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Lernerfolgskontrolle Rechtsprechung aktuell: Neue Entwicklungen im Verkehrsrecht - Selbststudium 2026 - 5 Stunden
Veranstalter: Hanse Seminare
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Entscheidung 1 (BayObLG Beschl. v. 26.2.2025 – 201 ObOWi 68/25)
Welche Mindestanforderung stellt das BayObLG bei ProViDa 2000 Modular (standardisiertes Messverfahren) an die Urteilsgründe, wenn die konkrete Betriebsart (AUTO 1/2, MAN, SPLIT) nicht ausdrücklich mitgeteilt wird?
Ohne exakte Betriebsart ist das Urteil stets aufzuheben.
Regelmäßig genügt die Mitteilung von Messverfahren und berücksichtigtem Toleranzabzug.
Es reicht, nur die Tatzeit zu nennen.
Warum korrigiert das BayObLG die Konkurrenzbewertung und nimmt Tateinheit an?
Weil mehrere Geschwindigkeitsmessungen immer Tateinheit sind.
Weil der Wechsel von Fahrlässigkeit zu Vorsatz nie eine Zäsur bilden kann.
Weil die drei Verstöße innerhalb ca. einer Minute auf derselben Autobahn in engem zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang begangen wurden.
Auf welcher dogmatischen Grundlage bejaht das BayObLG den Vorsatz bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Bei Überschreitungen von mehr als 40 % kann regelmäßig auf Vorsatz geschlossen werden, sofern die zulässige Geschwindigkeit bekannt war.
Vorsatz ist stets ausgeschlossen, wenn mehrere Verkehrszeichen kurz hintereinander aufgestellt sind.
Vorsatz setzt stets eine ausdrückliche Einlassung des Betroffenen voraus.
Entscheidung 2 (LG Berlin II Urt. v. 22.10.2024 – 22 S 6/23)
Warum verneint das Gericht eine Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG (jeweils iVm § 115 VVG)?
Weil § 8 Nr. 1 StVG die Gefährdungshaftung für Fahrzeuge bis 20 km/h ausschließt und E-Scooter der eKFV darunter fallen.
Weil Elektrokleinstfahrzeuge keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG sind.
Weil § 115 VVG auf Schäden durch E-Scooter nicht anwendbar ist.
Welche Kernaussage trifft das Urteil zur Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch den direkt in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer?
Der Versicherer darf stets mit Nichtwissen bestreiten, weil er nicht Unfallbeteiligter ist.
Nichtwissen ist unzulässig, wenn der Versicherer seine Informationsquellen (VN/Mitversicherte) nicht ausgeschöpft und dies nicht substantiiert dargelegt hat.
Nichtwissen ist schon dann zulässig, wenn die Identität der Fahrerin unbekannt ist.
Warum bejaht das Gericht § 10 StVO und § 11 eKFV als Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB im Kontext der Fallkonstellation?
Weil beide Normen typischerweise gerade dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren eines unzulässigen/gefährdenden Einfahrens und falscher Verkehrsflächenbenutzung dienen.
Weil Schutzgesetzqualität stets schon aus der Bußgeldbewehrung folgt.
Weil Schutzgesetze nur solche Normen sind, die ausdrücklich »Schutzgesetz« genannt werden.
Entscheidung 3 (BGH Urt. v. 25.3.2025 – VI ZR 174/24)
Welche Anforderung stellt der BGH bei einem Sicherungsgeber, der deliktische Ansprüche wegen Beschädigung eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs geltend macht, an die Bestimmtheit des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)?
Er darf offenlassen, ob er eigene oder fremde Rechte verfolgt, solange das Klageziel eindeutig ist.
Er muss stets beide Anspruchsrichtungen (eigene und fremde) kumulativ geltend machen.
Er muss eindeutig zum Ausdruck bringen, ob er eigene oder fremde Ansprüche verfolgt.
Wie verortet der BGH das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Restwertproblematik bei der Totalschadenabrechnung?
Es ist erst im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) relevant; die Schadenshöhe ist davon unabhängig.
Die Schadensersatzpflicht besteht von vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält; dies ist Bestandteil der Schadenshöhe nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (subjektbezogene Betrachtung).
Es spielt bei der Restwertfrage keine Rolle, weil der Restwert ausschließlich objektiv zu bestimmen ist.
Entscheidung 4 (OLG Hamm Urt. v. 8.1.2025 – 1 ORs 70/24)
Warum verneint das OLG eine Unwirksamkeit der Beschränkung wegen »untrennbarer Wechselwirkung« zwischen Maßregelentscheidung (§§ 69, 69a StGB) und Geldstrafe?
Weil weder erkennbar ist, dass der Strafausspruch von der Maßregelentscheidung beeinflusst wurde, noch doppelrelevante Tatsachen angegriffen sind, sondern nur eine rechtliche Bewertung auf Grundlage der Feststellungen.
Weil zwischen Geldstrafe und Maßregel nach §§ 69, 69a StGB begrifflich niemals eine Wechselwirkung bestehen kann.
Weil eine Wechselwirkung stets nur bei Freiheitsstrafen, nicht aber bei Geldstrafen in Betracht kommt.
Welche zentrale dogmatische Leitlinie stellt das OLG für das Abweichen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB heraus?
Ein Abweichen kommt nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls in Betracht; die Widerlegung muss auf seltene Ausnahmen beschränkt bleiben.
Die Regelvermutung ist stets widerlegt, wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt ist.
Die Regelvermutung entfällt regelmäßig bei erstmaliger Tatbegehung (Ersttäter), weil dann keine negative Prognose tragfähig ist.
Entscheidung 5 (OLG Celle Urt. v. 18.12.2024 – 14 U 119/24)
Welche Aussage trifft das OLG Celle zum Verhältnis von Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4 StVO) und der Möglichkeit, auf plötzlich von der Gegenfahrbahn auf den Fahrstreifen tretende Fußgänger zu reagieren?
Das Sichtfahrgebot verlangt stets eine so niedrige Geschwindigkeit, dass auch bei jedem denkbaren Fußgängerbetreten von der Gegenfahrbahn noch rechtzeitig angehalten werden kann.
Das Sichtfahrgebot gebietet keine Geschwindigkeitsreduzierung allein für die Möglichkeit, auf eventuelle Fußgänger reagieren zu können, die von der Gegenfahrbahn auf den eigenen Fahrstreifen treten.
Das Sichtfahrgebot ist auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht anwendbar.
Wie grenzt das OLG Celle das Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 StVG) dogmatisch vom Schockschadensersatz (Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung) ab?
Hinterbliebenengeld und Schockschadensersatz beruhen beide auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des Hinterbliebenen; sie unterscheiden sich nur in der Höhe.
Hinterbliebenengeld setzt immer eine medizinisch nachweisbare Gesundheitsverletzung voraus, während Schockschaden bereits bei Trauer genügt.
Hinterbliebenengeld knüpft haftungsbegründend an die Verletzung des fremden Rechtsguts »Leben« des Getöteten an und entschädigt erst haftungsausfüllend den Gefühlsschaden; Schockschadensersatz beruht dagegen auf einer eigenen Rechtsgutsverletzung (Gesundheit) des Hinterbliebenen.
Entscheidung 6 (BVerwG Urt. v. 6.6.2024 – 3 C 5.23)
Welche Kernaussage trifft das BVerwG zur Bestimmtheit des Klageantrags, der »geeignete Maßnahmen« zur Unterbindung des regelmäßigen Gehwegparkens verlangt, obwohl der Behörde ein Auswahlermessen zusteht?
Ein solcher Antrag ist stets unbestimmt, weil er keine konkrete Maßnahme bezeichnet und daher nicht vollstreckungsfähig ist.
Ein solcher Antrag kann hinreichend bestimmt sein; angesichts des Auswahlermessens ist es nicht zu beanstanden, wenn »geeignete« Maßnahmen verlangt werden, solange Ziel und Regelungsgegenstand ausreichend konkretisiert sind.
Der Antrag ist nur dann bestimmt, wenn zugleich ein konkretes Verkehrszeichen (z.B. Zeichen 283) benannt wird.
Welche räumliche Reichweite weist das BVerwG dem aus § 12 Abs. 4, 4a StVO abgeleiteten subjektiven Recht der Anwohner zu (vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten)?
Es erstreckt sich auf die gesamte Länge der jeweiligen Straße, weil Anwohner typischerweise die gesamte Straße nutzen.
Es beschränkt sich strikt auf den Gehweg unmittelbar vor dem eigenen Grundstück.
Es umfasst grundsätzlich den Gehweg der »eigenen« Straßenseite im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße.
Wie bestimmt das BVerwG den drittschützenden Gehalt des Gehwegparkverbots aus § 12 Abs. 4, 4a StVO?
§ 12 Abs. 4, 4a StVO vermittelt allen Gehwegbenutzern ein subjektives Recht auf vollständige Freihaltung des Gehwegs.
§ 12 Abs. 4, 4a StVO ist ausnahmslos nicht drittschützend, weil straßenverkehrsrechtliche Normen nur Allgemeininteressen dienen.
§ 12 Abs. 4, 4a StVO kann partiell drittschützend sein: nicht zugunsten aller Gehwegbenutzer, sondern (räumlich begrenzt) zugunsten der Anwohner, und nur bei erheblichen Beeinträchtigungen der Gehwegnutzbarkeit.