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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Erbrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Entscheidung 1 (OLG Karlsruhe Beschl. v. 20.8.2025 – 14 W 100/24)
Wer trägt nach den vom Senat dargestellten Grundsätzen die Feststellungslast für das Vorliegen eines Widerrufs eines früheren Testaments?
Das Nachlassgericht von Amts wegen im Rahmen der Amtsermittlung.
Derjenige, der die Aufhebung des früheren Testaments behauptet.
Der im früheren Testament eingesetzte Erbe.
Wann liegt nach § 2258 Abs. 1 BGB ein zur Aufhebung führender Widerspruch zwischen zwei Testamenten vor?
Bereits dann, wenn das spätere Testament einzelne Vermögenswerte anders verteilt als das frühere.
Immer dann, wenn das spätere Testament privatschriftlich errichtet wurde und das frühere notariell.
Wenn die Verfügungen sachlich nicht nebeneinander bestehen können oder das spätere Testament eine abschließende, umfassende Neuordnung der Erbfolge erkennen lässt.
Welche Bedeutung misst der Senat der Verwendung des Begriffs ‚Erbe' in den handschriftlichen Testamenten bei?
Sie begründet regelmäßig eine Erbeinsetzung nach § 2087 Abs. 1 BGB.
Sie ist für sich genommen nicht aussagekräftig, da § 2087 Abs. 2 BGB als Auslegungsregel greift und ein rechtstechnisches Begriffsverständnis nicht unterstellt werden kann.
Sie indiziert zwingend eine quotenmäßige Erbeinsetzung entsprechend dem Wert der zugewandten Gegenstände.
Entscheidung 2 (OLG Nürnberg Endurteil v. 12.9.2025 – 1 U 2003/24)
Welche Aussage trifft nach den Entscheidungsgründen zur Beweiswirkung eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses (eEB) des Rechtsanwalts am zutreffendsten zu?
Das eEB beweist nur die Entgegennahme, nicht aber das Zustelldatum.
Das eEB beweist das Zustelldatum nur, wenn zusätzlich die technische Eingangsbestätigung des beA vorliegt.
Das eEB erbringt vollen Beweis auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme/Zustellung; der Gegenbeweis erfordert die vollständige Entkräftung der Beweiswirkung.
Welche zentrale dogmatische Aussage trifft der Senat zur Rückabwicklung einer gemischten Schenkung im Rahmen von § 2287 BGB, wenn der Schenkungsanteil überwiegt?
Zug-um-Zug ist der Betrag zu zahlen, »bis zu dem der Erbe die Schenkung hinnehmen muss«; maßgeblich ist eine ex-ante-Gesamtabwägung einschließlich geschuldeter (auch künftig zu erbringender) Leistungen.
Zug-um-Zug sind ausschließlich die tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstatten.
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist bei § 2287 BGB stets ausgeschlossen, weil es sich um einen rein erbrechtlichen Anspruch handelt.
Welche Aussage ist nach den Gründen zur Bewertung des Nießbrauchs im konkreten Fall zutreffend?
Obwohl ein Nießbrauch typischerweise wertmindernder Vorbehalt ist, kann er hier als Gegenleistung zählen, weil die Parteien ihn ausdrücklich als Gegenleistung/entgeltlichen Vertragsteil vereinbart haben.
Der Nießbrauch ist stets als Gegenleistung zu behandeln und zwingend nach dem maximalen Jahreswert des § 16 BewG anzusetzen.
Der Nießbrauch ist nie als Gegenleistung berücksichtigungsfähig, sondern reduziert ausschließlich den Schenkungsanteil.
Entscheidung 3 (BVerfG Beschl. v. 26.8.2025 – 1 BvR 208/23)
Unter welchem Gesichtspunkt hält das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss (hier: Beschluss vom 22.12.2022) für unzulässig?
Weil gegen Anhörungsrügebeschlüsse grundsätzlich keine Verfassungsbeschwerde statthaft ist.
Weil kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt ist; eine eigenständige Beschwer durch den Anhörungsrügebeschluss wurde nicht aufgezeigt.
Weil die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde.
Warum hält das BVerfG es (unter dem Willkürmaßstab) für vertretbar, die Beteiligten hinsichtlich ‚aktueller Nachlassbestand'-Informationen auf erbrechtliche Auskunftsansprüche zu verweisen?
Weil der noch ungeteilte Nachlass im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft steht (§ 2032 Abs. 1 BGB) und Auskunft über Nachlassgegenstände primär aus erbrechtlicher Stellung folgen kann, nicht aus § 1698 BGB.
