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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im IT-Recht (2024) - 2,5 Stunden
Veranstalter: Heynike & Schönhagen - IT Recht
FAO Stunden: 2.5
Fragen zu Urteil I. EuGH (Rs C-687/21) Urteil vom 25. Januar 2024
Hat Artikel 82 Abs. 1 der DSGVO eine Straffunktion?
Artikel 83 und 84 der DSGVO erfüllen im Wesentlichen eine Straffunktion, dadurch dass sie die Verhängung von Geldbußen und anderen Sanktionen erlauben, weshalb im Rahmen der systematischen Auslegung auch Artikel 82 der DSGVO eine solche erfüllt.
Artikel 82 der DSGVO hat sowohl eine Straf- als auch eine Ausgleichsfunktion inne, da sowohl von Artikel 83 und 84 der DSGVO abweichenden Bestimmungen bestehen, aber auch durch den bestehenden Unterschied ein Anreiz zur Einhaltung der DSGVO geschaffen wird.
Artikel 82 der DSGVO hat lediglich eine Ausgleichsfunktion. Wegen der vorherrschenden Ausgleichsfunktion kann sich die Schwere des Verstoßes, durch den der jeweilige Schaden entstanden ist, nicht auf den auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatz auswirken. Das gilt auch, wenn es sich um einen immateriellen Schaden handelt, so dass dieser Betrag nicht so hoch bemessen werden darf, dass er über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausgeht.
Ist Artikel 82 Abs. 1 der DSGVO dahin auszulegen, dass Betroffene, die aufgrund dieser Bestimmung Schadensersatz verlangen, nicht nur den Verstoß gegen die DSGVO nachweisen müssen, sondern auch, dass ihnen dadurch auch ein Schaden entstanden ist?
Es ist ausreichend, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt, damit ein Schadensersatzanspruch aus der DSGVO begründet ist.
Die Nachweispflicht, dass ein Schaden vorliegt, haben die von dem Verstoß gegen die DSGVO Betroffenen zu erbringen. Diese Nachweispflicht umfasst sowohl das Vorliegen eines Schadens, sowie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und den Verstoß.
Nein, es ist entscheidend, dass der entstandene Schaden der Betroffenen eine gewisse Schwere erreicht hat.
Reicht die hypothetische Möglichkeit einer Kopie, Weitergabe und Verbreitung personenbezogener Daten durch Dritte für das Vorliegen eines immateriellen Schadens aus?
Artikel 82 Abs. 1 der DSGVO verweist auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten, weshalb die Frage, ob die hypothetische Möglichkeit ausreicht, unter Miteinbeziehung nationaler Erwägungsgründe und Zielbestimmungen zu entscheiden ist.
Trotz weiter Auslegung und dem unbedingten Schutz der Interessen natürlicher Personen muss der Betroffene einen Schaden nachweisen – so geringfügig er auch sein mag. Ein rein hypothetisches Risiko reicht für eine Entschädigung nicht aus.
Nach dem Wortlaut des Artikel 82 Abs. 1 der DSGVO und dem Sinn und Zweck der DSGVO liegt ein immaterieller Schaden auch dann vor, wenn erwiesenermaßen Daten in einem Dokument nicht zur Kenntnis genommen wurden von einem unbefugten Dritten, dem dieses Dokument fälschlicherweise weitergegeben wurde.
Fragen zu Urteil II. OLG Thüringen (Az. 7 U 521/21) Urteil vom 14. September 2021
Ist das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 GG einschlägig, wenn der eigentliche Übertragungsvorgang abgeschlossen ist und die E-Mail lediglich auf dem Providerserver „ruht“?
Nein, es schützt die private Fernkommunikation und hat das Ziel Vertraulichkeit auch bei räumlicher Distanz und Übermittlung über Dritte, die ggf. auf den Datenverkehr ergreifen können, zu schaffen.
Ja, der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, ist geschützt. Es wird nämlich an das Kommunikationsmedium angeknüpft und jegliche Gefahren, die aus der Verwendung des Mediums resultieren, wie einem vereinfachten staatlichen Zugriff, entstehen.
Nein, § 88 TKG verneint die „Privatheit“ der E-Mail, weshalb ein Zugriff seitens des Arbeitgebers erlaubt ist, was gegen die Anwendung des Art. 10 Abs. 1 GG spricht.
Darf der Arbeitgeber bei einer erlaubten privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts dessen Inhalt grundsätzlich prüfen?
Nein, die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erstreckt sich zwar nur auf E-Mails, für die der Arbeitgeber als Dienstanbieter gilt, also nur auf private E-Mails. Wenn sich aber private E-Mails im E-Mail-System nicht klar von dienstlichen E-Mails unterscheiden lassen, müssen auch dienstliche E-Mails wie private behandelt werden.
Ja, der Arbeitgeber kann eine gesamte Kontrolle durchführen, wenn zumindest anteilig dienstliche E-Mails, also eine Mischnutzung, vorliegen. Ausreichend sind Anhaltspunkte in Adresse und/oder Betreff.
Ja, der Arbeitnehmer erklärt konkludent bereits durch die Nutzung des E-Mail-Postfachs in Verbindung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers das Einverständnis zur Prüfung.