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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Sozialrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Fragen zur Entscheidung 1 (BSG Urt. v. 12.6.2025 – B 3 KR 13/23 R)
Welche Aussage trifft nach der Entscheidung des BSG zur Bedeutung eines im Freiburger Einsilbertest gemessenen Hörgewinns zu?
Ein Hörgewinn unterhalb von 10 %-Punkten ist regelmäßig unbeachtlich.
Jeder prozentuale Hörgewinn ist als relevanter Hörvorteil zu berücksichtigen.
Ein Hörgewinn ist nur beachtlich, wenn er die Messtoleranz von 5 %-Punkten überschreitet.
Wie ist nach Auffassung des BSG das Verhältnis zwischen objektivem Testergebnis und subjektiven Angaben der Versicherten bei der Prüfung eines Anspruchs auf festbetragsüberschreitende Hörgeräteversorgung zu bestimmen?
Subjektive Angaben sind grundsätzlich unbeachtlich, da sie nicht objektivierbar sind.
Das objektive Testergebnis allein genügt stets zur Begründung eines Anspruchs.
Ein gemessener Hörgewinn begründet erst dann einen wesentlichen Gebrauchsvorteil, wenn er durch ein subjektiv besseres Hörempfinden im Alltag bestätigt wird.
Welche Aussage entspricht der dogmatischen Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs nach Selbstbeschaffung durch das BSG?
Der sekundäre Kostenerstattungsanspruch geht weiter als der primäre Sachleistungsanspruch.
Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass ein entsprechender Sachleistungsanspruch bestand und reicht nicht weiter als dieser.
Der Kostenerstattungsanspruch ist von einem zugrunde liegenden Sachleistungsanspruch unabhängig.
Fragen zur Entscheidung 2 (BSG Urt. v. 5.6.2025 – B 5 R 3/24 R)
Warum lag nach Ansicht des BSG im konkreten Fall keine »wesentliche Änderung« iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor?
Weil die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Grundrentenzuschlags nach § 307e SGB VI beim Kläger nicht erfüllt waren.
Weil § 306 Abs. 1 SGB VI eine Anpassung von Bestandsrenten ausnahmslos ausschließt.
Weil eine Rechtsänderung nie eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs. 1 SGB X sein kann.
Welche Rolle spielt nach dem BSG die Gesetzeshistorie bei der Auslegung zum Ausschluss freiwilliger Beiträge?
Sie ist unerheblich, weil bereits der Wortlaut der Normen unzweifelhaft ist.
Sie zeigt, dass der Gesetzgeber den Ausschluss nur »versehentlich« nicht korrigiert hat.
Sie bestätigt ausdrücklich den Ausschluss.
Welche verfassungsrechtliche Kernaussage trifft das BSG zur Ungleichbehandlung von Pflicht- und freiwillig Versicherten beim Grundrentenzuschlag?
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Im Bereich steuerfinanzierter, gewährender Massenverwaltung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Art. 14 GG gebietet die Einbeziehung freiwilliger Beiträge, weil Rentenanwartschaften eigentumsgleich geschützt sind.
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt zwingend eine Gleichbehandlung, weil beide Gruppen Beiträge zahlen.
Fragen zur Entscheidung 3 (LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 16.7.2025 - L 13 AS 152/23)
Auf welche Rechtsgrundlage stützt das LSG die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit (und warum besteht insoweit kein Ermessensspielraum)?
§ 48 SGB X; Ermessen reduziert sich wegen § 12 SGB II auf Null.
§ 45 Abs. 1 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II; dadurch besteht eine gebundene Entscheidung (»war verpflichtet«).
§ 44 SGB X; Rücknahme ist zwingend, wenn ein Strafverfahren geführt wurde.
Welche dogmatische Kernaussage trifft das LSG für den Fall, dass die konkrete Höhe des erzielten Einkommens trotz umfassender Ermittlungen nicht aufklärbar ist und eine Schätzung nicht tragfähig erscheint?
Dann verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung, weil die Behörde die objektive Beweislast trägt.
Dann ist zwingend anhand der DRV-Nachforderungen zu schätzen.
Dann ist der Leistungsbezieher so zu behandeln, als habe durchgehend keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen.
