Der Geschädigte hat – sieht man einmal vom Schmerzensgeld ab – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine abschließende Abfindung seiner vielfältigen, sich auch in der Zukunft auswirkenden Ansprüche aus einem von dem Schädiger zu vertretenem Personenschaden. Gleichwohl wird vielfach, zumeist außergerichtlich, aber auch im Verlauf eines Rechtsstreits, eine umfassende vergleichsweise Regulierungsvereinbarung getroffen, worin der Geschädigte auf eine Geltendmachung weiterer Forderungen verzichtet.
Die Motivation der Beteiligten hierzu ist unterschiedlich. Dem Haftpflichtversicherer wird schon deshalb an einem Abschluss interessiert sein, um nicht unter Umständen jahrzehntelang mit dem Schadensfall, mit immer wieder neuen Abrechnungen und veränderten Forderungen, befasst zu sein. Für den Geschädigten ist häufig der hohe (kapitalisierte) Abfindungsbetrag von Bedeutung, der es ihm gegebenenfalls ermöglicht, die Schadensfolgen besser auszugleichen als bei kleineren, sukzessiven und unregelmäßigen Zahlungen des Schädigers.
Mandanten dürfen erwarten, von ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt über die Vor- und Nachteile des in Rede stehenden Abfindungsvergleichs präzise informiert und belehrt zu werden, und dass die Besonderheiten bei den vielfältigen Ansprüchen aus dem Personenschaden beachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Vergleichsabschluss
C. Arten des Abfindungsvergleichs
I. Abfindungsvergleich ohne Vorbehalt
II. Abfindungsvergleich mit Vorbehalt
D. Belehrungspflichten des Rechtsanwalts
I. Allgemeines
II. Häufige Fehlerquellen / Haftungsfallen
E. Kapitalisierung
I. Schmerzensgeldrente
II. Erwerbsschadens-, Unterhaltsschadens-, Haushaltsführungsschadensrente
III. Der „richtige“ Zinssatz / Abzinsung
Wichtige Rechtsprechung mit Anmerkungen
KOMPAKT: Überblick und Checkliste
Umfang
108 Seiten