Der Geschäftsführer ist die Zentralgestalt einer GmbH, die für das Wohl und Wehe der Gesellschaft verantwortlich ist. Rechtliche Probleme treten nicht erst auf, wenn sich eine Gesellschaft in einer Insolvenzlage befindet. Gerade bei einer werbenden, aktiv und mit Erfolg am Wirtschaftsleben teilnehmenden GmbH unterliegt der Geschäftsführer einem Bündel von Rechten und Pflichten. Für den Geschäftsführer wie auch die Gesellschafter und natürlich besonders ihre rechtlichen Berater ist die Kenntnis der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung unabdingbar. Das Seminar befasst sich mit einem bunten Strauß rechtlicher Aspekte, angefangen von der Berufung des Geschäftsführers in sein Amt, Schadensersatzpflichten gegenüber der Gesellschaft und außenstehenden Dritten bis hin zur Abberufung aus dem Amt und der Kündigung des Anstellungsvertrages. Ferner werden Fragen im Blick auf die Krise der Gesellschaft untersucht, die Haftung nach § 15b, § 64 GmbHG wie auch die Insolvenzverschleppungshaftung. Schließlich wird auch die Haftung eines faktischen Organs erörtert.
- Haftung in der Gründungsphase
- Übernahme des Amts, Gründe einer Amtsunfähigkeit
- Innenhaftung wegen Pflichtwidrigkeiten gegenüber der Gesellschaft, Darlegungs- und Beweislast, Business Judgement Rule (BJR)
- Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten, Voraussetzungen eines Schuldbeitritts
- Pflichten des Geschäftsführers im Blick auf eine Insolvenz
- Vertretung der Gesellschaft, Vertretungshindernisse
- Unterscheidung zwischen der Organstellung als Geschäftsführer und dem mit dem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrag
- Fristlose Abberufung aus der Organstellung und dem Dienstverhältnis, Anforderungen an Beachtung von Kündigungsfristen
- Haftung in der ordentlichen Liquidation
- Haftung wegen verbotener Zahlungen (§ 64 GmbHG, § 15b InsO)
- Insolvenzverschleppungshaftung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 15a InsO; § 826 BGB)
- Faktischer Geschäftsführer