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Lernerfolgskontrolle Update im Bank- und Kapitalmarktrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Urteil I: BGH, IX ZR 127/24 – Wirecard / Kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen in der Insolvenz
Welchen insolvenzrechtlichen Rang genießen kapitalmarktrechtliche Schadensersatzforderungen von Aktionären, die ihnen aufgrund ihrer Beteiligung als Aktionär entstehen, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft?
Sie stellen einfache Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO dar.
Sie sind als nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO analog einzustufen.
Sie genießen nicht den Rang einfacher Insolvenzforderungen und können nur im Rahmen einer Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO berücksichtigt werden.
Warum scheiden kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche getäuschter Aktionäre im Insolvenzfall aus dem Kreis der einfachen Insolvenzgläubiger aus?
Weil deliktische Ansprüche im Insolvenzverfahren generell nicht geltend gemacht werden können.
Weil die Ansprüche auf der Beteiligung als Aktionär beruhen und wirtschaftlich die täuschungsbedingt falsche Erwartung an den Wert der Beteiligung liquidieren, sodass der Aktionär das unternehmerische Risiko der Gesellschaft zu tragen hat.
Weil die Klägerin ihre Aktien vor Insolvenzeröffnung bereits veräußert hatte und deshalb nicht mehr Aktionärin war.
Welches prozessuale Instrument ist geeignet, den Streit über die insolvenzrechtliche Einordnung einer angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO verbindlich zu klären?
Eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO, da Eilbedürftigkeit vorliegt.
Eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, da die Einordnung als Insolvenzforderung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellt.
Ein Prozesskostenhilfeverfahren beim Insolvenzgericht.
Urteil II: BGH, XI ZR 107/24 – Phishing / Grobe Fahrlässigkeit bei TAN-Weitergabe
Unter welcher Voraussetzung kann die Bank dem Erstattungsanspruch der Kundin aus § 675u Satz 2 BGB (nicht autorisierter Zahlungsvorgang) einen Schadensersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten?
Wenn die Bank nachweist, dass die Kundin ihre PIN an Dritte weitergegeben hat.
Wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Schutzpflicht gemäß § 675l Abs. 1 BGB durch die Zahlerin herbeigeführt wurde.
Wenn die Bank für die Anmeldung im Online-Banking keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.
Auf welchen Vorgang bezieht sich der Haftungsausschluss nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB (keine Haftung des Zahlers wenn keine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde)?
Auf die erstmalige Anmeldung im Online-Banking durch den unbekannten Täter.
Auf den konkreten streitgegenständlichen Zahlungsvorgang (hier: die Echtzeitüberweisung über 35.555 €), nicht auf frühere Vorgänge wie den Login.
Auf sämtliche Vorgänge, bei denen die Bank irgendwann keine starke Authentifizierung gefordert hat.
Welcher Umstand war nach Ansicht des BGH besonders gewichtig für die Beurteilung des Verhaltens der Kundin als grob fahrlässig?
Die Kundin hatte ausdrücklich auf alle vertraglichen Sorgfaltspflichten verzichtet.
Der verdächtige erste Anruf und das erste Telefonat lagen fast einen ganzen Tag vor der TAN-Weitergabe im zweiten Telefonat, sodass der Kundin ausreichend Zeit zur Reflexion und Rückversicherung bei der Bank zur Verfügung stand.
Die Kundin war Rechtsanwältin und musste daher besondere rechtliche Kenntnisse haben.
Urteil III: BGH, XI ZR 29/24 – Prämiensparverträge / Referenzzins und Zinsanpassungsmethode
Sind Kündigungserklärungen einer Sparkasse gegenüber Sparern Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB?
Ja, weil sie für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und standardisiert verwendet werden.
Nein, Kündigungserklärungen sind einseitige Rechtsgeschäfte und keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen; ihre Auslegung kann nicht im Musterfeststellungsverfahren vorgenommen werden.
Ja, soweit sie in einem standardisierten Musterschreiben verwendet werden.
Welche Methode ist nach dem BGH für die Zinsanpassungen bei Prämiensparverträgen mit stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigenden Prämien maßgebend?
Die Differenzmethode, bei der der absolute Zinsdifferenzabstand zum Referenzzins konstant gehalten wird.
Die Verhältnismethode, bei der das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewahrt wird.
Die Durchschnittsmethode, bei der ein Mittelwert aus verschiedenen Referenzzinsen gebildet wird.
Welche Kernanforderungen stellt der BGH an einen tauglichen Referenzzins für Prämiensparverträge?
Der Referenzzins muss von der Bundesbank festgelegt werden und einen positiven Zinssatz aufweisen.
Der Zinssatz muss in öffentlich zugänglichen Medien abgebildet sein, von unabhängigen Stellen nach genau festgelegtem Verfahren ermittelt werden, die Bank nicht einseitig begünstigen und langfristigen Spareinlagen möglichst nahekommen.
Es genügt, dass der Referenzzins von einer staatlichen Stelle veröffentlicht wird.
Urteil IV: BGH, XI ZR 64/24 – Referenzzinsberechnung / Svensson-Methode bei Prämiensparverträgen
Wie überprüft der BGH im Revisionsverfahren die vom OLG in einem Musterfeststellungsverfahren getroffene Bestimmung des Referenzzinses für Prämiensparverträge?
Vollumfänglich und ohne Einschränkung, da es sich um eine Rechtsfrage handelt.
Nur eingeschränkt: ob der Referenzzins die rechtlichen Anforderungen erfüllt, ob das OLG sich sachverständiger Hilfe bedient hat und ob es eine nachvollziehbare, widerspruchsfreie Begründung gegeben hat.
Gar nicht, da die Bestimmung des Referenzzinses eine rein tatrichterliche Frage ist.
Welcher Referenzzins ist nach dem BGH für Prämiensparverträge anzuwenden, die ab Oktober 1997 geschlossen wurden?
Der EURIBOR-3-Monats-Satz, da er am besten die kurzfristige Zinsentwicklung abbildet.
Die von der Deutschen Bundesbank nach der Svensson-Methode ermittelten Renditen von endfälligen Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit (ehemalige Zeitreihe WZ9820).
Der EZB-Leitzinssatz, da er die maßgebliche geldpolitische Größe darstellt.
Warum hält der BGH eine Restlaufzeit von sieben Jahren bei den Referenzanleihen für passend, obwohl die Prämiensparverträge auf 15 Sparjahre ausgerichtet sind?
Weil die Verjährungsfrist bei Sparverträgen nach BGB sieben Jahre beträgt.
Weil der Sparplan durch gleichbleibende monatliche Ratenzahlungen aufgebaut wird und das eingezahlte Kapital daher im Durchschnitt nur für etwa siebeneinhalb Jahre gebunden ist, was einer siebenjährigen Restlaufzeit am nächsten kommt.
Weil Bundesanleihen mit mehr als sieben Jahren Laufzeit nicht von der Bundesbank in die Statistiken aufgenommen werden.