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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Familienrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Entscheidung 1: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 31.7.2025 – 6 UF 134/25
Welche Rechtsfolge zieht das OLG Frankfurt aus dem Vorrang der umgangsrechtlichen Lösung bei Streitigkeiten über Betreuungszeiten?
Das Gericht muss zunächst ein Umgangsverfahren durchführen, bevor über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entschieden werden kann.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil fehlt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur übertragen werden, wenn zuvor eine Umgangsregelung gescheitert ist.
Welche Aussage zur Bindungswirkung und zum Regelungsgehalt einer sorgerechtlichen Entscheidung trifft das OLG Frankfurt?
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bindet das Gericht hinsichtlich der Betreuungszeiten.
Eine sorgerechtliche Entscheidung entfaltet grundsätzlich Bindungswirkung für nachfolgende Umgangsverfahren.
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht notwendig mit einer gerichtlichen Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden und entfaltet keine Bindungswirkung für das Umgangsverfahren.
Unter welcher Voraussetzung kann das in einem Sorgeverfahren angerufene Beschwerdegericht nach Auffassung des OLG Frankfurt selbst eine Umgangsregelung treffen?
Wenn das Kindeswohl eine sofortige Regelung erfordert und das Amtsgericht untätig geblieben ist.
Wenn beide Elternteile der Umgangsregelung durch das Beschwerdegericht zustimmen.
Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, selbst eine Umgangsregelung zu treffen, da ihm die sachliche Zuständigkeit fehlt und es nicht von Amts wegen ein Umgangsverfahren einleiten kann.
Entscheidung 2: OLG Koblenz Beschl. v. 2.4.2025 – 13 UF 398/24
Welche Kernaussage trifft der Senat zur Wirksamkeitskontrolle eines Ehevertrags/Scheidungsfolgenvertrags nach §§ 138 BGB, 6, 8 VersAusglG?
Entscheidend ist, ob bereits bei Vertragsschluss eine offenkundig einseitige Lastenverteilung vorliegt, die - losgelöst von künftigen Entwicklungen - sittenwidrig ist.
Maßstab ist stets eine Halbteilungskontrolle, jedenfalls in Kernbereichen wie Versorgungsausgleich und Unterhalt.
Maßstab ist ausschließlich, ob der benachteiligte Ehegatte später tatsächlich bedürftig wird.
Unter welcher zusätzlichen Voraussetzung lässt sich nach der Entscheidung aus einem objektiv unausgewogenen Vertragsinhalt auf die ‚verwerfliche Gesinnung' des begünstigten Ehegatten schließen?
Nur wenn sich im unausgewogenen Inhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt und verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde erkennbar sind.
Bereits die Einseitigkeit begründet eine tatsächliche Vermutung für eine subjektive Vertragsimparität.
Sobald Kernbereiche betroffen sind, ist die subjektive Komponente entbehrlich.
Warum scheitert eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nach Auffassung des Senats (jedenfalls derzeit)?
Weil § 313 BGB auf Scheidungsfolgenvereinbarungen nach dem Scheitern der Ehe nicht anwendbar ist.
Weil selbst bei unterstellter wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Lage keine schwerwiegende Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation (Einkommen/Versorgung/ungedeckter Pflegebedarf) dargetan ist und das Festhalten am Vertrag daher (noch) nicht unzumutbar erscheint.
Weil jede Änderung des Gesundheitszustands stets ein typisches Lebensrisiko darstellt und deshalb nie Geschäftsgrundlage sein kann.
Entscheidung 3: BVerfG, Beschl. v. 10.6.2025 – 1 BvR 1931/23
Welchen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab legt das Bundesverfassungsgericht bei einem bis zur Volljährigkeit angeordneten Umgangsausschluss zugrunde?
Es gilt stets der strenge Maßstab des Art. 6 Abs. 3 GG, da eine faktische Trennung von den Eltern vorliegt.
Es gilt ein gegenüber der reinen Willkürkontrolle verschärfter Maßstab, dessen Intensität sich nach der hohen Eingriffsintensität eines unbefristeten Umgangsausschlusses richtet, ohne Art. 6 Abs. 3 GG vollständig anzuwenden.
Es findet ausschließlich eine Evidenzkontrolle statt, weil die Tatsachenwürdigung den Fachgerichten vorbehalten ist.
Welche zentrale Begründungsanforderung stellt das Bundesverfassungsgericht bei längerfristigen oder unbefristeten Umgangsausschlüssen auf?
Die drohende Kindeswohlgefährdung muss nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret benannt und nachvollziehbar begründet werden.