Welche Aussage trifft das LSG zur Beweislastverteilung bzw. »Beweisnähe« in der konkreten Konstellation ungeklärter Einkommensverhältnisse?
Eine Beweislastumkehr ist gerechtfertigt, wenn Vorgänge aus der persönlichen/Verantwortungssphäre des Leistungsberechtigten nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung durch unzutreffende Angaben bzw. mangelnde Mitwirkung erschwert oder verhindert wurde.
Es bleibt strikt bei der objektiven Beweislast der Behörde; Beweisnähe ist irrelevant.
Beweislastumkehr ist nur bei vorsätzlicher Falschangabe zulässig.
Fragen zur Entscheidung 4 (LSG Hessen Urt. v. 3.4.2025 -L 8 KR 155/23)
Welche Kernaussage trifft das LSG Hessen zur Reichweite des Begriffs »anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall« iSv § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V?
»Anderweitig« liegt nur bei gesetzlicher oder privater Krankenvollversicherung (VVG) vor; sonst nie.
»Anderweitig« ist nicht abschließend definiert; maßgeblich ist funktional, ob eine dauerhafte Entlastung von Krankheitskosten auf einem Sicherungsniveau iSd § 193 Abs. 3 S. 1 VVG zu erwarten ist.
»Anderweitig« setzt stets Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe bei Krankheit) voraus.
Wie bestimmt das LSG den Beginn der Auffangpflichtversicherung und welche Folge hebt es hervor?
Beginn erst ab Antragstellung bei der Krankenkasse; keine Rückwirkung.
Beginn erst ab Erlass eines Feststellungsbescheids; Beiträge nur ex nunc.
Beginn kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland; Mitgliedschaft kann rückwirkende Beitragspflicht auslösen.
Fragen zur Entscheidung 5 (BSG Urt. v. 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 R)
Welchen dogmatischen Kern setzt das BSG beim materiellen Leistungsanspruch im SGB XII im Kontext »aufgedrängter Leistungen«?
Sozialhilfe darf immer auch gegen den erklärten Willen gewährt werden (Fürsorgeprinzip).
Ohne besondere gesetzliche Ermächtigung dürfen Leistungen nicht »aufgedrängt« werden.
Das BSG lässt diese Frage bewusst offen.
Wie behandelt das BSG den Umstand, dass die Behörde ihre Rückforderung zunächst auf § 45 Abs. 2 iVm § 50 Abs. 1 SGB X gestützt hatte, obwohl eigentlich § 50 Abs. 2 SGB X einschlägig war?
Der Verwaltungsakt kann nach § 43 Abs. 1 SGB X umgedeutet werden, wenn Ziel, Tragweite und Verfahrensvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind.
Das führt zwingend zur Aufhebung wegen falscher Ermächtigungsgrundlage.
Es handelt sich um einen unbeachtlichen Begründungsmangel ohne jede dogmatische Einordnung.
Fragen zur Entscheidung 6 (LSG Schleswig-Holstein Urt. v. 11.9.2024 – 9 SO 11/21)
Welches Leitkriterium stellt das LSG – in Anknüpfung an die BSG-Rechtsprechung – für die Einordnung als »ambulant betreute Wohnmöglichkeit« in den Vordergrund?
Entscheidend ist die institutionelle Verknüpfung von Mietvertrag und Betreuungsvertrag.
Maßgeblich ist, ob die Hilfe (auch Pflegeleistungen) auf die Ermöglichung/Erhaltung eines selbstbestimmten Lebens im eigenen Wohn- und Lebensumfeld (Verselbständigung) zielt.
Ausschlaggebend ist allein, ob die Hauptzielrichtung »Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft« ist.
Weshalb verneint das LSG ab dem 1.11.2016 eine Leistung »in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten« und damit den Fortbestand der Zuständigkeit der Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII?
Weil Tagespflege stets eine vollstationäre Leistung ist und § 98 Abs. 5 immer verdrängt.
Weil § 98 Abs. 5 SGB XII nach Ansicht des LSG generell teleologisch zu reduzieren und nie auf Pflegefälle anzuwenden ist.
Weil ab 1.11.2016 keine institutionelle Hilfe durch ambulante Leistungserbringer im häuslichen Umfeld mehr erbracht wurde, sondern Pflegegeld gezahlt wurde.