Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
zurück
Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024) - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (BGH Versäumnisurteil v. 11.7.2023 – II ZR 116/21):
Steht nach Auffassung des BGH in einer Zwei-Personen-GmbH den Gesellschaftern ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zu?
Nein.
Ja.
Der BGH lässt diese Frage auch in der hiesigen Entscheidung offen.
Welche Aussage ist zutreffend?
Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.
Die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil wird vom BGH an die Bedingung geknüpft, dass der betroffene Gesellschafter binnen einer im Urteil festzusetzenden angemessenen Frist den ebenfalls im Urteil zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält.
Wodurch wird der Abfindungsanspruch des Gesellschafters bei einem mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils wirksamen Ausscheiden nach Ansicht des Gerichts ausreichend gesichert?
Durch den Grundsatz von Treu und Glauben.
Durch die gesetzliche Pflicht, Rücklagen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschaftes zu bilden.
Durch das Gebot der Kapitalerhaltung und durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter.
Fragen zur Entscheidung 2 (OLG München Endurteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21):
Welche Aussage trifft zu?
Auch wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person besteht, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, der der Kündigung beigefügt sein muss.
Besteht die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.
Auch wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person besteht, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses – ein Beifügen des Beschlusses zu der Kündigung ist jedoch nicht erforderlich.
Welches Argument nennt das Gericht, warum die Regelung des § 174 BGB (Zurückweisung) nicht bei der Vertretung durch ein bestelltes Vertretungsorgan anwendbar ist?
Weil in diesen Fällen die Vertretungsmacht durch Eintragung ins Handelsregister öffentlich kundgetan ist.
Weil die Regelung des § 174 BGB auf eine GmbH schon im Grundsatz nicht anwendbar ist.
Weil das Vertretungsorgan besondere gesetzliche Sorgfaltspflichten treffen.
Zu welchem Ergebnis kommt das Gericht?
Eine Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer ist in aller Regel zulässig.
Eine Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer ist (nur) dann zulässig, wenn eine GmbH aus nur einem Gesellschafter besteht.
Die Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer verstößt gegen den in § 38 Abs. 1 GmbH verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts und ist daher unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH Beschluss vom 21.2.2023 – II ZB 12/21):
Wie lang ist die Referenzperiode, auf die bei der Ermittlung einer angemessenen Abfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären abzustellen ist?
1 Jahr.
6 Monate.
3 Monate.
Welche Aussage ist zutreffend?
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung dem Tatrichter.
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt als Teil der Beweisfrage dem Gutachter.
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt der beweisbelasteten Partei.
Zu welchem (Zwischen)Ergebnis kommt das Gericht hier?
Der Rückgriff auf den Börsenkurs scheidet im vorliegenden Fall aus, da ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben ist, da über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat.
Der Rückgriff auf den Börsenkurs ist möglich. Anhaltspunkte für einen dysfunktionalen Kapitalmarkt sieht das Gericht nicht.