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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Entscheidung 1 (OLG Karlsruhe Beschl. v. 20.8.2025 – 14 W 100/24)
Wer trägt nach den vom Senat dargestellten Grundsätzen die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs eines früheren Testaments?
Das Nachlassgericht von Amts wegen im Rahmen der Amtsermittlung.
Derjenige, der die Aufhebung des früheren Testaments behauptet.
Der im früheren Testament eingesetzte Erbe.
Wann liegt nach § 2258 Abs. 1 BGB ein zur Aufhebung führender Widerspruch zwischen zwei Testamenten vor?
Bereits dann, wenn das spätere Testament einzelne Vermögenswerte anders verteilt als das frühere.
Immer dann, wenn das spätere Testament privatschriftlich errichtet wurde und das frühere notariell.
Wenn die Verfügungen sachlich nicht nebeneinander bestehen können oder das spätere Testament eine abschließende, umfassende Neuordnung der Erbfolge erkennen lässt.
Welche Bedeutung misst der Senat der Verwendung des Begriffs ›Erbe‹ in den handschriftlichen Testamenten bei?
Sie begründet regelmäßig eine Erbeinsetzung nach § 2087 Abs. 1 BGB.
Sie ist für sich genommen nicht aussagekräftig, da § 2087 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel greift und ein rechtstechnisches Begriffsverständnis nicht unterstellt werden kann.
Sie indiziert zwingend eine quotenmäßige Erbeinsetzung entsprechend dem Wert der zugewandten Gegenstände.
Entscheidung 2 (OLG Nürnberg Endurteil v. 12.9.2025 – 1 U 2003/24)
Welche Aussage trifft nach den Entscheidungsgründen zur Beweiswirkung eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses (eEB) des Rechtsanwalts am zutreffendsten zu?
Das eEB beweist nur die Entgegennahme, nicht aber das Zustelldatum.
Das eEB beweist das Zustelldatum nur, wenn zusätzlich die technische Eingangsbestätigung des beA vorliegt.
Das eEB erbringt vollen Beweis auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme/Zustellung; der Gegenbeweis erfordert die vollständige Entkräftung der Beweiswirkung.
Welche zentrale dogmatische Aussage trifft der Senat zur Rückabwicklung einer gemischten Schenkung im Rahmen von § 2287 BGB, wenn der Schenkungsanteil überwiegt?
Zug-um-Zug ist der Betrag zu zahlen, ›bis zu dem der Erbe die Schenkung hinnehmen muss‹; maßgeblich ist eine ex-ante-Gesamtabwägung einschließlich geschuldeter (auch künftig zu erbringender) Leistungen.
Zug-um-Zug sind ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstatten.
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist bei § 2287 BGB stets ausgeschlossen, weil es sich um einen rein erbrechtlichen Anspruch handelt.
Welche Aussage ist nach den Gründen zur Bewertung des Nießbrauchs im konkreten Fall zutreffend?
Obwohl ein Nießbrauch typischerweise wertmindernder Vorbehalt ist, kann er hier als Gegenleistung zählen, weil die Parteien ihn ausdrücklich als Gegenleistung/entgeltlichen Vertragsteil vereinbart haben.
Der Nießbrauch ist stets als Gegenleistung zu behandeln und zwingend nach dem maximalen Jahreswert des § 16 BewG anzusetzen.
Der Nießbrauch ist nie als Gegenleistung berücksichtigungsfähig, sondern reduziert ausschließlich den Schenkungsanteil.
Entscheidung 3 (BVerfG Beschl. v. 26.8.2025 – 1 BvR 208/23)
Unter welchem Gesichtspunkt hält das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss (hier: Beschluss vom 22.12.2022) für unzulässig?
Weil gegen Anhörungsrügebeschlüsse grundsätzlich keine Verfassungsbeschwerde statthaft ist.
Weil kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt ist; eine eigenständige Beschwer durch den Anhörungsrügebeschluss wurde nicht aufgezeigt.
Weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde.
Warum hält das BVerfG es (unter dem Willkürmaßstab) für vertretbar, die Beteiligten hinsichtlich ›aktueller Nachlassbestand‹-Informationen auf erbrechtliche Auskunftsansprüche zu verweisen?
Weil der noch ungeteilte Nachlass im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft steht (§ 2032 Abs. 1 BGB) und Auskunft über Nachlassgegenstände primär aus erbrechtlicher Stellung folgen kann, nicht aus § 1698 BGB.
Weil erbrechtliche Auskunftsansprüche stets vor Familiengerichten zu verfolgen sind.
Weil Auskunftsansprüche über Nachlassgegenstände nach Eintritt der Volljährigkeit generell entfallen.
Welche Aussage trifft das BVerfG zur Möglichkeit, den noch ungeteilten Nachlass und die damit zusammenhängenden Informations- und Verwaltungsfragen erbrechtlich zu strukturieren?
Verwaltung und Auskunft laufen ausschließlich über § 1698 BGB, solange Kinder (auch volljährig) beteiligt sind.
Die Gesamthand der Erbengemeinschaft schließt Auskunftsansprüche zwischen Miterben aus.
Der Nachlass unterliegt bis zur Auseinandersetzung der gemeinschaftlichen Bindung (§ 2032 Abs. 1 BGB); daraus können eigenständige erbrechtliche Auskunfts- und Verwaltungsansprüche folgen, die von familienrechtlichen Herausgabe-/Rechenschaftsansprüchen zu trennen sind.