Nachtragsliquidation und Notgeschäftsführung
Inhaltsübersicht:
Der Referent stellt die Grundlagen und die Voraussetzungen zur Bestellung eines Notgeschäftsführers /Nachtragsliquidators dar. Anhand von Praxisbeispielen werden die entsprechenden Abläufe erläutert. Weiterhin werden Haftungsrisiken für den Nachtragsliquidator/Notgeschäftsführer erörtert.
Referent: Hellmut Damlachi
Zielgruppe:
Sachlage:
Wenn eine Gesellschaft bereits aus Handelsregister gelöscht ist, es aber notwendig ist, dass noch Handlungen für die Gesellschaft ausgeführt werden, kann ein Nachtragliquidator bestellt werden. Regelmäßige Anwendungsfälle sind einerseits die Freigabe von Grundbucheinträgen, andererseits die Geltendmachung oder Übertragung von Forderungen oder Rechten. Hierfür kann beim Handelsregister eine Nachtragsliquidation beantragt werden. Wenn eine Gesellschaft tätig ist, aber keine Geschäftsführung/Vorstand besteht, kann beim Handelsregister ein Notgeschäftsführer/Notvorstand bestellt werden.