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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Mietrecht (2024) - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (BGH Urt. v. 15.9.2023 – V ZR 77/22):
Welche Aussage ist richtig?
Eine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über ausstehende bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum im Kostenumfang von bis zu 50 Mio. € bestand nach Ansicht des BGH nicht.
Die Verkäuferin musste nach Ansicht des BGH darüber aufklären, dass bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum im Kostenumfang von bis zu 50 Mio. € ausstanden. Diese Aufklärungspflicht ist nicht dadurch entfallen, dass die Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung in den Datenraum eingestellt hat und die Klägerin damit die Möglichkeit hatte, sich die Information selbst zu verschaffen.
Die Verkäuferin musste nach Ansicht des BGH darüber aufklären, dass bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum im Kostenumfang von bis zu 50 Mio. € ausstanden. Diese Aufklärungspflicht ist jedoch dadurch erfüllt worden, dass die Verkäuferin das Protokoll der Eigentümerversammlung in den Datenraum eingestellt hat und die Klägerin damit die Möglichkeit hatte, sich die Information selbst zu verschaffen.
Gilt die Untersuchungsobliegenheit gemäß §377 HGB auch für Grundstückskäufe?
Nein.
Ja.
Nur bei dem Erwerb von Gewerbeimmobilien.
Welche Erwartung stellt der BGH an einen „durchschnittlicher Käufer einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit, der keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Immobilienerwerbs hat“?
Dieser wird regelmäßig eine Kanzlei mit einer Due Dilligence beauftragen.
Dieser wird regelmäßig keine Einsicht in Protokolle der Eigentümerversammlung nehmen.
Dieser wird sich zumindest die Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten drei Jahre vorlegen lassen und diese darauf durchsehen, ob sich hieraus Anhaltspunkte für anstehende umfangreichere Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen ergeben.
Fragen zur Entscheidung 2 (BGH Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 158/22):
Welche Aussage ist zutreffend?
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF direkte Anwendung.
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF keine Anwendung.
Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF analoge Anwendung.
Wann hat die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss) nach Ansicht des Gerichts Erfolg?
Nur wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war.
Wenn der Beschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Gunsten ergangen wäre.
Schon dann, wenn die WEG überhaupt über den Antrag hätte abstimmen müssen.
Ein Negativbeschluss wird angefochten. Mit welchem Abschlag ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung zu berücksichtigen?
Mit gar keinem Abschlag.
Mit einem Abschlag von 25%.
Mit einem Abschlag von 50%.
Fragen zur Entscheidung 3 (BGH Urt. v. 9.2.2024 – V ZR 244/22):
Welche Aussage ist richtig?
Die Wohnungseigentümer können eine bauliche Veränderung nicht beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.
Die Wohnungseigentümer können eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; allerdings nur wenn eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorliegt.
Die Wohnungseigentümer können eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr.