Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
zurück
Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Miet- und WEG- Recht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (BGH, 28.01.2026 - VIII ZR 228/23)
Welche Kernaussage trifft der BGH zur Reichweite des »berechtigten Interesses« i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Untervermietung?
Ein berechtigtes Interesse liegt immer vor, sobald der Mieter nach Vertragsschluss finanzielle Entlastung anstrebt - unabhängig von der konkreten Miethöhe der Untermiete.
Ein berechtigtes Interesse fehlt bereits »von vornherein«, wenn der Zweck der Untervermietung in einer über die Deckung wohnungsbezogener Aufwendungen hinausgehenden Gewinnerzielung liegt.
Ein berechtigtes Interesse kann nur bei existenzieller wirtschaftlicher Notlage des Mieters angenommen werden.
Wie behandelt der BGH den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt einer erforderlichen »Partizipation« des Vermieters an den Untermiet-Erträgen (gedanklich in Richtung § 553 Abs. 2 BGB)?
Der Gesichtspunkt ist für die Entscheidung nicht tragend; eine gesetzliche Stütze für ein allgemeines »Partizipationserfordernis« fehlt, und es kommt bereits deshalb nicht darauf an.
Der BGH bestätigt ein Partizipationserfordernis als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 553 Abs. 1 BGB.
Der BGH leitet das Partizipationserfordernis unmittelbar aus § 556d ff. BGB (Mietpreisbremse) ab.
Welche Konsequenz zieht der BGH für die Begründetheit der ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zusammenspiel mit § 242 BGB (Rechtsmissbrauchseinwand)?
Die Kündigung ist stets rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter auf ein Erlaubnisersuchen zunächst nicht reagiert hat.
Die Berufung des Vermieters auf fehlende Erlaubnis ist nicht nach § 242 BGB gesperrt, wenn dem Mieter ein Anspruch auf Erlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB (hier: wegen gewinnbringender Untervermietung) nicht zustand; dann kann die unerlaubte Gebrauchsüberlassung eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen.
§ 242 BGB sperrt die Kündigung immer dann, wenn der Mieter subjektiv meinte, zur Untervermietung berechtigt zu sein.
Fragen zur Entscheidung 2 (BGH Urt. v. 6.8.2025 – VIII ZR 250/23)
Welchen dogmatischen Ausgangspunkt betont der BGH für die Räum- und Streupflicht im Mietverhältnis, wenn der Vermieter Wohnungseigentümer (WEG-Mitglied) ist?
Maßgeblich ist primär die dingliche Stellung als (Mit-)Eigentümer; mietvertragliche Pflichten treten dahinter zurück.
Die Pflicht liegt ausschließlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft; der einzelne Vermieter haftet nur anteilig nach Miteigentumsquote.
Entscheidend ist die Stellung als Partei des Mietvertrags; die mietvertragliche Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) begründet die Pflicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Welche Aussage trifft der BGH zur Auslegung der mietvertraglichen Klausel, die einerseits Winterdienstpflichten des Mieters nennt, andererseits aber eine »anderweitige Vornahme« und Betriebskostenumlage anspricht?
Die Klausel ist als eindeutige (auch im Individualfall wirksame) Haftungsfreizeichnung des Vermieters zu verstehen, sobald ein Dienstleister beauftragt ist.
Die Klausel führt zwingend dazu, dass der Mieter rechtlich verpflichtet bleibt, auch wenn tatsächlich ein Dienstleister räumt; der Vermieter ist stets entlastet.
Die Klausel lässt nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass die Räum- und Streupflicht endgültig auf den Mieter übergehen und der Vermieter vollständig entbunden sein soll; erst recht folgt daraus nicht, dass der Mieter auf Ansprüche gegen Dritte verwiesen wird.
Welche Aussage trifft der BGH zur »Willens«-Komponente des § 278 Satz 1 BGB (Erfüllungsgehilfe), wenn der Winterdienst durch die WEG beauftragt wurde?
Der erforderliche Wille des Vermieters fehlt stets, wenn die Beauftragung durch die WEG erfolgt; § 278 ist dann ausgeschlossen.
Der Wille des Vermieters ist hier zu bejahen, weil er als WEG-Mitglied die Durchführung mitträgt und die Kosten gegenüber dem Mieter über die Betriebskostenabrechnung umlegt; damit wird der Dienstleister auch zur Erfüllung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten tätig.
Der Wille ist nur bei einem unmittelbaren Vertrag zwischen Vermieter und Dienstleister gegeben; Umlage über Betriebskosten ist rechtlich irrelevant.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH, Urt. v. 6.8.2025 – VIII ZR 161/24)
Welcher intertemporale Grundsatz ist nach dem BGH für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung maßgeblich, wenn zwischen Erwerb/Umwandlung und Kündigung Gesetzesänderungen liegen?
Maßgeblich ist stets das Recht zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung.
Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Umwandlung in Wohnungseigentum.
Maßgeblich ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Kündigungserklärung geltende Recht.
Wie legt der BGH den Begriff »Personengesellschaft« in § 577a Abs. 1a BGB aus?
Einschränkend: Personenhandelsgesellschaften (insb. KG/GmbH & Co. KG) sind nicht erfasst; der Begriff ist im Lichte von Entstehungsgeschichte/Sinn und Zweck auf GbR und Erwerbermehrheiten zugeschnitten.
Weit: Erfasst sind alle Personengesellschaften einschließlich Personenhandelsgesellschaften wie OHG/KG und damit auch die GmbH & Co. KG.
Eng: Erfasst sind ausschließlich Kapitalgesellschaften, weil nur diese ein erhöhtes Verdrängungsrisiko begründen.