Onlineseminar2.5 Std.Medizinrecht

“Praxis und Taktik im Arzthaftungsrecht“ : Dokumentationsmängel – DSGVO als Mittel gegen Vertuschung von Fehlern, Neue Klage auf Datenherausgabe

Angeboten von Fachanwalt-Fortbildungen ComesReferent: Karin Comes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Notarin a.D.
Rechtsgebiet:
Medizinrecht
§15 FAO Stunden: 2.5 Std.
Onlineseminar
99,00 €

Kursbeschreibung

Häufig dokumentieren Ärzte ihre Behandlung nur dürftig oder gar nicht, die OP-Berichte lesen sich wie Musteroperationen oder bestehen aus wenigen Sätzen, es ist ein vorbildlicher Heilungsverlauf dokumentiert. Entscheidende Umstände fehlen in der Dokumentation.

Der Patient hat keinen Einfluss darauf, was dokumentiert wird.

Die Bedeutung von Dokumentationsmängeln für eine erfolgreiche Arzthaftungsklage wird häufig unterschätzt. Sie sind keine Anspruchsgrundlage, können aber nach § 630 h III BGB zu Beweiserleichterungen führen.

Die gesetzliche Vorgabe, eine fälschungssichere Software für die EDV-gestützte Dokumentation zu nutzen, sollte dazu beitragen, nachträgliche vorwurfsgerecht angepasste Änderungen der Dokumentation zu verhindern.

Es ist jedoch möglich, die Dokumentation selektiv auszudrucken, so dass bestimmte Textfelder nicht angezeigt werden. Das fällt häufig gar nicht auf. Auch gelöschte Texte werden teils – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – nicht angezeigt. Eine richterliche Kontrolle, ob die Software überhaupt fälschungssicher ist, fand in meinen Verfahren noch nie statt.

Wenn es aber gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass bestimmte Einträge nachträglich gelöscht wurden oder ein selektiver Ausdruck erfolgte, erscheint eine Klage nach DSGVO auf Herausgabe der Änderungs- und Speicherdaten sinnvoll. Diese Einträge zeigen nämlich an, wer wann was mit den Dateien gemacht hat: Lesen, Bearbeiten, Löschen.

Zurzeit gibt es zu diesem Anspruch fast keine Entscheidungen. Die Behandlerseite wehrt sich unter Hinweis auf Datenschutz dagegen. Der Datenschutz hat jedoch seine Grenzen, wenn berechtigte Interessen der Patienten dagegen abzuwägen sind und es um die Aufklärung von fehlerhaften Behandlungen geht, die z.B. zum Tod des Patienten führten.

Ich berichte u.a. von einer eigenen Klage auf Herausgabe von Speicher- und Änderungsdaten.

Termin / Kursort

Online

Mo., 26.10.2026Verfügbar
Veranstaltungsinformation
Termin
Mo., 26.10.2026 14:00 bis 16:45 Uhr
Veranstaltungsort
Online
Referent
Karin Comes, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Notarin a.D.
Preise
Normalpreis
99,00 € zzgl. USt.

Gut zu wissen

Anrechnung
Anrechenbar als Fortbildung gem. § 15 FAO; Teilnahmebescheinigung nach Abschluss.
Live-Teilnahme
Voraussetzung für die FAO-Anerkennung; die Anwesenheit wird kontrolliert.
Aufzeichnung
Keine – eine spätere Ansicht ersetzt die Live-Teilnahme nicht.
Zugangslink
I. d. R. 24 Stunden vor Beginn per E-Mail.