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Lernerfolgskontrolle Update im IT-Recht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
BGH – Löschpflicht nach der DSGVO
Welche Pflicht trifft den Verantwortlichen nach der DSGVO bei Beendigung einer Auftragsverarbeitung laut BGH?
Er muss nur seine eigenen Systeme löschen, nicht aber die des Auftragsverarbeiters.
Er muss sicherstellen, dass beim Auftragsverarbeiter keine personenbezogenen Daten mehr verbleiben, sofern keine gesetzlichen Speicherpflichten bestehen.
Er muss lediglich eine Löschung empfehlen, aber nicht kontrollieren.
Wann kann nach der Entscheidung des BGH ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO vorliegen?
Nur wenn personenbezogene Daten aktiv missbraucht wurden.
Wenn personenbezogene Daten nach Beendigung eines Auftrags beim Auftragsverarbeiter verbleiben und später im Darknet angeboten werden.
Nur wenn ein finanzieller Schaden nachgewiesen wird.
Welche Rolle spielt der Verantwortliche bei der Löschung von Daten nach Beendigung eines Auftragsverarbeitungsverhältnisses?
Er ist nicht verantwortlich für Daten beim Auftragsverarbeiter.
Er haftet nur, wenn er selbst Daten weitergegeben hat.
Er muss organisatorisch sicherstellen, dass eine Rückgabe oder Löschung der Daten erfolgt.
OLG Hamburg – Nutzung von Bildern als KI-Trainingsdaten
Worum ging es im Verfahren vor dem OLG Hamburg?
Um die Haftung für KI-generierte Texte.
Um die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Fotos in einem Datensatz zum Training von KI-Systemen.
Um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit automatisierter Gesichtserkennung.
Was stellte der Beklagte im Verfahren vor dem OLG Hamburg zur Verfügung?
Eine Bildbearbeitungssoftware.
Einen Datensatz mit ausschließlich eigenen Fotos.
Einen Datensatz mit Milliarden Bild-Text-Paaren, der zum Training generativer KI genutzt werden kann.
Welches urheberrechtliche Problem stand im Mittelpunkt der Entscheidung des OLG Hamburg?
Die Frage der Lizenzpflicht für KI-Modelle.
Die Frage, ob urheberrechtlich geschützte Bilder für KI-Trainingsdatensätze genutzt werden dürfen.
Die Frage der Haftung von Plattformbetreibern für KI-generierte Inhalte.
KG Berlin – Anspruch auf Löschung von Social-Media-Gruppen
Wann besteht nach der Entscheidung des KG Berlin kein Anspruch auf Löschung einer Social-Media-Gruppe?
Wenn einzelne Nutzer strafbare Inhalte posten.
Wenn die Gruppe selbst nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstößt.
Wenn der Betreiber der Plattform seinen Sitz im Ausland hat.
Warum begründet die Veröffentlichung rechtswidriger Beiträge einzelner Nutzer keinen Anspruch auf Löschung der gesamten Gruppe?
Weil Plattformbetreiber grundsätzlich nicht haften.
Weil eine Löschung der gesamten Gruppe unverhältnismäßig in die Rechte anderer Nutzer eingreifen würde.
Weil Gruppen rechtlich nicht kontrolliert werden dürfen.
Wie bewertet das KG Berlin die bloße Existenz einer Social-Media-Gruppe im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht?
Sie stellt grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Sie ist immer unzulässig.
Sie stellt für sich genommen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
OLG München – Datenschutz beim Einsatz des Meta Pixel
Welcher datenschutzrechtliche Grundsatz wurde nach der Entscheidung des OLG München beim Einsatz des Meta Pixel verletzt?
Grundsatz der Speicherbegrenzung.
Grundsatz der Datenminimierung.
Grundsatz der Zweckbindung.
Wie wird die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit beim Einsatz des Meta Pixel beurteilt?
Nur der Webseitenbetreiber ist verantwortlich.
Nur Meta ist verantwortlich.
Betreiber der Website und Meta können gemeinsam datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
Welche prozessuale Möglichkeit bestätigte das OLG München im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verstößen beim Einsatz eines Tracking-Tools?
Eine Leistungsklage ist zwingend erforderlich.
Eine Zwischenfeststellungsklage kann zur Klärung des Rechtsverhältnisses zulässig sein.
Nur eine Strafanzeige kommt in Betracht.