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Lernerfolgskontrolle Update im Medizinrecht 2026 - Selbststudium nach § 15 IV FAO (5 Std.)
Veranstalter: FachanwaltsCampus
FAO Stunden: 5
Rechtzeitigkeit der Aufklärung und Grenzen der hypothetischen Einwilligung – BGH, Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 165/23
Worauf bezieht sich die hypothetische Einwilligung nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB?
Auf eine hypothetische, erst später durchgeführte entsprechende Maßnahme.
Auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme.
Auf jede vergleichbare Maßnahme, gleich ob bei demselben oder einem anderen Behandler durchgeführt.
Wann hätte die Aufklärung der Klägerin nach Auffassung des BGH spätestens erfolgen müssen?
Unmittelbar vor Beginn der Operation am 28. Mai 2013.
Am Tag der stationären Aufnahme, dem 27. Mai 2013.
Bereits am 24. Mai 2013, als die Operationsindikation gestellt und der Operationstermin vereinbart wurde.
Wer trägt die Beweislast dafür, dass es auch bei rechtzeitiger Aufklärung zu einem schadensursächlichen Eingriff gekommen wäre?
Der Patient; er muss plausibel machen, dass er die Operation auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätte.
Das Gericht klärt dies von Amts wegen.
Die Behandlungsseite; sie muss beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte.
Organisationsverschulden des Krankenhausträgers beim ärztlichen Nachtdienst – BGH, Urteil vom 25. November 2025 – VI ZR 51/24
Besteht nach dem BGH eine Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor einer Operation über einen mangelhaft organisierten Nachtdienst aufzuklären?
Ja, § 630e Abs. 1 BGB verpflichtet zur Aufklärung über alle Risiken einschließlich organisatorischer Mängel.
Ja, aber nur wenn der Organisationsmangel das Operationsrisiko erheblich erhöht.
Nein, über Organisationsfehler ist nicht aufzuklären; der Patient ist ausreichend durch die Behandlungsfehlerhaftung geschützt.
Welche Konsequenz hat ein Organisationsfehler des Krankenhausträgers nach der BGH-Entscheidung?
Er macht die Einwilligung des Patienten in den Heileingriff automatisch unwirksam und begründet stets eine Haftung.
Er kann eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers begründen, lässt die Wirksamkeit der Einwilligung in den Eingriff aber unberührt.
Er begründet ausschließlich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht.
Corona-Impfschäden: Staatshaftung statt Privathaftung – BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24
Wie sind Vertragsärzte haftungsrechtlich einzustufen, die bis zum 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung Schutzimpfungen durchgeführt haben?
Als privatrechtlich Handelnde im Rahmen des regulären Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Als Beliehene mit eigenem privatrechtlichem Haftungsrisiko gegenüber dem Patienten.
Als Verwaltungshelfer, die in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten.
Wer haftet für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Corona-Schutzimpfungen bis zum 7. April 2023?
Der impfende Arzt persönlich auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich der Staat (Bund bzw. das jeweilige Land) nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Die gesetzliche Krankenkasse des geschädigten Patienten.
Therapiefreiheit des Arztes und Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen – BGH, Urteil vom 21. Januar 2025 – VI ZR 204/22
Wie bewertet der BGH die Therapiefreiheit des Arztes?
Der Arzt ist stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt.
Die Therapiewahl liegt grundsätzlich beim Arzt, dem ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt; er ist nicht stets auf den sichersten Weg festgelegt.
Der Patient bestimmt die Therapiemethode eigenverantwortlich; der Arzt ist lediglich ausführendes Organ.
Unter welchen Voraussetzungen muss der Arzt über echte Behandlungsalternativen aufklären?
Nur wenn die alternative Methode statistisch nachweislich sicherer ist.
Generell nicht, da die Therapieentscheidung allein in der ärztlichen Kompetenz liegt.
Wenn für die Erkrankung mehrere gleichwertige oder wesentlich risikoärmere Behandlungsmethoden mit vergleichbaren Erfolgschancen zur Verfügung stehen.
Welche Rechtsfolge hat die fehlende Aufklärung über eine echte Behandlungsalternative?
Sie begründet Haftung nur dann, wenn der Patient beweist, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Alternative gewählt.
Die Einwilligung wird insgesamt unwirksam, sodass der Arzt auch ohne klassisches Behandlungsverschulden für alle Schadensfolgen haftet.
Sie begründet lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer alternativen Behandlung.
Hyaluron-Unterspritzungen als operativer Eingriff – Vorher-Nachher-Werbung unzulässig – BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 170/24
Wie stuft der BGH Unterspritzungen mit Hyaluron zur Nasen- oder Kinnkorrektur heilmittelwerberechtlich ein?
Als kosmetische Maßnahmen ohne besondere heilmittelwerberechtliche Einordnung.
Als nicht-invasive Behandlungen, auf die das Werbeverbot des HWG nicht anwendbar ist.
Als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG, auch wenn sie minimalinvasiv und grundsätzlich reversibel sind.
Was gilt für Vorher-Nachher-Werbung bei Hyaluron-Unterspritzungen nach der BGH-Entscheidung?
Sie ist zulässig, solange die abgebildeten Ergebnisse wahrheitsgemäß und typisch für die Behandlung sind.
Sie ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG generell unzulässig.
Sie ist nur bei Werbung auf öffentlichen Plattformen wie Instagram unzulässig, auf der eigenen Website aber erlaubt.