Im Wege vorweggenommener Erbfolge wird jedes Jahr beträchtliches Vermögen übertragen. Die beim Zuwendenden verbliebenen Mittel reichen vielfach – vor allem bei einer Pflegebedürftigkeit im Alter – nicht aus, um den Lebensbedarf zu decken. Sofern hier Sozialhilfe geleistet wird, geschieht dies angesichts des sozialhilferechtlichen Nachrangprinzips nur in Vorlage für den vorrangig zur Schenkungsrückgewähr verpflichteten Beschenkten. Im Wege des Rückgriffs, namentlich durch Überleitung und Durchsetzung des Schenkungsrückforderungsanspruchs, sucht der Sozialhilfeträger Ausgleich bei dem Beschenkten. Die Fortbildungsveranstaltung behandelt die dem Beschenkten zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten, eine solche Inanspruchnahme zu vermeiden.Im Einzelnen:• Grundlagen der Schenkungsrückforderung wegen Verarmung, insbesondere das Ver-hältnis zu Unterhaltsansprüchen des Schenkers und zur Sozialhilfe • Ausschluss des Schenkungsrückforderungsanspruchs, insbesondere durch Ablauf der Zehnjahresfrist, bei eigener Unterhaltsgefährdung des Beschenkten sowie bei Pflicht- und Anstandsschenkungen und Ausstattungen• Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs • Vorzüge der bereicherungsrechtlichen Haftung des Beschenkten• Nachrangige Haftung früher Beschenkter• Vorausverzicht und Modifizierbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruch zugunsten des Beschenkten
Der Referent, Prof. Dr. Dirk Zeranski, Professor für Sozial- und Arbeitsrecht an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Verfasser der Monographie „Die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung“ sowie weiterer Fachveröffentlichungen zu der Thematik.