Trotz der Coronakrise geht das Leben weiter, d. h. die anwaltliche Tätigkeit besteht darin, sich zum einen bereits jetzt auch auf die Zeit nach Corona vorzubereiten, zum anderen auch in der Krise erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist auch erforderlich, da die wirtschaftlichen Probleme der Coronakrise (z.B. der Aktiencrash) Einfluss haben auf den Vermögensausgleich bei Trennung. Dies kann im Einzelfall zur Folge haben, dass über einen (frühen) Scheidungsantrag oder umgekehrt die Rücknahme eines Scheidungsantrags nachgedacht werden muss, um dadurch günstige Stichtage für das Endvermögen zu erreichen. Dabei ist natürlich auch von Bedeutung zu wissen, wie Aktien im Zugewinnausgleich zu bewerten sind. Das Skript enthält eine systematische Darstellung des Nebengüterrechts sowie des Zugewinnausgleichs und geht auf das Verhältnis dieser Regelungsbereiche zueinander ausführlich ein.
Im Einzelnen:
- Teil: Auswirkungen der Coronakrise auf die Thematik
• Fristen und Termine im familiengerichtlichen Verfahren
• Stichtage für den Zugewinnausgleich
Taktische Hinweise zu verfrühten Scheidungsanträge, Rücknahme von Scheidungsanträgen, Abtrennung von Folgesachen usw.
- Teil: Nebengüterrecht
• Das Verhältnis von Nebengüterrecht zu Güterrecht – BGH FamRZ 2020, 231
• Gesamtschuldnerausgleich, insbes. Miete und Steuerschulden – u.a. OLG Koblenz FamRZ 2020, 163
• Gesamtgläubigerausgleich (gemeinsame Konten)
• Ehegatteninnengesellschaft
• Bruchteilsgemeinschaft (Nutzung und Aufteilung gemeinsamer Immobilien)
• Schwiegerelternansprüche – BGH FamRZ 2019, 1595
- Teil: Zugewinnausgleich
• Auskunftspflichten (auch zum Trennungsvermögen – KG FamRZ 2019, 524)
• Anfangsvermögen, originäres (negatives, Gesamtschulden - BGH FamRZ 2020, 231)
• Anfangsvermögen, privilegiertes (Schenkungen)
• Endvermögen (u.a. Immobilienrückfallrechte, Bewertungsfragen – OLG Hamm FamRZ 2020, 325)
• Ansprüche gegen Dritte, § 1390 BGB (analog) – OLG Brandenburg NZFam 2019, 127
• Vorausempfänge, § 1390 BGB
• Vorzeitiger Zugewinnausgleich, §§ 1385, 1386 BGB (BGH FamRZ 2019, 1535)
Umfang: 149 Seiten