(Un-)Zulässigkeit von „Klima-Claims“ in der Werbung & auf der Produktverpackung – Do´s / Don´ts
Viele Unternehmen verfolgen ein ambitioniertes Klimamanagement, u.a. um die geforderte Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen, und möchten ihrem Engagement und dem Beitrag, den Sie erbringen, einen Namen geben, um die Ambitionen nicht zuletzt für Kunden greifbar und verständlich zu machen.
Da es jedoch bislang keine allgemeine und rechtsgültige Definition gibt, stellt die unternehmens- bzw. produktbezogene Werbung mit Claims rund um „Klimaneutralität“, „Treibhausgasneutralität“ oder „Carbon neutrality“ bzw. „Greenhouse gas neutrality“ insbesondere die Gerichte vor einige Herausforderungen.
Denn bisher gibt es keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Klimaneutralität“. Dies ist auch ein zentraler Grund, warum die unternehmens- bzw. produktbezogene Werbung mit Claims rund um „Klimaneutralität“, „Treibhausgasneutralität“ oder „Carbon neutrality“ bzw. „Greenhouse gas neutrality“ die Gerichte vor einige Herausforderungen stellt und es zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen kommt.
Im Rahmen dieser Fortbildung ordnen wir die vielfältige Rechtsprechung ein, kategorisieren diese und leiten ab, welche Beratungslinie aktuell empfehlenswert ist.
Teilnehmerkreis
Fachanwälte/innen für Gewerblicher Rechtsschutz bzw. Intern. Wirtschaftsrecht sowie Rechtsanwälte/innen, sowie Rechtsanwälte/innen, die sich intensiver mit gestaltungsrechtlichen Fragestellungen in der genannten Fachrichtung befassen.
Zeit
2,5 Nettozeitstunden
Gut zu Wissen
Es besteht die Möglichkeit während und nach dem Seminar via Chat Fragen zu stellen.
Wussten Sie, dass Sie lt. § 15 FAO Ihre kompletten 15 Nettozeitstunden (soweit diese angeboten werden) mit unseren Online-Seminaren absolvieren können?
Technischer Hinweis
Bitte prüfen Sie vor Ihrer Teilnahme an einem unserer Online-Seminare, ob Ihr IT-System die technischen Mindestvorraussetzungen zur Teilnahme erfüllt.
Mehr Informationen finden Sie auch in unseren FAQs // Online-Seminare/Technische Fragen-Problemlöser