Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft "Arbeitsrecht" (5 FAO-Stunden)
- In Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz sowie der Justiz Rheinland-Pfalz und der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft -
Seminarinhalt:
- Bedeutung der Massenentlassungs-Richtlinie (MERL) und Verhältnis zu § 17 ff. KSchG
- Ziele des Massenentlassungsverfahrens
- Aufbau des Massenentlassungsverfahrens in 2 Abschnitten – Konsultation und Anzeige
- Die Tatbestandsvoraussetzungen der Massenentlassung o Autonome Auslegung durch den EuGH o Betrieb iSd. MERL o Arbeitnehmer iSd MERL o Arbeitgeber iSd MERL o Zu berücksichtigende Arbeitnehmer („idR Beschäftigte“) o Entlassung = Kündigung o Einordung der vom Arbeitgeber veranlassten Kündigungen
- Wann ist eine Kündigung „veranlasst“?
- Berücksichtigung der auf Veranlassung Ausgeschiedenen bei den Schwellenwerten
- Aber: Kein Massenentlassungsschutz für die auf Veranlassung Ausgeschiedenen o Der 30-Tage-Zeitraum o Abweichende Berechnung bei Nachkündigungen von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz
1. Abschnitt des Massenentlassungsverfahrens: Das Konsultationsverfahren
- Zweck des Konsultationsverfahrens
- Verantwortlicher Arbeitgeber
- Welches Gremium ist zu beteiligen?
- Wann ist zu beteiligen?
- Die Durchführung des Konsultationsverfahrens
- Die Unterrichtung
- Die Beratung
- Die Beendigung
- Die Verbindung mit §§ 111 ff. BetrVG
2. Abschnitt des Massenentlassungsverfahrens: Das Anzeigeverfahren
- Zweck des Anzeigeverfahrens
- Rechtscharakter des Anzeigeverfahrens
- Zuständige Behörde
- Zeitpunkt der Anzeige
- Inhalt der Anzeige
- Mussangaben der Anzeige
- Sollangaben der Anzeige o Gewandelte Bedeutung der Entlassungssperre o Praktische Bedeutungslosigkeit der Freifrist
- Folgen von Fehlern im Massenentlassungsverfahren o Trennung der beiden Verfahrensabschnitte auch bei den Rechtsfolgen o Sanktion für Fehler im Konsultationsverfahren
- Grundsatz: Nichtigkeit der Kündigung
- Unschädliche Fehler o Rechtsfolgen für Fehler im Anzeigeverfahren
- Gescheiterter Versuch des BAG, die Feststetzung der Rechtsfolgen auf die Gesetzgebungsebene zu verschieben
- Grundsatz: Unwirksamkeit der Kündigung, weil die Entlassungssperre nicht anläuft und nicht überwunden werden kann
- Ausnahme: Unschädlichkeit aller Fehler, die die Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsverwaltung nicht beeinträchtigen
- Die Rechtsprechung ist insoweit noch im Fluss
- Zusätzliche, noch vom Gesetzgeber festzusetzende Sanktion
- Prozessuale Fragestellungen o Darlegungslast o Präklusion gem. § 6 KSchG
Dozentin: VRiBAG Karin Spelge
ONLINE-Fortbildung:
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Das Online-Seminar berechtigt wie unsere Präsenzseminare zum Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO.