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Lernerfolgskontrolle Steuerrecht - Aktuelle und Praxisrelevante Rechtsprechung für 2022 - 2,5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Oliver Chama - Richter am AG
FAO Stunden: 2.5
zu BFH Urteil vom 3.4.2019 – VI R 46/17
Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
stellt eine weitere ungeschriebene Abzugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 S. 1, Nr. 6b EStG dar.
stellt keine ungeschriebene Voraussetzung der einkommensteuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit dar, sondern wird bereits in den Abzugsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG typisiert.
ergibt sich als Abzugsvoraussetzung bereits aus § 4 Abs. 4 EStG.
ist lediglich bei Gewinneinkünften als Abzugsvoraussetzung zu prüfen.
zu FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19
Kryptowährung ist
kein Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, weil sie technisch so konzipiert sind, dass sie vom steuerlichen Begriff des Wirtschaftsguts nicht erfasst werden.
in manchen Fällen (z.B. bei Bitcoin) als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG zu qualifizieren, in anderen Fällen (z.B. bei XRP) nicht.
als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, weil es sich um eine handelbare Möglichkeit auf Wertsteigerung und teils sogar um ein Zahlungsmittel handelt.
nur dann als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, wenn es mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben wurde.
zu BFH (VIII. Senat), Beschluss vom 14.12.2021 – VIII R 6/21
Ein strukturelles Vollzugsdefizit
führt zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung auch bei schlichter empirischer Ineffizienz der Besteuerungsnorm.
kann nur dann zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen, wenn die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt.
führt stets zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung, wenn die Mitwirkung von im außereuropäischen Ausland ansässiger Unternehmen erforderlich ist.
besteht bei der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährung von vornherein.
Die Wiedereinsetzung in eine vom bevollmächtigten Steuerberater oder Rechtsanwalt versäumte Frist setzt gemäß § 56 Abs. 2 FGO voraus,
dass der Bevollmächtigte die Fristenkontrolle und die Postausgangskontrolle nach Art und Umfang darlegt und durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft macht.
dass der Bevollmächtigte die Fristeinhaltung und die dazu führenden Maßnahmen eidesstattlich versichert.
dass das Büropersonal des Bevollmächtigten die Fristeinhaltung und die dazu führenden Maßnahmen eidesstattlich versichert.
dass der Bevollmächtigte die Fristenkontrolle und die Postausgangskontrolle nach Art und Umfang darlegt und deren Funktionsfähigkeit eidesstattlich versichert.
zu BFH, Urt. v. 2.9.2021 – VI R 19/19
Eine Anrufungsauskunft nach § 43e EStG
ist ein nur nach § 130 AO der Rücknahme unterliegender Steuerverwaltungsakt.
ist kein Steuerverwaltungsakt, sondern lediglich eine Information über die objektive Sach- und Rechtslage.
ist ein Steuerverwaltungsakt, der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ohne Einverständnis des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben werden kann.
ist ein Steuerverwaltungsakt, der in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden kann.
zu BFH (IX. Senat), Beschluss vom 22.10.2021 – IX B 15/21
Ein Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO wegen coronabedingten Ansteckungsrisikos
ist grundsätzlich unzulässig, da es sich in einer Pandemie um ein allgemeines Alltagsrisiko handelt.
kann unter Berufung auf im Gericht getroffene Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt werden.
muss zur Terminsverlegung zumindest dann führen, wenn der Antragsteller einer Risikogruppe angehört.
kann aufgrund des umfassenden Impfangebots ohne weiteres abgelehnt werden.
zu FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2018 – 14 K 1538/17
Wann muss die Entscheidung, ob bzw. inwieweit ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, nach der Rechtsprechung spätestens getroffen sein, um einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG geltend machen zu können?
Bereits bei Anschaffung des Gegenstands.
Bei der ersten Umsatzsteuervoranmeldung nach Anschaffung.
Bei Abgabe der Steuererklärung.
Beim Ablauf der gesetzlichen Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat eine nicht rechtzeitig getroffene Zuordnungsentscheidung in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand?
Der Gegenstand wird vollständig dem unternehmerischen Vermögen zugeordnet.
Es gilt das Meistbegünstigungsprinzip, d.h. das Finanzamt nimmt die für den Steuerpflichtigen günstigste Zuordnung an.
Der Gegenstand wird vollständig dem Privatvermögen zugeordnet.
Das Finanzamt prüft anhand der objektiven Umstände und Verhältnisse den mutmaßlichen Willen des Steuerpflichtigen und nimmt eine entsprechende Zuordnung vor.