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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht (2024) - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Fragen zur Entscheidung 1 (BGH Versäumnisurteil v. 11.7.2023 – II ZR 116/21):
Steht nach Auffassung des BGH in einer Zwei-Personen-GmbH den Gesellschaftern ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zu?
Nein.
Ja.
Der BGH lässt diese Frage auch in der hiesigen Entscheidung offen.
Welche Aussage ist zutreffend?
Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne statutarische Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Leistung der Abfindung bedingt.
Die Ausschließung eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil wird vom BGH an die Bedingung geknüpft, dass der betroffene Gesellschafter binnen einer im Urteil festzusetzenden angemessenen Frist den ebenfalls im Urteil zu bestimmenden Gegenwert für seinen Geschäftsanteil erhält.
Wodurch wird der Abfindungsanspruch des Gesellschafters bei einem mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils wirksamen Ausscheiden nach Ansicht des Gerichts ausreichend gesichert?
Durch den Grundsatz von Treu und Glauben.
Durch die gesetzliche Pflicht, Rücklagen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschaftes zu bilden.
Durch das Gebot der Kapitalerhaltung und durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter.
Fragen zur Entscheidung 2 (OLG München Endurteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21):
Welche Aussage trifft zu?
Auch wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person besteht, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, der der Kündigung beigefügt sein muss.
Besteht die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses.
Auch wenn die Gesellschafterversammlung einer GmbH nur aus einer Person besteht, bedarf es für die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses – ein Beifügen des Beschlusses zu der Kündigung ist jedoch nicht erforderlich.
Welches Argument nennt das Gericht, warum die Regelung des § 174 BGB (Zurückweisung) nicht bei der Vertretung durch ein bestelltes Vertretungsorgan anwendbar ist?
Weil in diesen Fällen die Vertretungsmacht durch Eintragung ins Handelsregister öffentlich kundgetan ist.
Weil die Regelung des § 174 BGB auf eine GmbH schon im Grundsatz nicht anwendbar ist.
Weil das Vertretungsorgan besondere gesetzliche Sorgfaltspflichten treffen.
Zu welchem Ergebnis kommt das Gericht?
Eine Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer ist in aller Regel zulässig.
Eine Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer ist (nur) dann zulässig, wenn eine GmbH aus nur einem Gesellschafter besteht.
Die Beschränkung der zugesagten variablen Vergütung auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer verstößt gegen den in § 38 Abs. 1 GmbH verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts und ist daher unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH Beschluss vom 21.2.2023 – II ZB 12/21):
Wie lang ist die Referenzperiode, auf die bei der Ermittlung einer angemessenen Abfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktionären abzustellen ist?
1 Jahr.
6 Monate.
3 Monate.
Welche Aussage ist zutreffend?
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung dem Tatrichter.
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt als Teil der Beweisfrage dem Gutachter.
Die Wahl, welche von mehreren im konkreten Fall zulässigen Berechnungsweisen am besten geeignet ist, den Unternehmenswert abzubilden, obliegt der beweisbelasteten Partei.
Zu welchem (Zwischen)Ergebnis kommt das Gericht hier?
Der Rückgriff auf den Börsenkurs scheidet im vorliegenden Fall aus, da ein funktionierender Kapitalmarkt nicht gegeben ist, da über einen längeren Zeitraum mit Aktien der Gesellschaft praktisch kein Handel stattgefunden hat.
Der Rückgriff auf den Börsenkurs ist möglich. Anhaltspunkte für einen dysfunktionalen Kapitalmarkt sieht das Gericht nicht.
Fragen zur Entscheidung 4 (OLG München Endurteil v. 22.3.2023 – 7 U 723/22):
Welche Aussage ist zutreffend?
Sofern im Geschäftsführervertrag eine doppelte Schriftformklausel vereinbart ist, kommt eine konkludente Verlängerung des Vertrages gemäß § 625 BGB nicht in Betracht.
Die Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel in einem Geschäftsführervertrag ist stets unzulässig, so dass eine konkludente Verlängerung des Vertrages gemäß § 625 BGB unproblematisch möglich ist.
Auch wenn im Geschäftsführervertrag eine doppelte Schriftformklausel vereinbart ist (was zulässig ist), kommt eine konkludente Verlängerung des Vertrages gemäß § 625 BGB in Betracht.
Zu welcher Einschätzung gelangt das OLG?
Wenn dem Kläger der Beweis gelungen wäre, dass die Überweisung vom 27.04.2020 in der Absicht des Vollzugs eines noch abzuschließenden Vergleichs im Baurechtsstreit getätigt zu haben, so würde auch dieses Verhalten einen wichtigen Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages darstellen.
Wenn dem Kläger der Beweis gelungen wäre, dass die Überweisung vom 27.04.2020 in der Absicht des Vollzugs eines noch abzuschließenden Vergleichs im Baurechtsstreit getätigt zu haben, so würde ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages nicht vorliegen.
Welche Folge hat es, wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert wird?
Eine Kündigung ist dann stets unwirksam.
Die Gesellschaft muss sich so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
Auch eine unangemessene Verzögerung zeitigt keine Rechtsfolge.
Fragen zur Entscheidung 5 (OLG Saarbrücken Urt. v. 14.6.2023 – 1 U 91/22):
Der von einem Fremdgeschäftsführer einer GmbH in eigenem Namen eingereichte Antrag gegen seinen Mitgeschäftsführer auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der allein auf die Sicherung etwaiger materieller Ansprüche und Rechte der GmbH abzielt ist ...?
unzulässig.
zulässig.
zulässig aber stets unbegründet.
Wodurch unterscheidet sich die „actio pro societate“ von der „actio pro socio“?
Auf der Passivseite wird anstatt eines Mitgesellschafters ein Dritter klageweise in Anspruch genommen.
Auf der Aktivseite steht der Fremdgeschäftsführer.
Auf beiden Seiten stehen „mittelbare Gesellschafter“.
Welche Aussage ist richtig?
Wie bei der Aktiengesellschaft unterliegt der Geschäftsführer der GmbH in der Geschäftsführung nicht nur den Beschränkungen durch die Satzung, sondern auch den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
Im Unterschied zur Aktiengesellschaft, unterliegt der Geschäftsführer der GmbH in der Geschäftsführung nur den Beschränkungen durch die Satzung und nicht auch den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.
Im Unterschied zur Aktiengesellschaft unterliegt der Geschäftsführer der GmbH in der Geschäftsführung nicht nur den Beschränkungen durch die Satzung, sondern auch den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.