Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am 25. März 2020 verabschiedet. Danach wurden im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) diverse Vorschriften platziert, die vorübergehend die Folgen der staatlichen Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für die Wirtschaft und Verbraucher abfedern sollen.
Für das Zivilrecht wurden in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden.
Für das Mietrecht ist allein Art. 5 dieses Gesetzes einschlägig, in dem die für das Zivilrecht bestimmten Ausnahmevorschriften zusammengefasst sind. Für Mietverhältnisse wurde die Bestimmungen in Art. 240 § 2 EGBGB gebündelt. Gemäß Art. 6 des Gesetzes treten die Vorschriften des Art. 5 zum 1. April 2020 in Kraft.
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Umfang: 42 Seiten