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Lernerfolgskontrolle Steuerrecht - Aktuelle und Praxisrelevante Rechtsprechung für 2022 - 5 Std. Selbststudium
Veranstalter: Oliver Chama - Richter am AG
FAO Stunden: 5
zu BFH Urteil vom 3.4.2019 – VI R 46/17
Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers
stellt eine weitere ungeschriebene Abzugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 5 S. 1, Nr. 6b EStG dar.
stellt keine ungeschriebene Voraussetzung der einkommensteuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit dar, sondern wird bereits in den Abzugsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG typisiert.
ergibt sich als Abzugsvoraussetzung bereits aus § 4 Abs. 4 EStG.
ist lediglich bei Gewinneinkünften als Abzugsvoraussetzung zu prüfen.
zu FG Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.2021 – 5 K 1996/19
Kryptowährung ist
kein Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, weil sie technisch so konzipiert sind, dass sie vom steuerlichen Begriff des Wirtschaftsguts nicht erfasst werden.
in manchen Fällen (z.B. bei Bitcoin) als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG zu qualifizieren, in anderen Fällen (z.B. bei XRP) nicht.
als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, weil es sich um eine handelbare Möglichkeit auf Wertsteigerung und teils sogar um ein Zahlungsmittel handelt.
nur dann als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, wenn es mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben wurde.
zu BFH (VIII. Senat), Beschluss vom 14.12.2021 – VIII R 6/21
Ein strukturelles Vollzugsdefizit
führt zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung auch bei schlichter empirischer Ineffizienz der Besteuerungsnorm.
kann nur dann zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung führen, wenn die rechtliche Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens die Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehlt.
führt stets zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung, wenn die Mitwirkung von im außereuropäischen Ausland ansässiger Unternehmen erforderlich ist.
besteht bei der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährung von vornherein.
Die Wiedereinsetzung in eine vom bevollmächtigten Steuerberater oder Rechtsanwalt versäumte Frist setzt gemäß § 56 Abs. 2 FGO voraus,
dass der Bevollmächtigte die Fristenkontrolle und die Postausgangskontrolle nach Art und Umfang darlegt und durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft macht.
dass der Bevollmächtigte die Fristeinhaltung und die dazu führenden Maßnahmen eidesstattlich versichert.
dass das Büropersonal des Bevollmächtigten die Fristeinhaltung und die dazu führenden Maßnahmen eidesstattlich versichert.
dass der Bevollmächtigte die Fristenkontrolle und die Postausgangskontrolle nach Art und Umfang darlegt und deren Funktionsfähigkeit eidesstattlich versichert.
zu BFH, Urt. v. 2.9.2021 – VI R 19/19
Eine Anrufungsauskunft nach § 43e EStG
ist ein nur nach § 130 AO der Rücknahme unterliegender Steuerverwaltungsakt.
ist kein Steuerverwaltungsakt, sondern lediglich eine Information über die objektive Sach- und Rechtslage.
ist ein Steuerverwaltungsakt, der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht ohne Einverständnis des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben werden kann.
ist ein Steuerverwaltungsakt, der in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 2 AO aufgehoben oder geändert werden kann.
zu BFH (IX. Senat), Beschluss vom 22.10.2021 – IX B 15/21
Ein Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO wegen coronabedingten Ansteckungsrisikos
ist grundsätzlich unzulässig, da es sich in einer Pandemie um ein allgemeines Alltagsrisiko handelt.
kann unter Berufung auf im Gericht getroffene Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt werden.
muss zur Terminsverlegung zumindest dann führen, wenn der Antragsteller einer Risikogruppe angehört.
kann aufgrund des umfassenden Impfangebots ohne weiteres abgelehnt werden.
zu FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2018 – 14 K 1538/17
Wann muss die Entscheidung, ob bzw. inwieweit ein Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird, nach der Rechtsprechung spätestens getroffen sein, um einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG geltend machen zu können?
Bereits bei Anschaffung des Gegenstands.
Bei der ersten Umsatzsteuervoranmeldung nach Anschaffung.
Bei Abgabe der Steuererklärung.
Beim Ablauf der gesetzlichen Frist für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat eine nicht rechtzeitig getroffene Zuordnungsentscheidung in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand?
Der Gegenstand wird vollständig dem unternehmerischen Vermögen zugeordnet.
Es gilt das Meistbegünstigungsprinzip, d.h. das Finanzamt nimmt die für den Steuerpflichtigen günstigste Zuordnung an.
Der Gegenstand wird vollständig dem Privatvermögen zugeordnet.
