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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht (2024) - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (OLG Köln Beschl. v. 20.4.2023 – II-14 UF 28/23):
Was sind die Voraussetzungen für eine konkrete Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB?
Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine nicht ganz unerhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine absolute Gewissheit in Bezug auf eine massive Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes besteht.
Zu welcher Schlussfolgerung kommt das vom Gericht eingeholte rechtsmedizinische Gutachten?
Die Hämatome können nur durch ein schweres Erziehungsversagen oder eine bewusst gesteuerte Handlung der Kindseltern oder einer dritten Person entstanden sein.
Die Hämatome könnten auch durch das Kind selbst und unbewusst „im Spiel“ herbeigeführt worden sein.
Die Hämatome könnten entweder durch eine bewusste Handlung eines Elternteils oder durch einen Unfall entstanden sein.
Welche Ausführungen macht das Gericht zu einer etwaigen Rückführung?
Vor dem Hintergrund der massiven Verletzungen wird über eine Rückführung frühestens in zwei Jahren zu befinden sein.
Vor dem Hintergrund der massiven Verletzungen erscheint eine Rückführung auch perspektivisch ausgeschlossen.
Unter anderem vor dem Hintergrund der beanstandungsfrei verlaufenden Umgänge zwischen Kind und Eltern wird in naher Zukunft eine Rückführung zu prüfen sein.
Fragen zur Entscheidung 2 (OLG Koblenz Beschluss vom 23.2.2022 – 7 UF 16/22):
Welche Aussage ist richtig?
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Umgangssachen darf das Beschwerdegericht aufgrund des Verböserungsverbots (reformatio in peius) nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers von der Ausgangsentscheidung abweichen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Umgangssachen gilt das Verböserungsverbot (reformatio in peius) nicht.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Umgangssachen darf das Beschwerdegericht selbst weder zum Nachteil des Beschwerdeführers noch zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Ausgangsentscheidung abweichen, sondern muss ggf. zurückverweisen.
Welche Ausführungen macht das OLG in Bezug auf die Aufgaben eines Umgangspflegers?
Ein Umgangspfleger kann nicht isoliert zu dem Zweck bestellt werden, mit dem Kind zunächst die Bereitschaft zu einem Umgang zu erarbeiten.
Ein Umgangspfleger kann auch isoliert zu dem Zweck bestellt werden, mit dem Kind zunächst die Bereitschaft zu einem Umgang zu erarbeiten.
Wem obliegt es, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen?
Wem obliegt es, die Voraussetzungen für einen begleiteten Umgang zu schaffen, insbesondere eine geeignete Begleitperson zu stellen?
Dem Gericht.
Dem Umgangsverpflichteten.
Dem Umgangsberechtigten.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 100/22):
Warum unterliegen die allgemeinen Ehewirkungen hier dem deutschen Recht?
Abzustellen ist hier auf das Recht am Ort der Eheschließung. Dieser liegt in Deutschland.
Beide Beteiligte waren zum Zeitpunkt der Eheschließung noch deutsche Staatsangehörige.
Abzustellen ist hier auf das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und damit auf deutsches Sachrecht, weil die Beteiligten in Deutschland leben.
Welche Aussage ist richtig?
Ob das Verlangen eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich der Ehewohnung vor der Scheidung zulässig ist, bedarf einer Einzelfallabwägung.
Das Verlangen eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich der Ehewohnung ist bis zur Scheidung stets unzulässig.
Das Verlangen eines Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich der Ehewohnung ist auch vor der Scheidung stets zulässig.
Zu welchem Ergebnis kommt das Gericht im vorliegenden Falle?
Zwar mag ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft im Grundsatz bestehen, allerdings steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Durchsetzung des Anspruchs entgegen.
Der Ehemann hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft.
Der Ehemann hat bereits keinen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft.