Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
Fachanwaltslehrgänge
Fachanwaltslehrgänge im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Fortbildungen §15 FAO
Fortbildungen nach § 15 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Onlineseminare
Onlinekurse im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Selbststudium
Selbststudium nach § 15 Abs. 4 FAO im Überblick
Agrarrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gewerbl. Rechtsschutz
Handels- und Gesellschaftsrecht
IT-Recht
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Internat. Wirtschaftsrecht
Medizinrecht
Miet- und WEG Recht
Migrationsrecht
Sozialrecht
Sportrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Transport- und Speditionsrecht
Urheber- und Medienrecht
Vergaberecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Verwaltungsrecht
Allg. Anwaltseminare
Fortbildungen im Überblick
Allgemeine Anwaltsseminare
Anwaltliches Berufsrecht
Mediation
Testamentsvollstreckung
FAQ
Wissen
Partner
Anmelden
Registrieren
zurück
Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Sozialrecht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
Fragen zur Entscheidung 1 (BSG Urt. v. 12.6.2025 – B 3 KR 13/23 R)
Welche Aussage trifft nach der Entscheidung des BSG zur Bedeutung eines im Freiburger Einsilbertest gemessenen Hörgewinns zu?
Ein Hörgewinn unterhalb von 10 %-Punkten ist regelmäßig unbeachtlich.
Jeder prozentuale Hörgewinn ist als relevanter Hörvorteil zu berücksichtigen.
Ein Hörgewinn ist nur beachtlich, wenn er die Messtoleranz von 5 %-Punkten überschreitet.
Wie ist nach Auffassung des BSG das Verhältnis zwischen objektivem Testergebnis und subjektiven Angaben der Versicherten bei der Prüfung eines Anspruchs auf festbetragsüberschreitende Hörgeräteversorgung zu bestimmen?
Subjektive Angaben sind grundsätzlich unbeachtlich, da sie nicht objektivierbar sind.
Das objektive Testergebnis allein genügt stets zur Begründung eines Anspruchs.
Ein gemessener Hörgewinn begründet erst dann einen wesentlichen Gebrauchsvorteil, wenn er durch ein subjektiv besseres Hörempfinden im Alltag bestätigt wird.
Welche Aussage entspricht der dogmatischen Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs nach Selbstbeschaffung durch das BSG?
Der sekundäre Kostenerstattungsanspruch geht weiter als der primäre Sachleistungsanspruch.
Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass ein entsprechender Sachleistungsanspruch bestand und reicht nicht weiter als dieser.
Der Kostenerstattungsanspruch ist von einem zugrunde liegenden Sachleistungsanspruch unabhängig.
Fragen zur Entscheidung 2 (BSG Urt. v. 5.6.2025 – B 5 R 3/24 R)
Warum lag nach Ansicht des BSG im konkreten Fall keine »wesentliche Änderung« iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor?
Weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Grundrentenzuschlags nach § 307e SGB VI beim Kläger nicht erfüllt waren.
Weil § 306 Abs. 1 SGB VI eine Anpassung von Bestandsrenten ausnahmslos ausschließt.
Weil eine Rechtsänderung nie eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X sein kann.
Welche Rolle spielt nach dem BSG die Gesetzeshistorie bei der Auslegung zum Ausschluss freiwilliger Beiträge?
Sie ist unerheblich, weil bereits der Wortlaut der Normen unzweifelhaft ist.
Sie zeigt, dass der Gesetzgeber den Ausschluss nur »versehentlich« nicht korrigiert hat.
Sie bestätigt ausdrücklich den Ausschluss.
Welche verfassungsrechtliche Kernaussage trifft das BSG zur Ungleichbehandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten beim Grundrentenzuschlag?
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Im Bereich steuerfinanzierter, gewährender Massenverwaltung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Art. 14 GG gebietet die Einbeziehung freiwilliger Beiträge, weil Rentenanwartschaften eigentumsgleich geschützt sind.
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwingend eine Gleichbehandlung, weil beide Gruppen Beiträge zahlen.
Fragen zur Entscheidung 3 (LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 16.7.2025 - L 13 AS 152/23)
Auf welche Rechtsgrundlage stützt das LSG die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit (und warum besteht insoweit kein Ermessensspielraum)?
§ 48 SGB X; Ermessen reduziert sich wegen § 12 SGB II auf Null.
§ 45 Abs. 1 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II; dadurch besteht eine gebundene Entscheidung (»war verpflichtet«).
§ 44 SGB X; Rücknahme ist zwingend, wenn ein Strafverfahren geführt wurde.
Welche dogmatische Kernaussage trifft das LSG für den Fall, dass die konkrete Höhe des erzielten Einkommens trotz umfassender Ermittlungen nicht aufklärbar ist und eine Schätzung nicht tragfähig erscheint?
Dann verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung, weil die Behörde die objektive Beweislast trägt.
Dann ist zwingend anhand der DRV-Nachforderungen zu schätzen.
Dann ist der Leistungsbezieher so zu behandeln, als habe durchgehend keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen.
Welche Aussage trifft das LSG zur Beweislastverteilung bzw. »Beweisnähe« in der konkreten Konstellation ungeklärter Einkommensverhältnisse?
Eine Beweislastumkehr ist gerechtfertigt, wenn Vorgänge aus der persönlichen/Verantwortungssphäre des Leistungsberechtigten nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung durch unzutreffende Angaben bzw. mangelnde Mitwirkung erschwert oder verhindert wurde.
Es bleibt strikt bei der objektiven Beweislast der Behörde; Beweisnähe ist irrelevant.
Beweislastumkehr ist nur bei vorsätzlicher Falschangabe zulässig.