Weil erbrechtliche Auskunftsansprüche stets vor Familiengerichten zu verfolgen sind.
Weil Auskunftsansprüche über Nachlassgegenstände nach Eintritt der Volljährigkeit generell entfallen.
Welche Aussage trifft das BVerfG zur Möglichkeit, den noch ungeteilten Nachlass und die damit zusammenhängenden Informations- und Verwaltungsfragen erbrechtlich zu strukturieren?
Verwaltung und Auskunft laufen ausschließlich über § 1698 BGB, solange Kinder (auch volljährig) beteiligt sind.
Die Gesamthand der Erbengemeinschaft schließt Auskunftsansprüche zwischen Miterben aus.
Der Nachlass unterliegt bis zur Auseinandersetzung der gemeinschaftlichen Bindung (§ 2032 Abs. 1 BGB); daraus können eigenständige erbrechtliche Auskunfts- und Verwaltungsansprüche folgen, die von familienrechtlichen Herausgabe-/Rechenschaftsansprüchen zu trennen sind.
Entscheidung 4 (OLG Hamm Beschl. v. 9.1.2025 – 10 W 23/24)
Warum ist nach dem OLG Hamm die Ermächtigung der Ehefrau, ‚aus der Zahl der Abkömmlinge' den Nacherben anderweitig zu bestimmen, unwirksam?
Weil eine Ermächtigung zur Nacherbenbestimmung stets unzulässig ist, auch bei klarer Kriterienbindung.
Weil zwar der Personenkreis (‚Abkömmlinge') bestimmt ist, aber sachliche Auswahlkriterien fehlen.
Weil der Erblasser den Sohn bereits als Nacherben eingesetzt hatte und Änderungen deshalb ausgeschlossen sind.
Welche Rechtsfolge zieht das OLG Hamm aus der Unwirksamkeit der Ermächtigung – und mit welchem Instrument?
Es bleibt zwingend bei der ursprünglichen Nacherbeneinsetzung; Umdeutung ist bei Testamenten ausgeschlossen.
Das Testament ist insgesamt nichtig; es gilt gesetzliche Erbfolge.
Die unwirksame Ermächtigung wird nach § 140 BGB umgedeutet: als auflösend bedingte Nacherbeneinsetzung, bei der durch abweichende letztwillige Verfügung der Vorerbin die Nacherbfolge wegfallen kann.
Entscheidung 5 (OLG Stuttgart Urt. v. 24.7.2025 – 2 U 30/23)
Warum liegt nach Auffassung des Senats eine ‚unentgeltliche Verfügung' i.S.v. § 2205 S. 3 BGB vor, obwohl ein Kaufpreis gezahlt werden sollte?
Weil jeder Verkauf unter Verkehrswert stets unentgeltlich ist.
Weil der Kaufpreis nicht gezahlt wurde und daher objektiv keine Gegenleistung vorlag.
Weil aus dem Nachlass ein erheblicher Wert hingegeben wurde, ohne dass ein entsprechender Vermögensvorteil zufloss, und der Testamentsvollstrecker dies wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen.
Welche Aussage trifft das OLG Stuttgart zur Bedeutung eines Verstoßes gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vertrags mit dem Dritten?
Ein Verstoß berührt die Wirksamkeit nicht ‚per se'.
Jeder Verstoß führt automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags.
Der Vertrag ist stets wirksam; die Folgen betreffen nur Innenhaftung des Testamentsvollstreckers.
Entscheidung 6 (OLG Hamm Beschl. v. 2.6.2025 – 10 U 3/25)
Welche Leitlinie betont das OLG für ein ‚ordnungsgemäßes' notarielles Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB?
Der Notar beurkundet ausschließlich die Erklärungen des Erben; eigene Ermittlungen sind unzulässig.
Der Notar muss stets ein Sachverständigengutachten zu allen Vermögensgegenständen beifügen.
Der Notar muss den Nachlassbestand eigenständig ermitteln - ausgehend von Erbenangaben, aber mit eigener Verantwortung.
Weshalb verneint der Senat einen Anspruch auf Wertermittlung der 2012 an die Beklagte übertragenen Immobilie (Stichtage 30.03.2012 und 11.04.2022) im Rahmen von § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB?
Weil Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Immobilien generell ausgeschlossen sind.
Weil die Schenkung wegen Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nicht mehr ergänzungspflichtig ist und die BGH-‚Genussrechtsprechung' hier nicht greift.
Weil die Immobilie nie im Eigentum des Erblassers stand.