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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht (2024) - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Fragen zur Entscheidung 1 (OLG Hamm Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 28/19):
Welche Aussage ist zutreffend?
Im Rahmen der Prüfung der Erbunwürdigkeit ist das Zivilgericht an die Tatsachenfeststellungen im Rahmen eines vorangegangenen Strafverfahrens gebunden.
Das Gericht hat sich auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine eigene Überzeugung zu den Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit zu bilden und ist dabei nicht an die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils gebunden.
Das Gericht hat sich auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine eigene Überzeugung zu den Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit nur dann zu bilden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen nicht bereits Gegenstand des Strafverfahrens waren.
Welche Aussage zur Verwertbarkeit eines rechtskräftigen Strafurteils trifft das OLG?
Ein rechtskräftiges Strafurteil stellt grds. eine Beweisurkunde dar.
Ein Strafurteil hat grds. im Zivilverfahren keinen Beweiswert.
Ein rechtskräftiges Strafurteil kann nur durch Anhörung des Richters als Zeuge wirksam in das Zivilverfahren eingebracht werden.
Welche Aussage ist zutreffend?
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung des Erbunwürdigen, beginnt die Anfechtungsfrist mit Rechtskraft des Strafurteils.
Eine strafrechtliche Verurteilung des Erbunwürdigen führt nicht zu einem Beginn der Anfechtungsfrist.
Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung des Erbunwürdigen, beginnt die Anfechtungsfrist mit der Verkündung des Strafurteils.
Fragen zur Entscheidung 2 (OLG Hamm Urteil vom 19.12.2022 – 22 U 97/17):
Wann wäre nach Auffassung des BGH im Revisionsurteil ein Anspruch auf Rückauflassung ausgeschlossen gewesen?
Wenn es der Beklagten gelungen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger eine Mitschuld an der Zerrüttung trägt.
Wenn es der Beklagten gelungen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger allein für die Zerrüttung verantwortlich ist.
Wenn es der Beklagten gelungen wäre, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger überwiegend für die Zerrüttung verantwortlich ist.
Warum ist eine Vertragsanpassung dem Kläger nicht zumutbar?
Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten.
Aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Aufgrund der Tiefe des Zerwürfnisses.
Warum hat die Beklagte trotz des Unterliegens des Klägers mit seinem Hauptantrag die gesamten Kosten zu tragen?
Weil der Hauptantrag gegenüber dem Hilfsantrag nur untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hatte.
Weil Haupt- und Hilfsantrag einen unterschiedlichen Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen.
Weil Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen.
Fragen zur Entscheidung 3 (OLG Celle Beschluss vom 17.4.2023 – 6 W 37/23):
Welche Aussage ist richtig?
Das OLG hält eine analoge Anwendung des § 2349 BGB auf Stiefkinder für angezeigt.
Das OLG lässt die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 2349 BGB in Betracht kommt, bewusst offen.
Das OLG lehnt eine analoge Anwendung des § 2349 BGB auf Stiefkinder ab.
Gestützt auf welche Norm kommt das Gericht zu dem Ergebnis, die Anordnung aus dem Testament, sämtliche früheren Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen und die Beteiligte zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 einzusetzen, sei unwirksam?
Die Unwirksamkeit folgt aus § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Unwirksamkeit folgt aus § 2290 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Unwirksamkeit folgt aus § 242 BGB.
Warum nimmt das Gericht bei der Wertfestsetzung einen Abzug von 1/3 von dem Wert des Nachlasses vor?
Das Gericht begründet den Abzug nicht.
Wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins.
Aus Billigkeitsgründen.
Fragen zur Entscheidung 4 (BGH Beschluss vom 22.3.2023 – IV ZB 12/22):
Warum hat die Anfechtung der Erbausschlagung keinen Erfolg?
Weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde.
Weil sie den formalen Anforderungen nicht genügt.
Weil kein Anfechtungsgrund besteht.
Welcher Meinung schließt sich der BGH in Bezug auf die Frage an, ob im Falle einer sogenannten „lenkenden Ausschlagung“, ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt, einen Irrtum über die mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsfolgen darstellt?
Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Es handelt sich um einen beachtlichen Inhaltsirrtum.
Fragen zur Entscheidung 5 (BGH Urteil vom 9.12.2022 – V ZR 68/22):
Zu welchem Ergebnis kommt der BGH in Bezug auf die Frage, ob bei der Nachlassverwaltung das Genehmigungserfordernis gemäß § 1812 BGB besteht?
Ein solches Genehmigungserfordernis besteht nicht.
Ein solches Genehmigungserfordernis besteht.
Welche Aussage zu dem Vertrag vom 10.03.2017 ist richtig?
Der Kläger war allein berechtigt, den Rücktritt von dem Vertrag zu erklären.
Der Rücktritt ist unwirksam, weil es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt und die Rücktrittserklärungen von dem Kläger, der als Nachlassverwalter die Rechte der Erbin wahrnimmt, und nicht von den begünstigten Kindern der Erblasserin abgegeben wurden.
Der Kläger konnte zwar den Rücktritt von dem Vertrag erklären, die finale Wirksamkeit des Rücktritts scheitert aber daran, dass die Kinder der Erblasserin dem Rücktritt durch den Kläger nicht zugestimmt haben.
Fragen zur Entscheidung 6 (OLG Karlsruhe Urt. v. 14.10.2022 – 14 U 125/21):
Welche Aussage zur Auslegung eines Testaments ist zutreffend?
Umstände, die erst nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung eintreten, dürfen bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden.
Umstände, die nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung eintreten, können von Bedeutung sein, soweit sie Rückschlüsse auf den Erblasserwillen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zulassen.
Umstände, die nach dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung eintreten, nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Parteien damit ihr Einverständnis erklären.
Zu welchem Ergebnis kommt das OLG in Bezug auf die Grundbuchberichtigung?
Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung besteht nicht.
Fragen zur Entscheidung 7 (OLG Karlsruhe Urt. v. 14.10.2022 – 14 U 125/21):
Welche Aussage ist zutreffend?
Dem Erblasser steht es frei, die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung auf Grund letztwilliger Verfügung erhalten soll, einem anderen zu überlassen.
Der Erblasser darf die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung auf Grund letztwilliger Verfügung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen, wohl aber deren Bezeichnung.
Der Erblasser darf weder die Bestimmung noch die Bezeichnung der Person, die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung auf Grund letztwilliger Verfügung erhalten soll, einem anderen überlassen.
Zu welchem verfahrensrechtlichen Vorgehen kommt der Senat?
Der Senat entscheidet in der Sache selbst.
Der Senat verweist die Sache zur abschließenden Entscheidung zurück an das Erstgericht.
Das OLG legt die Rechtsfrage dem EuGH vor.