Das am 1.7.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder hat zu nicht unerheblichen Änderungen im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren geführt, die hier näher dargestellt werden sollen.
1. Anhörung des Kindes durch ein Mitglied des Spruchkörpers, § 68 Abs. 4 S. 2 FamFG2. Verfahrensbeistand3. Die Neuregelung in § 68 Abs. 5 FamFG4. Qualifikationsanforderungen5. Übergangsrecht