Fleindl: Die EigenbedarfskündigungReferent:
Hubert Fleindl, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, davor langjähriger Vorsitzender der Berufungs- und Beschwerdekammer für Wohnraummietsachen am Landgericht München I sowie der Beschwerdekammer in Insolvenzsachen
Der Tatbestand des Eigenbedarfs ist schillernd. Neben der berechtigten Durchsetzung bestehenden Eigenbedarfs scheint gerade in Zeiten zunehmender Wohnungsknappheit nicht nur in den Ballungszentren die "Lösung" über die Eigenbedarfskündigung die einzige rechtliche Möglichkeit darzustellen, einen unliebsamen Mieter loszuwerden oder die Sanierung eines Mehrfamilienhauses voranzutreiben. Zwar hat der BGH die formellen Anforderungen an die Abfassung eines Kündigungsschreiben immer weiter abgesenkt und stets betont, dass die Gerichte durch ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnraum die Entscheidungen des Vermieters nicht infrage stellen dürfen; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - gerade zum Zweitwohnungsbedarf - ist aber nicht ohne Kritik geblieben. Während die Gerichte in rechtlicher Hinsicht an den geltend gemachten Eigenbedarf zumeist gebunden sind, gewinnen Probleme der Darlegungs- und Beweislast (Stichwort: vorgeschobener Eigenbedarf) zunehmend an Bedeutung. Auch Härteeinwände des Mieters nach der Sozialklausel (§§ 574, 574a BGB) sind in der Praxis, wie die Zunahme obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen in jüngster Zeit zeigt, immer häufiger anzutreffen.
Das LIVE ONLINE Seminar zum Eigenbedarf beleuchtet die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter allen materiell-rechtlichen und prozessualen Aspekten - von der Abfassung des Kündigungsschreibens bis zur Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren.
Der Referent
Hubert Fleindl war über viele Jahre Vorsitzender der Beschwerdekammer in Räumungsvollstreckungssachen am Landgericht München I und dort zuständig für alle Erinnerungen und Vollstreckungsschutzanträge in Räumungssachen im Wohn- und Gewerbemietrecht. Als Vorsitzender der Mietberufungskammer war er zudem befasst mit Einwendungen gegen Räumungsvollstreckungen aus erstinstanzlichen Urteilen im Berufungsverfahren.