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Neue ARB als Reaktion auf die BGH Rechtsprechung und Neues zum Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt
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Veranstalter:
rak.seminare
Fachgebiet:
Dauer:
2.5 Std.
Onlineseminar
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99,00 €
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Kursbeschreibung
In der dreiteiligen LIVE ONLINE Seminarreihe erhalten die Teilnehmer eine gründliche Einführung in die Rechtsschutzversicherung, die sich mit allen für den anwaltlichen Praktiker wichtigen bzw. besonders häufig auftretenden Fragestellungen beschäftigt. Eingegangen wird zwar auch auf wichtige aktuelle Rechtsprechung, nach dem Motto „weniger ist mehr“ wird aber besonderer Wert auf die systematische Herangehensweise, das Verständnis der ARB und eine intensive Beschäftigung mit der BGH- Rechtsprechung gelegt, anstatt auf Detailrechtsprechung, welche die Teilnehmer anschließend auch selbst recherchieren, finden und verstehen werden. Ziel ist also die sicherere und effektive Bearbeitung von Rechtsschutzschäden in einer schrittweisen Herangehensweise, bzw. die Vermittlung eines Prüfungsschemas anhand der Struktur der ARB und der wichtigsten Rechtsprechung, insbesondere natürlich der des BGH.
Teil 3: Neue ARB als Reaktion auf die BGH Rechtsprechung und Neues zum Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Anwalt
In diesem Teil werden zunächst der Einwand fehlender Erfolgsaussichten und Fragen des Leistungsumfangs behandelt, bevor auf Regressansprüche des Versicherers gegen den Rechtsanwalt und die Reaktionen der Versicherer auf die BGH- Rechtsprechung in den aktuellen Bedingungswerken eingegangen wird.
Der Referent, RA / FA Joachim Cornelius-Winkler, war vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Schadenleiter einer Rechtsschutzversicherung, ist (Ko-) Autor des Rechtsschutzkommentars „Harbauer“ , eines Grundrisses zur Rechtsschutzversicherung und weiterer Buch- und Zeitschriftenveröffentlichungen und ist als Lehrbeauftragter an den Universitäten Hamburg und Münster tätig. Sowohl in Fachkreisen als auch in Publikumszeitschriften (Capital, Focus) wird er immer wieder als „der“ anwaltliche Spezialist der Rechtsschutzsparte genannt.
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