Es genügt, dass das Gericht allgemein auf das Kindeswohl und bestehende Ängste verweist.
Eine Konkretisierung ist entbehrlich, wenn sich das Gericht auf Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand stützt.
Welche verfassungsrechtliche Aussage trifft die Kammer zur Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren?
Ein geäußerter Kindeswille ist unbeachtlich, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinflussung bestehen.
Der Wille des Kindes ist erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsrechtlich relevant.
Auch ein möglicherweise beeinflusster Wille kann beachtlich sein, solange er Ausdruck tatsächlicher Bindungsverhältnisse ist; unbeachtlich ist er nur, wenn er diesen nicht entspricht.
Entscheidung 4: OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 29.1.2025 – 1 UF 186/24
Welche Aussage trifft das OLG Frankfurt zur Fremdunterbringung als Reaktion auf (vermeintliche) Manipulation/Beeinflussung und Umgangsverweigerung?
Eine Fremdunterbringung ist regelmäßig das Mittel der Wahl, um den Umgang wiederherzustellen.
Manipulation/Beeinflussung und Umgangsverweigerung reichen für sich genommen regelmäßig nicht aus; eine Fremdunterbringung ‚zum Zweck des Beziehungsaufbaus' ist in der Regel weder geeignet noch verhältnismäßig und kann einen unzulässigen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Kindes darstellen.
Fremdunterbringung ist stets zulässig, sobald eine Umgangspflegschaft erfolglos war.
Welcher Aspekt war für das OLG Frankfurt im Beschwerdeverfahren besonders bedeutsam, um die Unverhältnismäßigkeit der Fremdunterbringung zu untermauern?
Dass die Kinder den Vater vollständig ablehnten und keinerlei Umgang stattfand.
Dass die Mutter jede Kooperation verweigerte und sich keinerlei Hilfen öffnen wollte.
Dass die Kinder zuvor im mütterlichen Haushalt dem Grunde nach gut versorgt und integriert waren und die Fremdplatzierung eine erhebliche Entwurzelung mit erheblichen Belastungen/Entwicklungsrisiken bedeutete, ohne dass ein tragfähiger Nachweis einer dadurch insgesamt verbesserten Gesamtsituation geführt war.
Entscheidung 5: OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.2.2025 – 16 UF 136/24
Welches Ziel verfolgt das Jugendamt mit seiner Beschwerde vor dem OLG Karlsruhe primär?
Eine eigene Anhörung der Kinder (bestenfalls im häuslichen Umfeld) sowie Zutritt zur Wohnung zur Informationsgewinnung/Gefährdungseinschätzung.
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdunterbringung der Kinder.
Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer Familienhilfe nach SGB VIII.
Welche Kernaussage trifft das OLG Karlsruhe zur Aufgabenverteilung zwischen Jugendamt und Familiengericht nach Anrufung gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII?
Das Familiengericht darf die Eltern anweisen, das Jugendamt bei seiner Risikoabschätzung zu unterstützen.
Das Familiengericht trifft auf Grundlage eigener Amtsermittlung (§ 26 FamFG) eine verfahrensabschließende Entscheidung; Ergebnis kann nicht sein, die Eltern zur Mitwirkung an der Gefährdungsermittlung des Jugendamts zu verpflichten. Das Familiengericht ist kein ‚Handlungsgehilfe' des Jugendamts.
Ohne eigene Kindesanhörung durch das Jugendamt ist ein Verfahren nach § 8a SGB VIII stets unzulässig.
Entscheidung 6: BGH Beschl. v. 26.3.2025 – XII ZB 388/24
Wann kommt nach dem BGH eine pauschale Absenkung des Selbstbehalts (typisch 10%) wegen Haushaltsersparnissen in Betracht?
Schon allein durch das Zusammenleben in einer Wohnung, unabhängig vom Einkommen des Partners.
Nur, wenn der Partner mindestens den Erwerbstätigen-Selbstbehalt erreicht.
Wenn der Partner sich mit eigenem Einkommen (ggf. auch Sozialeinkünften) an der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann; Mindestmaß ist typischerweise die Deckung des eigenen Existenzminimums.
In welchem Punkt gibt der BGH der Rechtsbeschwerde (teilweise) Recht?
Das OLG hat rechtsfehlerhaft eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnissen/Synergieeffekten beim Zusammenleben mit der Lebensgefährtin abgelehnt.
Das OLG hätte ein höheres fiktives Erwerbseinkommen (über Mindestlohn) zurechnen müssen.
Es hätte zusätzlich fiktives Einkommen aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden müssen.