Fortbildungsveranstaltung gem. § 15 FAO für Steuerrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht (2 x 2,5 h)
- Kooperationsveranstaltung mit dem FI der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und der Rechtsanwaltskammer Koblenz -
Für die Teilnahme an unserem Online-Seminar benötigen Sie nur einen PC, Tablet, etc. mit Micro – und Kamerafunktion (nicht zwingend) sowie eine stabile Internetverbindung.
Sie erhalten dann am Freitag, 25.06.2027 weitere Informationen und einen Zugangs-Link, mit dem Sie sich dann direkt über Ihren Browser in das Webinar einloggen können.
Während des Seminars können Sie mit dem Referenten und Teilnehmern über einen Chat oder auch aktiv durch Zuschaltung in Kontakt treten und Fragen stellen.
Das Online-Seminar berechtigt wie unsere Präsenzseminare zum Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO
Mittwoch, 23.06.2027 - 09.30 - 12.15 Uhr - Haftungsfalle Betriebsaufspaltung
Inhaltsbeschreibung:
Wie heißt es so schön: „Den ersten Fehler in der Ertragsteuerklausur des StB-Examens hat man gemacht, wenn man die Betriebsaufspaltung nicht erkannt hat!“
Musste man im StB-Vorbereitungskurs über diesen Satz noch schmunzeln, kann einem in der Beratungspraxis das Lachen schnell vergehen, wenn man mit der Frage konfrontiert wird, ob man eine Betriebsaufspaltungskonstellation hätte erkennen und verhindern können.
Insbesondere bei den von der Finanzverwaltung verstärkt aufgegriffenen Fällen einer „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestehen derzeit erhebliche Risiken.
Insgesamt wartet die Betriebsaufspaltung mit einer Reihe von Tücken auf, die für den Mandanten und den mit der Sache befassten Berater äußerst unangenehme Folgen haben können. So kann die unbeabsichtigte Auflösung einer langjährig nicht erkannten Betriebsaufspaltung und die damit einhergehende Versteuerung der stillen Reserven existenzbedrohende Steuerzahlungen auslösen.
Um derlei Rechtsfolgen zu vermeiden, werden im Seminar eine Reihe von klassischen Fallstricken behandelt. Daneben werden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt, um eine Betriebsaufspaltung zu verhindern. Sollte eine Betriebsaufspaltung bereits vorliegen, werden Gestaltungen aufgezeigt, um diese dauerhaft – z.T. sogar unter Inanspruchnahme von weiteren Steuervergünstigungen – sicherzustellen.
Aktuelle Entwicklungen bis zum Seminartermin werden selbstverständlich berücksichtigt.
Themenübersicht:
Steuerfalle: Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer im Homeoffice – die „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“
o Risiko bereits bei „Firmensitz“ am Wohnsitz des (Allein-)Gesellschafters einer GmbH?
o Vermeidungsstrategien und Argumentationshilfen
o Abhilfe durch die neuen Grenzwerte des § 8 EStDV?
Risiken einer Betriebsaufspaltung durch den Betrieb von PV-Anlagen
MoPeG und Betriebsaufspaltung: Erhebliche Risiken oder lediglich Sturm im Wasserglas?
Gestaltungsansätze zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung
Gestaltungsansätze zur Absicherung einer bereits bestehenden Betriebsaufspaltung
o Aus der Not eine Tugend machen: Von der Betriebsaufspaltung in die Holdingstruktur mit § 8b KStG
o Beachtung von grunderwerbsteuerlichen Fallstricken
Spannungsfeld erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) <> Betriebsaufspaltungskonstellationen
Mittwoch, 23.06.2027 - 13.00 - 15.45 Uhr - Die Reform der Grunderwerbsteuer
Inhaltsbeschreibung:
*** Lösung der „Signing-Closing-Problematik“ bei Immobilien-Share-Deals, Paradigmenwechsel bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 2a ff. GrEStG durch Umkehr des Besteuerungsvorrangs, dauerhafte Fortgeltung der Steuerbefreiungen §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG ***
In dem Seminar werden Ihnen die weitreichenden Änderungen des GrEStG durch das „9. StBerÄndG“ eingehend dargestellt, die zum 3.7.2026 in Kraft getreten sind:
Die Neuregelungen beinhalten den höchst praxisrelevanten Wegfall der sog. Signing-Closing-Problematik, sodass es beim Immobilien-Share-Deal nicht mehr zum doppelten Anfall von GrESt durch die Verletzung der Anzeigepflichten kommen kann. Die Reform führt überdies zu einem vollständigen Paradigmenwechsel bei der
Besteuerung von Share Deals, indem die bislang nachrangigen § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG den bisher vorrangigen § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG vorgehen. Diese sog. Umkehr des Besteuerungsvorrangs hat erhebliche Auswirkungen bei der Übertragung von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften.
Überdies führen die gesetzlichen Änderungen zu deutlichen Verbesserungen bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden KapG: Nunmehr können (wieder) die personenbezogenen Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 3 bis Nr. 7 GrEStG und die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG in Anspruch genommen werden. Unter Geltung des bis zum 2.7.2026 vorrangigen § 1 Abs. 2b GrEStG konnten diese Vergünstigungen von KapG seit dem 1.7.2021 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Weiterhin wurde § 24 GrEStG entfristet. Damit können die zentralen Steuervergünstigungen für PersG (§§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG) dauerhaft weiter angewendet werden.
Themenübersicht (Auszug):
Darstellung der gesetzlichen Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis
Ende der Signing-Closing-Problematik: Keine doppelte Grunderwerbsteuer mehr bei der Verletzung von Anzeigepflichten // Erleichterungen bei den Anzeigepflichten
Vollständiger Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Immobilien-Share-Deals durch die Umkehr des Besteuerungsvorrangs (§ 1 Abs. 3 / Abs. 3a haben nunmehr den Vorrang vor § 1 Abs. 2a / Abs. 2b GrEStG) mit weitreichenden Auswirkungen auf die Praxis
Dauerhafte Fortgeltung der zentralen Steuerbefreiungen für PersG (§§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG) über den 31.12.2026 hinaus
Deutliche Verbesserungen bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden KapG:
- Inanspruchnahme der personenbezogenen Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG
- Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG
- Inanspruchnahme § 1 Abs. 6 GrEStG
Weitere (zu erwartende) Änderungen des GrEStG (insbesondere: Reaktion auf EuGH v. 4.6.2026, C-837/24, Nova Iberomoldes): Sind die Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a ff. GrEStG europarechtswidrig?
Referent:
Dipl.-Finw. (FH) Nico Schley, Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Bavella Recht & Steuern GmbH, Frechen