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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Strafrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
FAO Stunden: 5
Entscheidung 1 (BayObLG, Beschluss vom 21.10.2025 – 206 StRR 289/25)
An welchem mangel leidet die Entscheidung des Amtsgerichts?
Der Tenor enthält keinen Schuld- und Strafausspruch.
Es fehlt die Unterschrift des Richters.
Widerspruch zwischen Zahl der im Schuldspruch genannten Einzeltaten (126) und der Zahl der im Urteil konkret aufgeführten Abhebungsvorgänge (nur 122).
Warum kann das BayObLG den Schuldspruch nicht selbst von § 246 StGB auf § 266 StGB umstellen, obwohl tragfähige Feststellungen vorliegen könnten?
Weil § 266 StGB stets das Verschlechterungsverbot verletzt.
Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagte sich bei einem Hinweis auf § 266 StGB anders verteidigt hätte; weder Anklage noch ein Hinweis nach § 265 StPO haben § 266 ernsthaft in den Blick genommen.
Weil § 266 StGB nur bei notarieller Vollmacht anwendbar ist.
Welche Kernaussage trifft das BayObLG zu § 246 StGB im Verhältnis zu § 266 StGB im konkreten Kontext?
§ 246 StGB ist vorrangig, weil er das mildere Delikt ist.
§ 246 StGB ist stets neben § 266 StGB anwendbar (Idealkonkurrenz).
Wenn § 266 StGB einschlägig ist, verdrängt er § 246.
Entscheidung 2 (OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2025 – 1 Ws 63/25)
Warum wurde dem Verurteilten Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt?
Weil das Fristversäumnis allein auf einem Verschulden des Verteidigers beruhte und dem Verurteilten nicht zugerechnet wird; er durfte auf fristgerechte Einlegung vertrauen.
Weil die Zustellung unwirksam war.
Weil bei § 57 StGB generell großzügig Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
Welche dogmatische Aussage trifft das OLG zum Verhältnis von § 57 Abs. 1 StGB und § 57 Abs. 6 StGB (Verheimlichung der Tatbeute)?
§ 57 Abs. 6 StGB sperrt die Prüfung unter § 57 Abs. 1 StGB.
§ 57 Abs. 6 StGB ist stets vorrangig anzuwenden.
Umstände des § 57 Abs. 6 StGB können bereits im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 1 StGB prognoserelevant sein; § 57 Abs. 6 StGB wird dadurch nicht ‚leerlaufend'.
Welches konkrete Rückfallrisiko betont das OLG Bremen bei fortbestehendem Zugriff auf die Tatbeute?
Gefahr neuer Straftaten ‚beim späteren Umgang' mit der Beute, insbesondere Geldwäsche (§ 261 StGB, auch Eigengeldwäsche) sowie ggf. weitere Delikte (z.B. steuerstrafrechtliche Risiken durch Verschweigen).
Gefahr erneuten Betrugs beim Betrieb weiterer Testzentren.
Gefahr von Gewaltdelikten.
Entscheidung 3 (BVerfG, Beschluss vom 23.09.2025 – 2 BvR 625/25)
Warum hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen?
Weil die Verwertung von ANOM-Daten stets verfassungswidrig ist und daher keine Klärung erforderlich war.
Weil die Beschwerde zwar zulässig war, aber offensichtlich unbegründet.
Weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig war: fehlende schlüssige und substantiierte Darlegung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG) und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der Fachentscheidungen.
Warum scheitert nach dem BVerfG das Argument, wegen »Blackbox« (unbekannter EU-Mitgliedstaat, unbekannte Beschlüsse) müsse ein Verwertungsverbot greifen?
Weil es überhaupt keine Erkenntnisdefizite gab.
Weil die verbleibenden Unklarheiten im Kern nur die Frage der Vereinbarkeit mit dem nationalen Recht des unbekannten Staates betreffen; für die Verwertung in Deutschland kommt es maßgeblich auf Mindeststandards/ordre public und auf erschütternde Tatsachen an, nicht auf eine Vollaufklärung der ausländischen Beschlusslage.
Weil Auslandsbeweise stets verwertbar sind.
Welche zentrale Leitlinie betont das BVerfG zu Beweisverwertungsverboten im Strafprozess?
Jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt zwingend zu einem Verwertungsverbot.
Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich eine begründungsbedürftige Ausnahme; es gilt eine einzelfallbezogene Abwägung (kein genereller Automatismus).
