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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Handels- und Gesellschaftsrecht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Entscheidung 1 (OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.8.2025 – 3 W 6/24)
Welche rechtliche Qualität misst das OLG dem Prozessvergleich vom 25. November 2020 im Hinblick auf die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei?
Er wirkt lediglich schuldrechtlich zwischen den Parteien ohne registerrechtliche Bedeutung.
Er begründet nur eine Obliegenheit, nicht aber eine rechtliche Bindung.
Er steht einer gerichtlichen Entscheidung weitgehend gleich und hindert die Berufung auf § 16 Abs. 1 GmbHG.
Welches Verständnis legt das OLG dem Tatbestandsmerkmal des »dringenden Falls« bei der Notgeschäftsführerbestellung zugrunde?
Ein dringender Fall liegt nur vor, wenn ohne sofortiges Eingreifen ein konkreter Schaden droht oder zwingend erforderliche Maßnahmen nicht vorgenommen werden können.
Bereits erhebliche Pflichtverletzungen des Geschäftsführers genügen.
Ein dringender Fall ist stets bei tiefgreifenden Gesellschafterstreitigkeiten anzunehmen.
Welche grundsätzliche Funktion weist das OLG dem Verfahren nach § 29 BGB analog im GmbH-Recht zu?
Instrument zur Klärung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.
Mittel zur Korrektur unzweckmäßiger Geschäftsführung.
Ultima-Ratio-Instrument mit eng auszulegendem Anwendungsbereich als schwerwiegender hoheitlicher Eingriff.
Entscheidung 2 (KG Beschl. v. 24.9.2025 – 2 U 106/23)
Unter welchen Voraussetzungen verneint der Senat eine Anwendung des § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG bei der Veräußerung von nahezu 95 % des Gesellschaftsvermögens?
Wenn die Gesellschaft trotz der Veräußerung weiterhin in der Lage bleibt, ihren satzungsmäßigen Unternehmenszweck – wenn auch eingeschränkt – selbst zu verfolgen.
Wenn der Vorstand zugleich eine Entschuldung der Gesellschaft beabsichtigt.
Wenn die Hauptversammlung vorsorglich eine Ermächtigung erteilt hat.
Welche dogmatische Grenze zieht der Senat für ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands?
Sie bestehen immer dann, wenn mehr als 50 % des Gesellschaftsvermögens betroffen sind.
Sie bestehen bei jeder strukturell bedeutsamen wirtschaftlichen Maßnahme.
Sie kommen nur in Betracht, wenn die Maßnahme in die Kernkompetenz der Hauptversammlung eingreift und in ihren Auswirkungen einer Satzungsänderung nahezu gleichkommt.
Aus welchem Grund war der Beschluss zu TOP 5 (Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates) nach Auffassung des Senats anfechtbar?
Weil der vorgeschlagene Kandidat gleichzeitig Mitglied mehrerer Aufsichtsräte war.
Weil die Angabe »Betriebswirt« den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG an die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht genügte.
Weil die Einladung zur Hauptversammlung keine Angaben zum zeitlichen Aufwand der Tätigkeit enthielt.
Entscheidung 3 (BGH Urt. v. 8.7.2025 – II ZR 137/23)
Welche Konsequenz zieht der BGH aus der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beschränkung der Revisionszulassung auf eine einzelne Rechtsfrage?
Die Revision ist nur hinsichtlich der benannten Rechtsfrage zulässig; im Übrigen bleibt es bei der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Revision ist teilweise unzulässig; die Sache ist insoweit rechtskräftig abgeschlossen.
Die Beschränkung ist unwirksam; die Revision gilt als unbeschränkt zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde wird gegenstandslos.
Wie bestimmt der BGH die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln in Personengesellschaftsverträgen (hier: »alle Beschlüsse«) im Verhältnis zum früheren Bestimmtheitsgrundsatz?
Allgemeine Mehrheitsklauseln sind nicht schon wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt; auch ungewöhnliche/grundlegende Beschlüsse können erfasst sein, wenn die Auslegung dies ergibt.
Allgemeine Mehrheitsklauseln sind stets restriktiv auszulegen und erfassen grundsätzlich keine Grundlagengeschäfte.
Grundlagengeschäfte können nur bei ausdrücklicher Nennung im Katalog der Beschlussgegenstände einer Mehrheitsentscheidung unterworfen werden.
Welche Kernaussage trifft der BGH zur analogen Anwendung des § 179a AktG auf eine Publikumskommanditgesellschaft?
§ 179a AktG ist analog anwendbar, wenn die Struktur der Publikumskommanditgesellschaft der AG angenähert ist.
§ 179a AktG ist auf eine Publikumskommanditgesellschaft unabhängig von ihrer Struktur nicht analog anwendbar.
§ 179a AktG ist jedenfalls dann analog anwendbar, wenn der Gesellschaftsvertrag nur eine einfache Mehrheit für Gesamtvermögensgeschäfte vorsieht.