Das Finanzamt prüft anhand der objektiven Umstände und Verhältnisse den mutmaßlichen Willen des Steuerpflichtigen und nimmt eine entsprechende Zuordnung vor.
zu BFH, Urt. v. 14.12.2021 – VIII R 16/20
Wenn von den zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten nur einer gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegt und Klage erhebt, der andere Ehegatte die Festsetzung hingegen bestandskräftig werden lässt,
fehlt für eine Klage des einspruchsführenden Ehegatten gegen die Steuerfestsetzung die Klagebefugnis, weil die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 44 Abs. 1 AO nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung dazu führt, dass der Kläger in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann.
fehlt für eine Klage des einspruchsführenden Ehegatten gegen die Steuerfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht mehr verbessern kann.
kann die Klage durchaus zulässig und begründet sein, weil der Einspruch des einen Ehegatten in jedem Fall auch für den anderen wirkt und die Steuerfestsetzung damit für keinen der beiden Ehegatten bestandskräftig ist.
kann die Klage durchaus zulässig und begründet sein, weil jeder Ehegatte verfahrensrechtlich selbständig ist und die Bestandskraft der Steuerfestsetzung gegenüber dem einen Ehegatten nicht bedeutet, dass der andere Ehegatte seine Rechtsstellung durch die Klage nicht mehr verbessern kann.
Ein Zustellungsmangel ist nachgewiesen,
wenn der Adressat den Briefumschlag, in dem das zustellende Schriftstück enthalten war, vorlegt und auf dem Umschlag das Aktenzeichen des Verfahrens fehlt.
wenn der Adressat eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgibt, dass er das Schriftstück nie erhalten hat.
wenn der Adressat den Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten war, vorlegt und auf dem Umschlag der Vermerk über das Zustellungsdatum fehlt.
wenn der Adressat den Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten war, vorlegt und auf dem Umschlag der Absenderstempel fehlt.
zum Urteil des BFH vom 16.12.2021 - IV R 2/18
Wie wirkt es sich aus, wenn eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR eine Klage beim Finanzgericht erhebt und einer der Gesellschafter während des laufenden Klageverfahrens verstirbt?
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, da die GbR aufgelöst ist.
Wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der übrige Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzt, wächst ihm das Vermögen der GbR nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an, so dass er Gesamtrechtsnachfolger der GbR ist und die Klage im eigenen Namen weiterführt.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 265 ZPO wird die Klage ohne Weiteres von den Erben fortgeführt.
Der verbliebene Gesellschafter führt die Klage nach § 155 FGO i.V.m. § 265 ZPO für sich und zugleich als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erben weiter.
Welche Auswirkungen haben formelle Buchführungsmängel auf die Schätzungsbefugnis des Finanzamts?
Sie berechtigen nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
Die Buchführung spielt für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine Rolle mehr, so dass stets eine Schätzung erfolgen darf.
Solche Mängel berechtigen nur dann zur Schätzung, wenn es sich um Verstöße gegen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung handelt.
Diese Mängel haben nur Bedeutung für die Auswahl der Schätzmethode.
Welche Aussage zur Schätzung nach § 162 AO ist nicht korrekt?
Die Schätzung gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts.
Die Schätzung soll den wahren Besteuerungsgrundlagen im Ergebnis möglichst nahekommen.
Wenn eine Schätzungsbefugnis besteht, kann das Finanzamt sich die Methode nach freiem Ermessen aussuchen.
Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf eine bestimmte Schätzmethode.
zum Urteil des BFH vom 2.2.2022 - I R 22/20
Gläubiger von Kapitalerträgen im einkommensteuerrechtlichen Sinne ist
nur der zivilrechtliche Eigentümer des Kapitalanteils.
der Anteilseigner im Sinne von § 20 Abs. 5 EStG.
nur der wirtschaftliche Eigentümer des Kapitalanteils.
bei cum-Dividende erworbenen Kapitalanteilen der zivilrechtliche Eigentümer, bei ex-Dividende erworbenen Kapitalanteilen der wirtschaftliche Eigentümer.
Bei Aktiengeschäften erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO an den Aktien,
wenn seine Depotbank ihm eine entsprechende Bescheinigung („Credit Advice“) ausgestellt hat.
wenn der Erwerber über die Aktien verfügen kann und ihm diese nicht mehr einseitig entzogen werden können.
wenn ein wirksamer Kaufvertrag über die Aktien geschlossen wurde.
wenn ihm eine entsprechende Kaufoption eingeräumt wurde.