Auslandsbeweise sind stets strenger zu behandeln als Inlandsbeweise.
Entscheidung 4 (BGH, Beschluss vom 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 13/25)
Welche Leitlinie nennt der BGH für gravierende Straftaten mit Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich des Zeitablaufs?
Regelmäßig erforderlich: Abstand von etwa 15 bis 20 Jahren zwischen letzter Tat und Wiederzulassung, aber keine festen Fristen.
Starre Sperrfrist von 10 Jahren ab Rechtskraft.
Wiederzulassung ist stets zu gewähren, sobald die Bewährungszeit abgelaufen ist.
Auf welcher materiell-rechtlichen Versagungsnorm beruht die Ablehnung der Wiederzulassung?
§ 7 Nr. 9 BRAO (Vermögensverfall).
§ 14 BRAO (Widerruf der Zulassung).
§ 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit zur Ausübung des Anwaltsberufs).
Entscheidung 5 (BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025 – 201 ObOWi 68/25)
Welche Mindestanforderung stellt das BayObLG bei ProViDa 2000 Modular (standardisiertes Messverfahren) an die Urteilsgründe, wenn die konkrete Betriebsart (AUTO 1/2, MAN, SPLIT) nicht ausdrücklich mitgeteilt wird?
Ohne exakte Betriebsart ist das Urteil stets aufzuheben.
Regelmäßig genügt die Mitteilung von Messverfahren und berücksichtigtem Toleranzabzug.
Es reicht, nur die Tatzeit zu nennen.
Warum korrigiert das BayObLG die Konkurrenzbewertung und nimmt Tateinheit an?
Weil mehrere Geschwindigkeitsmessungen immer Tateinheit sind.
Weil der Wechsel von Fahrlässigkeit zu Vorsatz nie eine Zäsur bilden kann.
Weil die drei Verstöße innerhalb ca. einer Minute auf derselben Autobahn in engem zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang begangen wurden.
Entscheidung 6 (OLG Saarbrücken Beschl. v. 11.2.2025 – 1 Ss 3/25)
Welche rechtliche Bedeutung misst das OLG dem Schweigen des Protokolls zur Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 303 Satz 1 StPO bei?
Das Schweigen des Protokolls beweist lediglich das Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung; eine konkludente Zustimmung ist im Freibeweis zu klären.
Das Schweigen des Protokolls beweist, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt und die Beschränkung unwirksam ist.
Das Schweigen des Protokolls begründet eine unwiderlegliche Vermutung für eine konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
Aus welchem Grund durfte das Landgericht für die Beleidigungen vom 18. März 2023 und 2. April 2023 nicht den erhöhten Strafrahmen des § 185 Alt. 2 StGB anwenden?
Weil Formalbeleidigungen stets ausschließlich dem Grundtatbestand des § 185 StGB unterfallen.
Weil die Feststellungen weder eine öffentliche Begehung noch eine Begehung in einer Versammlung im Sinne des § 185 Alt. 2 StGB tragen.
Weil Polizeibeamte als Amtsträger nicht Träger des erhöhten Ehrschutzes sind.
Entscheidung 7 (OLG Hamm Urt. v. 8.1.2025 – 1 ORs 70/24)
Warum verneint das OLG eine Unwirksamkeit der Beschränkung wegen ‚untrennbarer Wechselwirkung' zwischen Maßregelentscheidung (§§ 69, 69a StGB) und Geldstrafe?
Weil weder erkennbar ist, dass der Strafausspruch von der Maßregelentscheidung beeinflusst wurde, noch doppelrelevante Tatsachen angegriffen sind, sondern nur eine rechtliche Bewertung auf Grundlage der Feststellungen.
Weil zwischen Geldstrafe und Maßregel nach §§ 69, 69a StGB begrifflich niemals eine Wechselwirkung bestehen kann.
Weil eine Wechselwirkung stets nur bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Geldstrafen in Betracht kommt.
Welche zentrale dogmatische Leitlinie stellt das OLG für das Abweichen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB heraus?
Ein Abweichen kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht; die Widerlegung muss auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben.
Die Regelvermutung ist stets widerlegt, wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt ist.
Die Regelvermutung entfällt regelmäßig bei erstmaliger Tatbegehung (Ersttäter), weil dann keine negative Prognose tragfähig ist.