Grundgesetz. Diese betreffen das Wohl der Kinder. Damit sind die Familiengerichte gemäß § 1666 BGB zuständig.
Nein, gegen Coronamaßnahmen der Schule müssten Eltern vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Den Eltern steht ein Wahlrecht zu, ob sie gemäß § 1666 BGB die Überprüfung durch das Familiengericht durchführen lassen oder Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Beide Rechtswege sind eröffnet.
Welchem Elternteil steht die Entscheidung zur Impfung des Kindes zu? (Beschluss OLG Frankfurt vom 17.08.2021 6 UF 120/21)
Die Entscheidung darüber, ob ein Kind geimpft wird, trifft der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind die Kindeseltern sich über eine Impfung uneinig, wird das Familiengericht dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen, welcher sich an die Vorgaben der STIKO orientiert.
Bei Uneinigkeit der Kindeseltern findet generell keine Impfung des Kindes statt.
Ist die Offenlegung des Einkommens zur Berechnung von Kindesunterhalt zwingend? (Beschluss BGH vom 16.09.2020 XII ZB 499/19)
Sofern der Unterhaltsverpflichtete angibt, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, ist die Darlegung des Einkommens entbehrlich.
Eine Darlegung ist erforderlich, da es einen Unterschied macht, ob ein oberhalb der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle Verdienender weit über dieser Grenze liegt oder nur wenig.
Da es für die Kinder irrelevant ist, wie hoch die Differenz zwischen der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und dem tatsächlichen Einkommen des Leistungspflichtigen ist, ist bei Spitzenverdienern die Vorlage der Einkommensnachweise entbehrlich. Das Gericht geht von dem konkreten Bedarf des Kindes aus.
Beeinflusst mietfreies Wohnen die Höhe des Kindesunterhalte? (Beschluss BGH vom 18.05.2022 XII ZB 325/20)
Ja, das mietfreie Wohnen ist als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anzusetzen. Derzeit geht man von einem Mietwert von 10,00 € pro Quadratmeter aus. Dies ist dem Einkommen hinzuzurechnen. Sodann ist nach Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt zu bestimmen.
Lediglich dann, wenn beide Elternteile frei wohnen, wird das mietfreie Wohnen nicht berücksichtigt.
Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhaltes.
Sind Einkommen aus Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften sowie Ergänzungspflegschaften umsatzsteuerpflichtig? (Urteil Bundesfinanzhof vom 25.11.2021 VR 34/19)
Ja, sämtliche Einkommen von Rechtsanwälten sind umsatzsteuerpflichtig.
Nein, zunächst waren lediglich Einnahmen von Verfahrensbeiständen umsatzsteuerfrei. Nunmehr wurde entschieden, dass auch die Einkünfte von Verfahrenspflegern umsatzsteuerfrei sind.
Es kommt darauf an, welche Ausbildung der Verfahrenspfleger/Verfahrensbeistand hat. Einkünfte von Sozialpädagogen sind umsatzsteuerfrei. Sofern Rechtsanwälte allerdings Verfahrensbeistandschaften und Verfahrenspflegschaften erbringen, sind diese umsatzsteuerpflichtig.
Können bei der Bemessung des Kindesunterhaltes grundsätzlich Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen der selbst genutzten eigenen Immobilie berücksichtigt werden? (Beschluss BGH vom 09.03.2022 XII ZB 233/21)
Ja, auch bei Kindesunterhalt können grundsätzlich Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils für die eigene Immobilie berücksichtigt werden.
Nein, Berücksichtigung für Zins- und Tilgungsleistungen ist nur für die Berechnung von Ehegattenunterhalt bedeutsam.
Grundsätzlich dürfen bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nur Zinsleistungen berücksichtigt werden. Die Tilgungen dienen der Vermögensbildung und sind damit nicht berücksichtigungsfähig.