Prof. Dr. Gehrlein: Must Knows im Insolvenzanfechtungsrecht 2022 (5 Zeitstunden)
Referent: Prof. Dr. Markus Gehrlein, Richter am Bundesgerichtshof a.D. (IX. Senat) und Honorarprofessur an der Universität Mannheim
Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtungsrecht erfahren in der Corona-Krise eine ganz neue Dynamik. Bewährte Grundsätze, aber auch durch § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG bedingte gravierende Neuerungen sind zu beachten. Das Seminar Insolvenzanfechtung bringt die Teilnehmer anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand.
Im Einzelnen:
Ausgangspunkt der Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung (§ 129 InsO)
• Benachteiligung aller, nicht nur einzelner Gläubiger
• Heilung einer Gläubigerbenachteiligung
Wichtige Ergänzung des § 129 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Fiktion fehlender Gläubigerbenachteiligung für Rückgewähr und Besicherung im Aussetzungszeitraum gewährter Kredite
• Keine Einschränkende Auslegung der Vorschrift
Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO bei Erfüllung und Besicherung von Forderungen innerhalb der kritischen Zeit von drei Monaten vor und nach Antragstellung
• Klärung der subjektiven und objektiven Anfechtungsvoraussetzungen
• Begriff der Deckungshandlungen
• Person des Anfechtungsgegners
• Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei Zahlung im Konzern
Wichtige Ergänzung der §§ 130, 131 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG
• Unanfechtbarkeit im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 bewirkter Deckungshandlungen auch bei Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
• Wegfall des Privilegs bei Kenntnis der gescheiterten Sanierung
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO als Anfechtungstatbestand bei Deckungen außerhalb der kritischen Zeit
• Nachweis der subjektiven Voraussetzungen
• Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
• Gegenindiz des ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuchs
• Unanfechtbarkeit bei Bargeschäft
Die Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung
• Begriff der Unentgeltlichkeit
• Rechtsgrundlose Zahlungen
• Unentgeltlichkeit im Zwei- und Dreipersonenverhältnis
Die Erstattung von Gesellschafterdarlehen und anderen Gesellschafterfinanzierungsleistungen wird durch § 135 InsO anfechtbar gestellt
• Darlehen und darlehensgleiche Forderung
• Gesellschaftergleiche Dritte
• Heilung von Erstattungsleistungen