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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Arbeitsrecht (2024) - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (Urteil vom 16.01.2023 - 8 AZR 450/21):
Welches Argument verwendete die Beklagte zur Rechtfertigung des unterschiedlichen Entgelts?
Die Klägerin hatte weniger Berufserfahrung als der Mitarbeiter P.
Unterschiedliches Verhandlungsergebnis aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit.
Unterschiedliche Arbeitszeiten von Klägerin und Mitarbeiter P.
Welche Funktion hat die Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG?
Sie dient einerseits der vollen Schadenskompensation und andererseits der Prävention.
Sie dient nur der Schadenskompensation.
Sie dient nur der Abschreckung/Prävention.
Warum wurde die Ausschlussfristenregelung in § 19 des Haustarifvertrags als nicht anwendbar auf die Ansprüche der Klägerin angesehen?
Die Klägerin hatte ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.
Der Haustarifvertrag ist unwirksam.
Die Regelung hat keine Rückwirkung auf vor Inkrafttreten des Haustarifvertrags entstandene Ansprüche.
Fragen zur Entscheidung 2 (BAG Urteil vom 29.06.2023 - 2 AZR 296/22):
Welche Grundsätze zur Darlegungslast hat das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des BAG nicht ausreichend berücksichtigt?
Das Landesarbeitsgericht hat die Beweislastumkehr nicht beachtet.
Das Landesarbeitsgericht hat die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast verkannt, die greifen, wenn der Arbeitgeber eine negative Tatsache (Nichtableistung der Schicht nach vorherigem Vorspiegeln der Präsenz) darlegen und beweisen muss.
Das Landesarbeitsgericht ging in diesem Fall fälschlich von einer Beweislast des Arbeitgebers aus.
Was gilt in Bezug auf Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht?
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt selbst dann in Betracht, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht ist ausgeschlossen, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn beide Prozessparteien dem zustimmen.
Stellt die Verwertung der betreffenden Bildsequenz im vorliegenden Rechtsstreit eine Zweckänderung iSv. Art. 6 Abs. 4 DSGVO dar?
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenz im vorliegenden Rechtsstreit ist eine Zweckänderung iSv. Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden, die jedoch im konkreten Fall zulässig ist.
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenz im vorliegenden Rechtsstreit ist eine unzulässige Zweckänderung iSv. Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden, die im konkreten Fall zu einem Verwertungsverbot führt.
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenz im vorliegenden Rechtsstreit ist keine Zweckänderung iSv. Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden.
Fragen zur Entscheidung 3 (BAG Urteil vom 20.06.2023 – 3 AZR 221/22):
Welche Ausführungen macht das BAG zur zeitlichen Begrenzung der Arbeitszeitquotierung auf zehn Jahre?
Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeitquotierung auf zehn Jahre führt zu einem Verstoß gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz.
Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeitquotierung auf zehn Jahre stellt keinen Verstoß gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz dar.
Welcher Lebensstandard soll durch eine betriebliche Altersversorgung mit Endgehaltsbezug nach der maßgeblichen Richtlinie abgesichert werden?
Der repräsentative Lebensstandard der letzten 10 Jahre, da sich in diesem Zeitraum der durch den Arbeitsverdienst geprägte und für die zugesagte Versorgung maßgebliche Lebensstandard verfestigt hat.
Der Lebensstandard der letzten 6 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Lebensstandard der letzten der letzten 10 Jahre, wobei das Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben außer Acht bleiben muss, um kurzfristigen missbräuchlichen Änderungen entgegenzuwirken.