Der BGH hat in den vergangenen Jahren einige Entscheidungen im Zusammenhang mit Nachtragsberechnungen getroffen. Zuletzt am 08. August 2019 zur Berechnung eines neuen Einheitspreises bei Mengenmehrungen über 110%. Aber auch zum „rechnerischen“ Umgang mit sogenannten „Nullpositionen“. Ebenso gibt es Urteile oberinstanzlicher Gerichte zur Preisermittlung bei geänderten Leistungen, indem erläutert wird, wie geänderte Positionen zu berechnen sind.
Im Rahmen dieses Seminars stehen, nach Einführung in die aktuelle BGH- und OLG-Rechtsprechung zur Nachtragsberechnung, die Berechnungen unterschiedlicher Beispiele im Vordergrund.
Aktuelle Rechtsprechung zur Nachtragsberechnung
- Umgang mit Spekulationspreisen "Nullpositionen" = Wegfall von Positionen ohne Anordnung/Planungsänderung des AG Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
- Was sind "tatsächlich erforderliche Kosten"
- Mengenminderungen und Ausgleichsberechnungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B
- Preisermittlung bei geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B)
- Gekündigte Leistungen (§ 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 VOB/B bzw. § 648 BGB)
Berechnungsbeispiele / Hinweise
- Preisermittlung bei Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
- Hinweis: Umgang mit Baustellengemeinkosten, die nicht als prozentualer Zuschlag berechnet werden dürfen
- Ausgleichsberechnung bei Mengenminderungen, unter Berücksichtigung von neuen Preisen bei Mengenmehrung nach neuer BGH- Rechtsprechung
- Wegfall von Positionen ohne AG-seitigen Einfluss Freie Kündigung des AG einer LV-Position
- Hinweise / Erläuterungen zum sogenannten „Absolutbetrag“
Stoffpreispreisgleitklauseln und tatsächlich erforderliche Kosten
- Inhalt der Stoffpreisgleitklauseln gem. Formblatt 225 und 225a
- Stoffpreisgleitklausel oder tatsächlich erforderliche Kosten?
- Berechnungsbeispiele zu FB 225 bzw. FB 225a