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Lernerfolgskontrolle Update im Internationalen Wirtschaftsrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (2,5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 2.5
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. II ZR 112/24) – Brexit und Verbraucherzuständigkeit EuGVVO
Was hat der BGH zur Anwendbarkeit von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegenüber einem in Großbritannien ansässigen Beklagten nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist (Art. 126 AA) entschieden?
Die EuGVVO findet keine Anwendung mehr, da Großbritannien nach dem Brexit ein Drittstaat ist und die Verordnung ausschließlich für Mitgliedstaaten gilt.
Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist weiterhin anwendbar; das Brexit-Abkommen enthält keine Regelung, die dies ausschließt, und behandelt Großbritannien als Drittstaat wie jeden anderen.
Die EuGVVO gilt nach dem Brexit nur noch für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden; für später eingeleitete Klagen ist ausschließlich nationales Zuständigkeitsrecht maßgeblich.
Unter welcher Voraussetzung ist eine Vermögens- und Kapitalanlage als Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO einzuordnen?
Wenn die Anlage zur Verwaltung privaten Vermögens erfolgt und damit weder berufliche noch gewerbliche Zwecke verfolgt werden.
Nur wenn der Anlagebetrag 10.000 Euro nicht übersteigt und keine Fremdfinanzierung vorliegt.
Ausschließlich wenn der Anleger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich keine unternehmerische Tätigkeit in irgendeinem Bereich ausübt.
Welchen Status hat das Vereinigte Königreich gegenüber der Europäischen Union seit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 126 Austrittsabkommen am 31. Dezember 2020?
Assoziiertes Mitglied mit eingeschränkten Rechten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.
Staat mit besonderen Übergangsrechten, der hinsichtlich der EuGVVO noch bis 2025 wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist.
Drittstaat, ohne besondere zuständigkeitsrechtliche Privilegierung gegenüber sonstigen Drittstaaten.
EuGH, Urteil vom 4. September 2025 (Rs. C-21/24) – Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzklagen
Wann beginnt nach dem EuGH die Verjährungsfrist für eine kartellrechtliche Schadensersatzklage (follow-on action), die auf eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde folgt, zu laufen?
Bereits ab dem Zeitpunkt der vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung auf der offiziellen Website der Wettbewerbsbehörde, sofern alle klagerelevanten Informationen damit öffentlich zugänglich waren.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde Bestandskraft erlangt hat und das mit der Schadensersatzklage befasste Gericht an ihre Feststellungen gebunden ist.
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Pressemitteilung der Wettbewerbsbehörde, da damit eine ausreichende öffentliche Bekanntmachung vorliegt.
Welchen unionsrechtlichen Grundsatz wendet der EuGH bei der Beurteilung nationaler Verjährungsvorschriften für Kartellschadensersatzklagen primär an?
Den Effektivitätsgrundsatz: Nationale Verjährungsvorschriften dürfen die Ausübung des durch Art. 101 AEUV verliehenen Schadensersatzrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Den Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie, der den Mitgliedstaaten eine vollständig freie Gestaltung der Verjährungsregeln erlaubt.
Den Grundsatz der Rechtssicherheit zugunsten des Schädigers, der ein möglichst frühes Einsetzen der Verjährungsfrist verlangt.
EuGH, Urteil vom 27. Februar 2025 (Rs. C-537/23) – Asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen
Nach welchem Maßstab ist eine behauptete Ungenauigkeit oder Unausgewogenheit einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO zu beurteilen?
Ausschließlich nach dem nationalen Recht des im Vertrag bezeichneten Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung der ‚materiellen Nichtigkeit' der Vereinbarung.
Nach dem Recht des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, da dieser am stärksten von der Gerichtsstandsklausel betroffen ist.
Nach eigenständigen Kriterien, die sich unmittelbar aus Art. 25 Brüssel-Ia-VO und seinen Zielen der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit ergeben.
Was versteht der EuGH unter dem Begriff der ‚materiellen Nichtigkeit' einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Brüssel-Ia-VO?
Jede Ungenauigkeit oder Unausgewogenheit der Klausel, die geeignet ist, eine Partei prozessual zu benachteiligen.
Allgemeine Nichtigkeitsgründe eines Vertrags nach dem Recht des bezeichneten Mitgliedstaats, insbesondere Willensmängel wie Irrtum, arglistiges Verhalten, Nötigung und Geschäftsunfähigkeit.
Verstöße gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht und andere Eingriffsnormen jedes EU-Mitgliedstaats, dessen Gericht angerufen werden könnte.
Ist eine asymmetrische Gerichtsstandsklausel, die einer Vertragspartei nur ein bestimmtes Gericht erlaubt, der anderen Partei aber zusätzliche Gerichte offenlässt, nach Art. 25 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich wirksam?
Ja, sofern die Klausel hinreichend genau die zuständigen Gerichte eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten bezeichnet und nicht gegen Art. 15, 19 oder 23 Brüssel-Ia-VO verstößt.
Nein, da eine solche Klausel gegen den Grundsatz der Parteigleichheit und die Vorhersehbarkeitsanforderungen der Brüssel-Ia-VO verstößt.
Nur wenn beide Parteien Kaufleute sind und die Klausel im Rahmen einer ausdrücklichen kaufmännischen Vereinbarung getroffen wurde.