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Die Vorschrift des § 266a StGB ist wegen ihrer Sozialrechtsakzessorietät für Strafjuristen häufig schwer zugänglich und die praktische Anwendung deswegen mit großen Unsicherheiten behaftet.
Die Besonderheit dieser Vorschrift liegt darin, dass sie an der Schnittstelle zwischen Straf-, Arbeits- und Sozialrecht liegt. Wer nicht über die erforderlichen Kenntnisse aus allen drei Rechtsgebieten verfügt, wird in den entsprechenden - meist durchaus komplexen - Strafverfahren Schwierigkeiten haben, ein gerechtes Ergebnis herbei zu führen.
Da man auch bei Staatsanwaltschaften und Strafgerichten in diesem Bereich häufig lediglich über Grundkenntnisse verfügt und aktuelle Rechtsprechung im Sozial- und Arbeitsrecht kaum verfolgt, lohnt sich für Strafverteidiger die Befassung mit dieser Materie oft besonders.
Die Themen im Einzelnen:
- Tatbestand und Rechtsfolgen des § 266a StGB, insbesondere unter Berücksichtigung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorgaben
- Begleitstraftaten und an § 266a StGB angrenzende Ordnungswidrigkeiten
- Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, insbesondere Bezüge zum Insolvenzrecht und zur Kurzarbeit
- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Strafprozessuale Besonderheiten und verfahrensfördernde Beweisanträge
Teilnehmerkreis
Fachanwälte/innen für Arbeitsrecht bzw. Strafrecht sowie Rechtsanwälte/innen, die sich schwerpunktmäßig mit arbeitsrechtlichen bzw. strafrechtlichen Mandaten befassen oder arbeitsrechtlich bzw. strafrechtlich interessiert sind
Zeit
2,5 Nettozeitstunden
Technischer Hinweis
Diese Fortbildung ist jederzeit und unabhängig von eine Teilnehmerzahl möglich.
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