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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Bau- und Architektenrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
BGH, Urteil vom 17.7.2025 – IX ZR 70/24
Aus welchem zentralen insolvenzrechtlichen Grund hält der BGH den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistungen für fällig, auch ohne Abnahme der Werkleistung?
Weil § 641 BGB im Insolvenzverfahren unanwendbar ist
Weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei teilbaren Leistungen eine automatische Aufspaltung des Vertrags eintritt
Weil die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters ein Abrechnungsverhältnis begründet
Welche Aussage trifft nach der Entscheidung des BGH auf die Wirkung der Erfüllungswahl oder -ablehnung nach § 103 InsO zu?
Sie hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte, teilbare Leistungen
Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
Sie führt stets zur Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses
Wie bestimmt der BGH den Begriff der ‚Teilbarkeit' von Werkleistungen im Rahmen von § 103 InsO?
Teilbarkeit liegt nur vor, wenn einzelne Werkabschnitte technisch vollständig abgrenzbar sind
Teilbarkeit scheidet bei jeglicher Mangelhaftigkeit der Leistung aus
Teilbarkeit liegt vor, wenn sich der Wert der mangelfreien Teilleistung objektiv bestimmen lässt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2025 – 5 U 147/23
Warum verneint der Senat einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Übergabe nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 3 des Bauträgervertrags?
Weil § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Bauträgerverträgen grundsätzlich nicht anwendbar ist
Weil ein Verzögerungsschaden bei Bauträgerverträgen stets nur über § 313 BGB ersatzfähig ist
Weil die Klausel wegen unklaren ‚Baubeginns' und variabler Verlängerungstatbestände keine kalendermäßig bestimmbare Leistungszeit begründet
Welche dogmatische Kernaussage trifft der Senat zur Aufrechenbarkeit eines Kostenvorschussanspruchs nach § 637 Abs. 3 BGB gegen einen offenen Restwerklohn-/Kaufpreisanspruch?
Eine Aufrechnung ist grundsätzlich möglich; ein genereller Ausschluss wegen Einbehaltsmöglichkeit ist nicht überzeugend begründbar
Eine Aufrechnung ist stets ausgeschlossen, weil es mangels Fälligkeit des Vorschussanspruchs keine Aufrechnungslage geben kann
Eine Aufrechnung ist nur nach vorheriger Fristsetzung und erfolgter Selbstvornahme zulässig
Welche prozessuale Korrektur nimmt der Senat zur erstinstanzlichen Berücksichtigung der 5%-Erhöhung bei einer zur Aufrechnung gestellten Vorschusssumme (Lichtschächte) vor?
Er bestätigt die Erhöhung, weil § 287 ZPO stets eine Zuschätzung über den geltend gemachten Betrag hinaus erlaubt
Er erkennt einen erstinstanzlichen Verstoß gegen § 308 ZPO, hält die höhere Berücksichtigung aber in der Berufungsinstanz für möglich, weil die Kläger durch ihren Antrag die Aufrechnung konkludent in der zuerkannten Höhe erklären
Er verwirft die Erhöhung endgültig, weil § 389 BGB jede spätere Kostenentwicklung ausschließt
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.3.2025 – 10 U 107/24
Aus welchem rechtlichen Grund verneint der Senat einen Vergütungsanspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistungen nach § 648 Satz 2 BGB?
Weil § 648 Satz 2 BGB auf Architektenverträge keine Anwendung findet
Weil der Vertrag wirksam aus wichtigem Grund nach § 650q Abs. 1, § 648a Abs. 1 BGB gekündigt wurde
Weil der Kläger keine prüffähige Schlussrechnung vorgelegt hat
Warum konnte die vom Beklagten erklärte fristlose Kündigung vom 29.04.2021 nicht als Widerruf nach § 355 BGB ausgelegt werden?
Weil eine durch einen Rechtsanwalt erklärte fristlose Kündigung regelmäßig nicht als Widerruf verstanden werden kann
Weil ein Widerruf stets ausdrücklich das Wort ‚Widerruf' enthalten muss
Weil bei Architektenverträgen ein Widerrufsrecht generell ausgeschlossen ist
Warum qualifiziert der Senat das Verlangen des Beklagten nach zusätzlicher Wohnfläche im Untergeschoss nicht als vergütungspflichtige Planänderung nach § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB?
Weil es sich um die Beseitigung eines Planungsdefizits und damit um die Herstellung der geschuldeten Leistung handelte
Weil Änderungen der Wohnfläche stets unentgeltlich zu erbringen sind
Weil der Beklagte auf jede zusätzliche Wohnfläche vertraglich verzichtet hatte
BGH, Urteil vom 8.5.2025 – VII ZR 86/24
Welche zentrale Abgrenzung betont der BGH bei der analogen Herleitung aus § 618 Abs. 1 BGB?
Der Besteller haftet stets primär für die Verkehrssicherheit der Baustelle
Der Unternehmer führt selbständig und eigenverantwortlich aus; primäre Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Unternehmer, nicht beim Besteller
Unfallverhütungsvorschriften richten sich primär an den Besteller
Worauf stützte das Berufungsgericht den (auf die Klägerin übergegangenen) Anspruch des verletzten Arbeitnehmers gegen die Beklagte zu 5 im Kern?
Deliktische Haftung wegen Organisationsverschuldens (§ 823 BGB)
Haftung aus § 831 BGB wegen Auswahlverschuldens
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Werkvertrag Beklagte zu 5 – H. G. GmbH
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.5.2025 – 10 U 4/25
Weshalb hält der Senat die in § 7 Abs. 2 enthaltene Abnahmeklausel (Stufenmodell + Schweigen nach 2 Wochen) für unwirksam?
Weil Abnahme durch Vertreter im Bauträgervertrag grundsätzlich nie möglich ist
Weil die Frist an die Absendung des Protokolls anknüpft und damit der Zugang fingiert bzw. das Zugangsrisiko auf den Erwerber verlagert wird
Weil 2 Wochen als Frist stets unangemessen kurz sind
Welche Aussage trifft der Senat zur konkludenten Abnahme durch Nutzung/Zahlung?
Sie kommt erst ab Kenntnis/Zweifeln an der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel in Betracht; sonst fehlt Erklärungsbewusstsein
Sie liegt regelmäßig vor, sobald die Restkaufpreise gezahlt sind
Sie liegt immer vor, wenn keine Mängel gerügt werden
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.3.2025 – I-22 U 55/24
Welche rechtliche Bedeutung misst der Senat dem Begriff ‚Vollarchitektur' im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bei?
Der Begriff ist lediglich eine rechtliche Wertung ohne Beweiswirkung
Er ist ein auslegungsbedürftiger Parteivortrag ohne Bindungswirkung für das Berufungsgericht
Er stellt eine Rechtstatsache dar, für die gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung besteht
Wie qualifiziert der Senat die von der Klägerin aufgewendeten Kosten für die Mängelbeseitigung im haftungsrechtlichen Sinne?
Als haftungsbegründenden Schaden, der voll zu beweisen ist
Als eigenständigen Sekundärschaden außerhalb des Werkvertragsrechts
Als Mangelfolgeschaden (haftungsausfüllende Kausalität), der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen ist