Referent: Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof a.D. (IX. Senat) und Honorarprofessur an der Universität Mannheim
Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtungsrecht erfahren in der Corona-Krise eine ganz neue Dynamik. Bewährte Grundsätze, aber auch durch § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG bedingte gravierende Neuerungen sind zu beachten. Das Seminar Insolvenzanfechtung bringt die Teilnehmer anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand. Im Einzelnen:
Ausgangspunkt der Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung (§ 129 InsO)• Benachteiligung aller, nicht nur einzelner Gläubiger• Heilung einer GläubigerbenachteiligungWichtige Ergänzung des § 129 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Fiktion fehlender Gläubigerbenachteiligung für Rückgewähr und Besicherung im Aussetzungszeitraum gewährter Kredite• Keine Einschränkende Auslegung der VorschriftDeckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO bei Erfüllung und Besicherung von Forderungen innerhalb der kritischen Zeit von drei Monaten vor und nach Antragstellung• Klärung der subjektiven und objektiven Anfechtungsvoraussetzungen• Begriff der Deckungshandlungen• Person des Anfechtungsgegners• Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei Zahlung im KonzernWichtige Ergänzung der §§ 130, 131 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG• Unanfechtbarkeit im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 bewirkter Deckungshandlungen auch bei Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners• Wegfall des Privilegs bei Kenntnis der gescheiterten SanierungVorsatzanfechtung nach § 133 InsO als Anfechtungstatbestand bei Deckungen außerhalb der kritischen Zeit• Nachweis der subjektiven Voraussetzungen• Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit• Gegenindiz des ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuchs• Unanfechtbarkeit bei BargeschäftDie Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung• Begriff der Unentgeltlichkeit• Rechtsgrundlose Zahlungen• Unentgeltlichkeit im Zwei- und DreipersonenverhältnisDie Erstattung von Gesellschafterdarlehen und anderen Gesellschafterfinanzierungsleistungen wird durch § 135 InsO anfechtbar gestellt • Darlehen und darlehensgleiche Forderung• Gesellschaftergleiche Dritte• Heilung von Erstattungsleistungen