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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
BGH, Urteil vom 17.7.2025 – IX ZR 70/24
Aus welchem zentralen insolvenzrechtlichen Grund hält der BGH den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistungen für fällig, auch ohne Abnahme der Werkleistung?
Weil § 641 BGB im Insolvenzverfahren unanwendbar ist
Weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei teilbaren Leistungen eine automatische Aufspaltung des Vertrags eintritt
Weil die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters ein Abrechnungsverhältnis begründet
Welche Aussage trifft nach der Entscheidung des BGH auf die Wirkung der Erfüllungswahl oder -ablehnung nach § 103 InsO zu?
Sie hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte, teilbare Leistungen
Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
Sie führt stets zur Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses
Wie bestimmt der BGH den Begriff der ‚Teilbarkeit' von Werkleistungen im Rahmen von § 103 InsO?
Teilbarkeit liegt nur vor, wenn einzelne Werkabschnitte technisch vollständig abgrenzbar sind
Teilbarkeit scheidet bei jeglicher Mangelhaftigkeit der Leistung aus
Teilbarkeit liegt vor, wenn sich der Wert der mangelfreien Teilleistung objektiv bestimmen lässt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2025 – 5 U 147/23
Warum verneint der Senat einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Übergabe nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 3 des Bauträgervertrags?
Weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Bauträgerverträgen grundsätzlich nicht anwendbar ist
Weil ein Verzögerungsschaden bei Bauträgerverträgen stets nur über § 313 BGB ersatzfähig ist
Weil die Klausel wegen unklaren ‚Baubeginns' und variabler Verlängerungstatbestände keine kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit begründet
Welche dogmatische Kernaussage trifft der Senat zur Aufrechenbarkeit eines Kostenvorschussanspruchs nach § 637 Abs. 3 BGB gegen einen offenen Restwerklohn-/Kaufpreisanspruch?
Eine Aufrechnung ist grundsätzlich möglich; ein genereller Ausschluss wegen Einbehaltsmöglichkeit ist nicht überzeugend begründbar
Eine Aufrechnung ist stets ausgeschlossen, weil es mangels Fälligkeit des Vorschussanspruchs keine Aufrechnungslage geben kann
Eine Aufrechnung ist nur nach vorheriger Fristsetzung und erfolgter Selbstvornahme zulässig
Welche prozessuale Korrektur nimmt der Senat zur erstinstanzlichen Berücksichtigung der 5%-Erhöhung bei einer zur Aufrechnung gestellten Vorschusssumme (Lichtschächte) vor?
Er bestätigt die Erhöhung, weil § 287 ZPO stets eine Zuschätzung über den geltend gemachten Betrag hinaus erlaubt
Er erkennt einen erstinstanzlichen Verstoß gegen § 308 ZPO, hält die höhere Berücksichtigung aber in der Berufungsinstanz für möglich, weil die Kläger durch ihren Antrag die Aufrechnung konkludent in der zuerkannten Höhe erklären
Er verwirft die Erhöhung endgültig, weil § 389 BGB jede spätere Kostenentwicklung ausschließt
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.3.2025 – 10 U 107/24
Aus welchem rechtlichen Grund verneint der Senat einen Vergütungsanspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistungen nach § 648 Satz 2 BGB?
Weil § 648 Satz 2 BGB auf Architektenverträge keine Anwendung findet
Weil der Vertrag wirksam aus wichtigem Grund nach § 650q Abs. 1, § 648a Abs. 1 BGB gekündigt wurde
Weil der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat
Warum konnte die vom Beklagten erklärte fristlose Kündigung vom 29.04.2021 nicht als Widerruf nach § 355 BGB ausgelegt werden?
Weil eine durch einen Rechtsanwalt erklärte fristlose Kündigung regelmäßig nicht als Widerruf verstanden werden kann
Weil ein Widerruf stets ausdrücklich das Wort ‚Widerruf' enthalten muss
Weil bei Architektenverträgen ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen ist
Warum qualifiziert der Senat das Verlangen des Beklagten nach zusätzlicher Wohnfläche im Untergeschoss nicht als vergütungspflichtige Planänderung nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB?
Weil es sich um die Beseitigung eines Planungsdefizits und damit um die Herstellung der geschuldeten Leistung handelte
Weil Änderungen der Wohnfläche stets unentgeltlich zu erbringen sind
Weil der Beklagte auf jede zusätzliche Wohnfläche vertraglich verzichtet hatte