Lernerfolgskontrolle Update im Familienrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)

Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5

    BGH – Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

  1. Worauf muss sich die unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB nach der Entscheidung des Senats beziehen?
  2. Genügt es für die Annahme eines Härtefalls, dass einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich der scheidungswillige Ehegatte endgültig von der Ehe abgewandt hat und ein Zuwarten bloßer Formalismus wäre?
  3. Welche Bedeutung misst der Senat einer vollzogenen räumlichen Trennung und einem vollständigen Kontaktabbruch der Ehegatten bei?

    BGH – Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang

  4. Kann ein Elternteil, der mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, Kindesunterhalt gegen diesen als Verfahrensstandschafter nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend machen, wenn das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut wird?
  5. Kann der hauptbetreuende Elternteil anteilig für den Barunterhalt herangezogen werden, wenn der andere Elternteil einen erheblich erweiterten Umgang wahrnimmt?
  6. Welche Instrumente stellt der Senat dem Tatrichter zur Verfügung, um einen erweiterten Umgang bei der Unterhaltsbemessung abzubilden?

    BGH – Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB im Wechselmodell

  7. Wem kann ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB zustehen, wenn das Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut wird?
  8. In welchem Umfang besteht bei einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell eine Erwerbsobliegenheit der Eltern?

    BGH – Betreuungsanteile im Umgangs- statt Sorgeverfahren

  9. In welchem Verfahren ist der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile grundsätzlich zu klären?
  10. Wann kann neben einer Umgangsregelung ein sorgerechtliches Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich sein?

    BGH – Leihmutterschaft im Ausland und ordre public

  11. Wie beurteilt der Senat die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die die rechtliche Elternschaft den genetisch nicht mit dem Kind verwandten Wunscheltern zuweist?
  12. Auf welchem Weg können die Wunscheltern nach dieser Entscheidung ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen?