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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Steuerrecht - Selbststudium 2026 - 2,5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 2.5
BFH Urt. v. 30.7.2025 – II R 12/24
Welche Aussage trifft der BFH zur Abgrenzung freigebiger Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vs. entgeltlicher/kausal verknüpfter Leistung?
Eine freigebige Zuwendung liegt bereits dann vor, wenn der Zuwendende ein Interesse an der Zweckerreichung hat.
Eine Zuwendung ist nur dann freigebig, wenn keinerlei Zweckabrede existiert.
Unentgeltlichkeit fehlt, wenn eine rechtliche Abhängigkeit der Leistungen durch Zweckabrede besteht; maßgeblich ist der Parteiwille und ob die erstrebte Gegenleistung Geschäftsgrundlage ist.
Welche Kernaussage trifft der BFH zum Tatbestandsmerkmal »ausschließlich« in § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alt. 2 ErbStG?
»Ausschließlich« verlangt, dass die Zuwendung ausnahmslos und uneingeschränkt Zwecken des Landes dient; ist eine eindeutige Abgrenzung zu nicht begünstigten Zwecken nicht möglich, scheidet die Befreiung aus.
»Ausschließlich« genügt, wenn die tatsächliche Mittelverwendung überwiegend landesbezogen ist.
»Ausschließlich« liegt schon vor, wenn das Land die Stiftung gegründet und Organe bestellt hat.
Welche Rolle spielt nach dem BFH die tatsächliche Verwendung der Mittel für die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG?
Sie ist entscheidend; Unklarheiten in der Satzung können durch nachträgliche Nachweise geheilt werden.
Sie ist ein gleichwertiges Korrektiv neben dem Stichtagsprinzip.
Sie ist unbeachtlich; maßgeblich ist der Steuerentstehungszeitpunkt (§ 9 ErbStG), und Unklarheiten der Satzung können nicht durch tatsächliche Geschäftsführung beseitigt werden.
BFH Urt. v. 7.10.2025 – IX R 26/24
Nach welchen Grundsätzen sind bei einem Gesamtkaufpreis die Anschaffungskosten zur AfA-Bemessungsgrundlage aufzuteilen?
Der gesamte Kaufpreis ist stets dem Gebäude zuzuordnen, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln; anschließend sind die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen.
Maßgeblich ist allein die im Kaufvertrag ausgewiesene interne Kaufpreisaufteilung.
Wie beurteilt der BFH das Verhältnis von allgemeinem (§ 28 ImmoWertV 2021) und vereinfachtem (§ 29 ImmoWertV 2021) Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV 2021?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren hat stets Vorrang, weil es den Bodenwert »realistischer« abbildet.
Das allgemeine Ertragswertverfahren ist nur bei nicht denkmalgeschützten Gebäuden zulässig.
Die Varianten sind gleichrangig; ein Vorrang ergibt sich aus der ImmoWertV 2021 nicht.
Welche Kernaussage trifft der BFH zur »ewigen« Nutzungsdauer denkmalgeschützter Gebäude im Rahmen der Wertermittlung/Restnutzungsdauer?
Denkmalgeschützte Gebäude haben stets eine unendliche Restnutzungsdauer; daher ist der Bodenwert auf 0 € zu setzen.
Die Denkmaleigenschaft führt zwingend zu einer Bodenwertdämpfung, die im Bodenwert abzubilden ist.
Auch ein Denkmalobjekt hat eine begrenzte Restnutzungsdauer i.S.d. ImmoWertV; Denkmalschutz bedeutet keine »ewige« wirtschaftliche Nutzbarkeit.
BFH Urt. v. 17.6.2025 – VI R 15/23
Nach welchen Maßstäben grenzt der BFH bei behindertengerechter Wohnumfeldgestaltung nach § 33 EStG ab, welche Mehrkosten zwangsläufig/abziehbar sind?
Abziehbar sind stets die tatsächlich entstandenen Baukosten, unabhängig von Ausführung und Ausstattung.
Abziehbar sind nur behinderungsbedingt notwendige und angemessene Mehrkosten; Mehrkosten, die primär auf persönlichen Wohnvorstellungen (Geschmack, Wohnfläche, Ausstattung, finanzielle Mittel) beruhen, sind nicht zwangsläufig.
Abziehbar sind nur solche Kosten, die durch Grund- oder Kinderfreibetrag nicht abgegolten werden; das ist bei Wohnkosten regelmäßig ausgeschlossen.
Welche Aussage trifft der BFH zum »einheitlichen Aufwendungsbegriff« im Einkommensteuerrecht (hier: § 33 EStG)?
»Aufwendungen« setzen grundsätzlich eine tatsächliche Verausgabung (Vermögensabfluss in Geld oder Geldeswert) als bewusste und gewollte Vermögensverwendung voraus.
Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG liegen schon bei jedem objektiven Vermögensvorteil vor.
§ 33 EStG arbeitet mit einem eigenständigen Aufwendungsbegriff, der von Werbungskosten/Betriebsausgaben abweicht.
Wann können Ausgaben Dritter (Drittaufwand) dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise zugerechnet werden?
Immer dann, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich begünstigt ist.
Nie, weil das EStG streng an den zivilrechtlichen Leistenden anknüpft.
Nur ausnahmsweise, etwa bei einem abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg, wenn der Steuerpflichtige den Tatbestand der Norm wirtschaftlich selbst verwirklicht.