Rechtsprechungsupdate (09.10.25, 12:30-14:30 Dr. Markus Wessel)
Das Bau- und Architektenrecht wird stark von der Rechtsprechung geprägt, die jedes Jahr „aktualisiert“ werden muss und sich mit den stets im Wandel befindlichen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen hat. Dieses Update soll im Seminar wieder vorgenommen werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt wieder auf den jüngsten Entscheidungen des BGH. Überdies wird die nahezu unübersehbare Fülle obergerichtlicher Entscheidungen systematisch durchgesehen und ausgewertet. Die Themen reichen von Abnahme über Mängel und Mängelrechte zu AGB, Sicherheiten, Abrechnung des Bauvertrags sowie des Architekten-/Ingenieurvertrag, Haftung, Schadensersatz, Verjährung bis hin zum Prozessrecht.
Bauinsolvenz (09.10.25, 14:45-18:00 Prof. Dr. Andreas Koenen)
Die Insolvenzen im Bausektor sind „Spitzenreiter“ unter den Unternehmensinsolvenzen. Die Corona-Pandemie ist auch an der Baubranche nicht spurlos vorbeigegangen. Allein in den Jahren 2020 und 2021 waren im Baugewerbe insgesamt 4.923 Unternehmen von einer Insolvenz betroffen. Dies entsprach etwa einem Anteil von 15,7?% bzw. 17,3?% aller Unternehmensinsolvenzen in Deutschland.1\093 Dabei war das Insolvenzgeschehen dieser Jahre maßgeblich von gesetzlichen Sonderregelungen geprägt. Dementsprechend war bis zum Ende des Jahres 2020 die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt.
Dass dieser „Schutz“ allerdings nicht von Dauer war, bestätigen die aktuellen Statistiken. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Regelinsolvenzen in Deutschland um 19.5?% angestiegen. Im August 2023 stieg die Anzahl der beantragten Regelinsolvenzen im Vergleich zum August 2022 um 13,8%. Das Baugewerbe hatte im Juli 2023 mit 7,1 Insolvenzfällen pro 10.000 Unternehmen zudem die zweithöchste Insolvenzrate.2\093
Aktuelle Prognosen verdeutlichen, dass der Höhepunkt der Krise am Bau noch nicht erreicht ist. Insbesondere die anhaltende Inflation, die hohen Preissteigerungen und steigende Zinsen sowie gestörte Lieferketten und ein Investmentmarkt, der noch immer nahezu stillsteht, werden noch für einen beachtlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sorgen. Statistisch bislang noch nicht relevante Faktoren sind zudem die fast vollständig abgebauten Auftragsbestände aus den Vorjahren. Insbesondere kleinere Bauunternehmen könnten aufgrund ihrer geringeren Widerstandsfähigkeit daher besonders von den kommenden Auftragsrückgängen betroffen sein. Zudem wurden die bis zum 31.12.2023 befristeten Regelungen des sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG) nach derzeitigem Stand nicht verlängert.
Die Zahl der Insolvenzen im Handwerk stieg deshalb 2024 um 18,9 % auf insgesamt 4.350 Fälle. Dies ist der höchste Wert seit 2016. Besonders stark betroffen sind das Handwerk für den gewerblichen Bedarf (plus 38,9 Prozent) und das Ausbaugewerbe (plus 21,8 Prozent).
Dadurch häufen sich zunehmend wieder Baurechtsprozesse mit insolvenzrechtlichem Bezug. Das Bauinsolvenzrecht, bei dem es vorrangig um die (rechtlichen) Fragestellungen geht, die sich aus der Abwicklung und Fortführung von Bauverträgen ergeben, bei denen mindestens ein Vertragspartner materiell oder formell insolvent ist, hat sich – ungeachtet seiner geringen praktischen Relevanz im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts – zwischenzeitlich als ein Spezialgebiet etabliert.
Das Seminar gibt einen Überblick über die wichtigsten bauinsolvenzrechtlichen Besonderheiten, die bei der anwaltlichen Arbeit zu berücksichtigen sind, und geht dabei auch auf die aktuellen bauinsolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen ein.
Bauzeitverlängerung und Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren (10.10.25, 09:00-14:45 Matthias Hilka)
Teil 1: Ansprüche von Architekten und Ingenieuren bei Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit
Einführung in die Problemstellung
Verschiebung, Unterbrechung oder Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit
HOAI und Bauzeit / Rechtliche Grundlagen
Mögliche Anspruchsgrundlagen für Planer bei Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit
Vertragliche Regelungen als Anspruchsgrundlage
Formulierungsbeispiele
Verhandlungsklauseln
Konkrete Zahlungsregelungen
Entschädigungsansprüche gem. § 642 BGB
Mitwirkungsobliegenheiten des Bestellers
Ausübung von Wahlmöglichkeiten
Freigabe der Planung
Unterzeichnung Bauantrag
Beauftragung der Bauunternehmer
Verzögerungen durch Bauunternehmer
Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers
Entschädigungsansprüche für die Dauer des Annahmeverzugs
BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17
BGH, Urt. v. 30.01.2020, VII ZR 33/19
Umsatzsteuer bei Entschädigungsansprüchen (BGH, Urt. v. 24.01.2008, VII ZR 280/05
Vertragsbeendigung gem. § 643 BGB
Verjährung von Ansprüchen gem. § 642 BGB
Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
Bauzeit als Geschäftsgrundlage
Höhere Gewalt
Rechtsfolgen beim Anspruch wg. Störung der Geschäftsgrundlage
Honorarfortschreibung durch Dreisatzberechnung
Fiktive Berechnung oder Hochrechnung zu bauzeitbedingtem Mehraufwand
Berechnung des Mehraufwands über angefallenen Stundenaufwand
Auswirkungen von Nachtragsvereinbarungen auf Ansprüche wg. Bauzeitverlängerung
Darlegungs- und Beweislast
Rechtsprechung zur Bauzeitverlängerung in Planerverträgen
OLG Brandenburg, Urt. V. 16.12.1999, 12 U 34/99
BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 456/01
OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.2006, I-5 U 100/02
BGH, Urteil vom 10.05.2007, VII ZR 288/05
KG Berlin, Urt. v. 31.03.2009, 21 U 165/06
OLG Naumburg, Urt. v. 23.04.2015, 1 U 94/14
OLG Dresden, Urt. v. 06.09.2018, 10 U 101/18 (BGH, Beschluss v. 29.07.2020, VII ZR 201/18, NZB zurückgewiesen)
OLG Celle, Urt. v. 06.10.2021, 14 U 39/21
OLG Köln, Urt. v. 15.01.2021, 19 U 15/20 (BGH, Beschluss v. 04.05.2022, VII ZR 87/21, NZB zurückgewiesen)
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.06.2021, 11 U 16/18
Teil 2: Die Zielfindungsphase
Rechtlichen Grundlagen
Wesentliche Planungs- und Überwachungsziele
Planungsgrundlage
Kosteneinschätzung
Sonderkündigungsrechte für AG und AN
Honorarrisiken für Architekten und Ingenieure im Anwendungsbereich der Zielfindungsphase
Bisherige Rechtsprechung:
OLG Frankfurt a.?M., Urteil vom 16.5.2022 – 29 U 94/21
BGH, Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 862/21