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Lernerfolgskontrolle Highlights aus der Rechtsprechung für die strafrechtliche Anwaltspraxis 2023 – 5 Std.
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Fragen zur Entscheidung 1 (BGH Urteil vom 27.1.2022 – 3 StR 245/21)
Wie wertet der BGH den Umstand, dass ein Täter bei einer Nötigung die von einem bereits abgeschlossenen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs noch ausgehende erhöhte Drohwirkung ausnutzt?
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dies erfülle den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dies erfülle den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, da dieser einen Einsatz des Nötigungsmittels im Zeitraum zwischen Versuchsbeginn und Tatbeendigung voraussetze.
Welche Aussage ist richtig?
Nach materieller Tatbeendigung einer Körperverletzung kommt eine sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht.
Nach materieller Tatbeendigung einer Körperverletzung kommt dennoch eine sukzessive Mittäterschaft in Betracht.
Nach materieller Tatbeendigung einer Körperverletzung kommt eine sukzessive Mittäterschaft nur in Betracht, wenn das Delikt von einem gemeinsamen Tatplan umfasst war.
Welche Ausführungen macht das Gericht zur kombinierten Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafe?
Die kombinierte Verhängung sei stets möglich.
Die kombinierte Verhängung sei in Ausnahmefällen möglich.
Die kombinierte Verhängung sei generell ausgeschlossen.
Fragen zur Entscheidung 2 (BGH Beschluss vom 28.6.2022 – 6 StR 68/21)
Mit welchem historischen Fall sieht der BGH den vorliegenden Fall vergleichbar?
Mit dem „Gisela-Fall“.
Mit dem „Gashahn-Fall“.
Mit dem „Katzenkönig-Fall“.
Was führt der BGH in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen einer Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) aus?
Eine solche Strafbarkeit liege nicht vor, denn es fehle bereits an einer Einstandspflicht.
Eine solche Strafbarkeit liege nicht vor, denn es fehle an einem Verschulden.
Eine solche Strafbarkeit liege nicht vor, denn die Tat sei gerechtfertigt gewesen.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH Urteil vom 29.9.2021 – 2 StR 491/20)
Auf welche zivilrechtliche Norm ist bei der Prüfung, ob eine Garantenpflicht in einer Eltern-Kind-Beziehung besteht, maßgeblich abzustellen?
Auf § 242 BGB.
Auf § 1618a BGB.
Auf § 1697 BGB.
Wann liegt „Ursächlichkeit“ bei einem Unterlassungsdelikt vor?
Wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
Wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
Wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg hätte verhindert werden können.
Fragen zur Entscheidung 4 (BGH Urteil vom 2.6.2021 – 3 StR 21/21)
Welche Folge hat die 2017 in das StGB eingefügte gesetzliche Definition des Begriffs der „Vereinigung“ (§ 129 Abs. 2 StGB) im Vergleich zur vorherigen Rechtslage, nach der die Definition sich (nur) aus der Rechtsprechung ergab?
Der Anwendungsbereich wurde eingeschränkt.
Der Anwendungsbereich wurde ausgeweitet.
Es wurde lediglich die bisher geltende Definition in das Gesetz übernommen.
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen „Bande“ und „krimineller Vereinigung“?
Die bloße Mitgliedschaft in einer Bande ist strafbar, die bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hingegen nicht.
Eine Bande setzt zumindest 3 Mitglieder, eine kriminelle Vereinigung zumindest 5 Mitglieder voraus.
Die bloße Mitgliedschaft in einer Bande ist nicht strafbar, die bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung hingegen schon.
Fragen zur Entscheidung 5 (BGH Beschluss vom 10.3.2021 – 2 BGs 751/20)
Zu welchem Zwischenergebnis kommt der BGH in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO vorliegen?
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO liegen vor.
Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO liegen nicht vor.
Welche Aussage in Bezug auf die Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist richtig?
Die Akteneinsicht ist (auch) nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) nicht zu gewähren, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde.
Die Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) ist selbst bei bestehender Gefährdung für den Untersuchungszweck zu gewähren.
Fragen zur Entscheidung 6 (BGH, Urteil vom 13.1.2022 – 3 StR 341/21)
Nach dem Recht wessen Staates richtet sich die Frage der Beweisverwertung bei Beweisen, die im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens erlangt wurden?
Ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchten Staates.
Ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates.
Sowohl nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, als auch nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchten Staates.
Mit welcher Argumentation kommt der BGH zu dem Ergebnis, selbst aus einem etwaigen Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des Art. 31 Abs. 1 RL EEA würde hier kein Beweisverwertungsverbot folgen?
Der BGH führt aus, eine Rüge in Bezug auf die Beweisverwertung sei nicht erhoben worden.
Der BGH führt aus, ein Beweisverwertungsverbot sei dem deutschen Recht fremd.
Der BGH führt aus, es gehe um die Aufklärung besonders schwerwiegender Straftaten.