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Lernerfolgskontrolle Update im Gewerblichen Rechtsschutz 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24) - LA BIOSTHETIQUE
Wann besteht der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 MarkenG gegenüber einem Verletzer dem Grunde nach?
Nur wenn die Lieferanten des Verletzers nachweislich an der Markenverletzung beteiligt waren.
Bereits dann, wenn der Verletzer eine Markenverletzung begangen hat – unabhängig von der Art der Verletzung und ohne dass eine Beteiligung der Vorbesitzer erforderlich ist.
Nur wenn das Markenrecht des Inhabers an den betreffenden Waren nicht erschöpft ist.
Unter welcher Voraussetzung ist das Auskunftsverlangen zu Lieferanten und Vorbesitzern nach § 19 Abs. 4 MarkenG regelmäßig unverhältnismäßig?
Wenn der Verletzer mehr als 70 verschiedene Produkte des Markeninhabers angeboten hat.
Wenn die Markenverletzung allein in der Art der Warenpräsentation liegt, die Markenrechte erschöpft sind und eine Beteiligung der Lieferanten nicht festgestellt werden kann.
Wenn der Verletzer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Welchen Zweck verfolgt der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG laut BGH ausdrücklich nicht?
Die Quelle schutzrechtsverletzender Gegenstände möglichst schnell zu verschließen.
Den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, den schutzrechtsverletzenden Weitervertrieb zu unterbinden.
Vertragsbrüchige Vertriebspartner des Markeninhabers zu identifizieren und Warenströme erschöpfter Produkte zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) - Jacobs Kroenung (30-Tage-Bestpreis)
Was fordert § 11 Abs. 1 PAngV bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware?
Die Angabe des durchschnittlichen Verkaufspreises der letzten 90 Tage vor der Preisermäßigung.
Die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise.
Lediglich die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers als Referenzpreis.
Woraus leitet der BGH das Gebot der Preisklarheit für die nach § 11 Abs. 1 PAngV geschuldete Angabe her?
Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, der als allgemeines Gebot der Preisklarheit für sämtliche Preisangabepflichten der PAngV gilt.
Unmittelbar aus Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG, der ausdrücklich Lesbarkeit und Klarheit vorschreibt.
Aus § 3a UWG in Verbindung mit dem Rechtsbruchtatbestand.
Nach welcher Norm beurteilt der BGH die Unlauterkeit bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV?
Ausschließlich nach § 3a UWG als Rechtsbruchtatbestand.
Nach §§ 5a und 5b UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) – nicht nach § 3a UWG.
Nach § 5 Abs. 1 UWG wegen irreführender Angaben über den Preis.