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Lernerfolgskontrolle Update im Gewerblichen Rechtsschutz 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24) - LA BIOSTHETIQUE
Wann besteht der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 MarkenG gegenüber einem Verletzer dem Grunde nach?
Nur wenn die Lieferanten des Verletzers nachweislich an der Markenverletzung beteiligt waren.
Bereits dann, wenn der Verletzer eine Markenverletzung begangen hat – unabhängig von der Art der Verletzung und ohne dass eine Beteiligung der Vorbesitzer erforderlich ist.
Nur wenn das Markenrecht des Inhabers an den betreffenden Waren nicht erschöpft ist.
Unter welcher Voraussetzung ist das Auskunftsverlangen zu Lieferanten und Vorbesitzern nach § 19 Abs. 4 MarkenG regelmäßig unverhältnismäßig?
Wenn der Verletzer mehr als 70 verschiedene Produkte des Markeninhabers angeboten hat.
Wenn die Markenverletzung allein in der Art der Warenpräsentation liegt, die Markenrechte erschöpft sind und eine Beteiligung der Lieferanten nicht festgestellt werden kann.
Wenn der Verletzer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat.
Welchen Zweck verfolgt der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG laut BGH ausdrücklich nicht?
Die Quelle schutzrechtsverletzender Gegenstände möglichst schnell zu verschließen.
Den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, den schutzrechtsverletzenden Weitervertrieb zu unterbinden.
Vertragsbrüchige Vertriebspartner des Markeninhabers zu identifizieren und Warenströme erschöpfter Produkte zu kontrollieren.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) - Jacobs Kroenung (30-Tage-Bestpreis)
Was fordert § 11 Abs. 1 PAngV bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware?
Die Angabe des durchschnittlichen Verkaufspreises der letzten 90 Tage vor der Preisermäßigung.
Die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise.
Lediglich die Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers als Referenzpreis.
Woraus leitet der BGH das Gebot der Preisklarheit für die nach § 11 Abs. 1 PAngV geschuldete Angabe her?
Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV, der als allgemeines Gebot der Preisklarheit für sämtliche Preisangabepflichten der PAngV gilt.
Unmittelbar aus Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG, der ausdrücklich Lesbarkeit und Klarheit vorschreibt.
Aus § 3a UWG in Verbindung mit dem Rechtsbruchtatbestand.
Nach welcher Norm beurteilt der BGH die Unlauterkeit bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV?
Ausschließlich nach § 3a UWG als Rechtsbruchtatbestand.
Nach §§ 5a und 5b UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen) – nicht nach § 3a UWG.
Nach § 5 Abs. 1 UWG wegen irreführender Angaben über den Preis.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) - Moneypenny
Wann kann dem Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG zukommen?
Bereits dann, wenn die Figur nach dem Urheberrechtsgesetz schutzfähig ist.
Nur wenn die Figur im Grundwerk so individualisiert ist, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird.
Wenn die Figur in mindestens zehn Filmen derselben Reihe aufgetreten ist.
Welche Anforderungen stellt der BGH an die Selbständigkeit einer fiktiven Figur als Voraussetzung des Werktitelschutzes?
Die Selbständigkeit muss sich allein aus der Verwendung der Figur im Grundwerk ergeben; externe Anhaltspunkte wie Merchandising, Spin-offs oder Werbung außerhalb des Films dürfen nicht herangezogen werden.
Es genügt eine eigenständige und weitreichende kommerzielle Auswertung des Figurennamens durch den Rechteinhaber.
Die Figur muss in einem eigenständigen Werk als Hauptcharakter aufgetreten sein.
Warum scheiterte der Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur im konkreten Fall?
Weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert war und keine Inhaberin eines deutschen Werktitelrechts.
Weil der Name bereits als deutsche Wortmarke durch die Beklagte eingetragen war.
Weil die Figur in den Filmen keine hinreichend individualisierte, eigenständig wahrnehmbare Persönlichkeit aufweist – es fehlen eine bestimmte optische Ausgestaltung und unverwechselbare Charaktereigenschaften, die eine Loslösung vom Grundwerk belegen.
OLG Dresden, Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) - Unabhaengiger Versicherungsmakler
Warum ist die Bezeichnung als unabhaengiger Versicherungsmakler nach dem OLG Dresden wettbewerbswidrig irreführend?
Weil Versicherungsmakler gesetzlich verpflichtet sind, auf ihre Provisionsbindung in der Berufsbezeichnung hinzuweisen.
Weil sie bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Fehlvorstellung erzeugt, der Makler erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer – obwohl er tatsächlich Courtagezahlungen von Versicherern erhält.
Weil der Begriff unabhaengig gesetzlich ausschließlich eingetragenen Honorar-Finanzanlagenberatern nach § 34h GewO vorbehalten ist.
Worin liegt der entscheidende Unterschied zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater, der für die Irreführungsfrage ausschlaggebend ist?
Der Versicherungsmakler ist nicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, der Versicherungsberater schon.
Der Versicherungsberater unterliegt einem absoluten Provisionsannahmeverbot und wird allein vom Kunden vergütet; nur dieses Berufsbild ist daher mit echter Unabhaengigkeit von Versicherern verbunden.
Der Versicherungsberater darf keine Versicherungsverträge abschließen oder vermitteln, der Makler schon.
Warum ist die Hervorhebung einer abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als groszer Mehrwert und doppeltes Netz wettbewerbswidrig?
Weil es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung handelt und damit eine Selbstverständlichkeit als besondere Leistung dargestellt wird (Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG).
Weil die abgeschlossene Versicherungssumme die gesetzlichen Mindestanforderungen der VersVermV unterschreitet.
Weil die Werbung mit einer Haftpflichtversicherung generell unzulässig ist.