Neben Mängeln, die dem Mietobjekt unmittelbar anhaften, wie beispielsweise eine mangelhafte Bausubstanz, können auch Umstände, die von außen auf die Mietsache einwirken, einen Mangel darstellen. Solche „Umfeldmängel“ werden in der Praxis z.B. häufig durch Lärmimmissionen hervorgerufen, etwa durch benachbarte Bautätigkeit. Viele Jahre und Jahrzehnte hat die Rechtsprechung bei der Beurteilung solcher Umfeldmängel zwischen den beiden Sphären Vermieter-Mieter und Vermieter-Nachbar unterschieden und das Minderungsrecht des Mieters allein nach mietrechtlichen Kriterien beurteilt. Mit der sog. Bolzplatz-Entscheidung vom 29.04.2015 (VIII ZR 197/14) hat der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenats des BGH diese Trennung aufgegeben und berücksichtigt bei der Frage der Mietminderung seitdem, ob dem Vermieter Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten gegenüber dem Nachbarn zustehen.
Diese Rechtsprechung des VIII. Zivilsenat ist in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen. Auch noch in jüngerer Zeit sind mehrere Instanzgerichte von dieser Rechtsprechungslinie abgewichen. Zusätzlich hat der stellvertretende Vorsitzende des für die Gewerberaummiete zuständigen XII. Zivilsenates ausdrücklich klargestellt, dass er die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates ablehne.
Das Online-Seminar gibt vor diesem Hintergrund einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung und beleuchtet eingehend die praktischen Konsequenzen der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats aus der Perspektive der Anwaltschaft und der Gerichte. Dabei werden neben Fragen des materiellen Rechts auch die für die Rechtsdurchsetzung wichtigen Aspekte der Darlegungs- und Beweislast beleuchtet. Darüber hinaus widmet sich das Seminar dem bereits absehbaren Streit der beiden BGH-Senate und wagt einen Ausblick auf die künftige Rechtsprechungsentwicklung.
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